Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum ZDF-Staatsvertrag Vom 10. Dezember 2015 *
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.2015
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2015, 615
§ 1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren für die Bestimmung des Verbandes oder der Organisation, der oder die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. nn des ZDF-Staatsvertrages einen Vertreter in den Fernsehrat entsendet.
§ 2 (1) Gesellschaftlich bedeutsame Verbände und Organisationen, die im Bereich Heimat und Brauchtum im Land Sachsen-Anhalt wirken, können sich bis spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtsperiode des Fernsehrates beim Landtag von Sachsen-Anhalt um die Einräumung eines Entsendungsrechts für den Vertreter im Fernsehrat nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. nn des ZDF-Staatsvertrages bewerben. (2) Der Landtag stellt den entsendungsberechtigten Verband oder die entsendungsberechtigte Organisation durch Beschluss fest.
§ 3 Das Entsendungsrecht des nach § 2 bestimmten Verbandes oder der nach § 2 bestimmten Organisation besteht für die gesamte Amtsperiode des Fernsehrates.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.