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title: "ZDFStVtrAG ST — Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum ZDF-Staatsvertrag Vom 10. Dezember 2015 *"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/st/zdfstvtragst"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-ZDFStVtrAGSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:32:45+00:00"
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# ZDFStVtrAG ST — Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum ZDF-Staatsvertrag Vom 10. Dezember 2015 *

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 10.12.2015
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2015, 615


### § 1

§ 1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren für die Bestimmung des Verbandes oder der Organisation, der oder die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. nn des ZDF-Staatsvertrages einen Vertreter in den Fernsehrat entsendet.

### § 2

§ 2 (1) Gesellschaftlich bedeutsame Verbände und Organisationen, die im Bereich Heimat und Brauchtum im Land Sachsen-Anhalt wirken, können sich bis spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtsperiode des Fernsehrates beim Landtag von Sachsen-Anhalt um die Einräumung eines Entsendungsrechts für den Vertreter im Fernsehrat nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. nn des ZDF-Staatsvertrages bewerben. (2) Der Landtag stellt den entsendungsberechtigten Verband oder die entsendungsberechtigte Organisation durch Beschluss fest.

### § 3

§ 3 Das Entsendungsrecht des nach § 2 bestimmten Verbandes oder der nach § 2 bestimmten Organisation besteht für die gesamte Amtsperiode des Fernsehrates.

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— Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum ZDF-Staatsvertrag Vom 10. Dezember 2015 *
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-ZDFStVtrAGSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
