Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Wärmeplanungsgesetz (Wärmeplanungsausführungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPG-AG LSA) Vom 21. März 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 21.03.2026
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2026, 105
Ziel des Gesetzes
§ 1 Ziel des GesetzesDieses Gesetz regelt die Ausführung der Teile 1 und 2 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348, S. 10), aufgrund § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes.
Einwohnerzahl
§ 2 EinwohnerzahlMaßgeblich für die Einwohnerzahl nach diesem Gesetz ist die am 1. Januar 2024 beim Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt gemeldete Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner.
Planungsverantwortliche Stelle
§ 3 Planungsverantwortliche StelleDie Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Abs. 1 des Wärmeplanungsgesetzes und zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes wird auf die Gemeinden übertragen; sie sind damit planungsverantwortliche Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 9 des Wärmeplanungsgesetzes. Die Erfüllung der sich hieraus für die Gemeinden ergebenen Aufgaben, einschließlich der Entscheidung nach § 26 Abs. 1 des Wärmeplanungsgesetzes, erfolgt im übertragenen Wirkungskreis durch die Vertretung nach § 45 Abs. 2 Nr. 21 des Kommunalverfassungsgesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung.
Gemeinsame Wärmeplanung und vereinfachtes Verfahren
§ 4 Gemeinsame Wärmeplanung und vereinfachtes Verfahren(1) Mehrere planungsverantwortliche Stellen können eine gemeinsame Wärmeplanung nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit durchführen. Zu diesem Zweck können die Rechte und Pflichten der planungsverantwortlichen Stelle übertragen werden. Der gemeinsame Wärmeplan muss die Ergebnisse nach Gemeindegebieten getrennt darstellen.(2) Für Gemeinden und Verbandsgemeinden, in denen weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, kann die planungsverantwortliche Stelle für die Wärmeplanung ein vereinfachtes Verfahren durchführen; wird eine gemeinsame Wärmeplanung durchgeführt, werden die Einwohnerinnen und Einwohner nicht zusammengerechnet. Das Nähere zum vereinfachten Verfahren regelt die Verordnung nach § 33 Abs. 3 des Wärmeplanungsgesetzes.
Anzeigepflicht
§ 5 AnzeigepflichtNach der Beschlussfassung gemäß § 13 Abs. 5 und § 23 Abs. 3 des Wärmeplanungsgesetzes durch die planungsverantwortliche Stelle ist der Wärmeplan dem für Energieeinsparung und Klimaschutz zuständigen Ministerium anzuzeigen sowie in digitaler, maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Dies gilt auch für die Fortschreibung von Wärmeplänen. Das Nähere regelt die Verordnung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes.
Mehrbelastungsausgleich
§ 6 Mehrbelastungsausgleich(1) Das Land gewährt den planungsverantwortlichen Stellen für die erstmalige Erstellung der Wärmepläne nach § 4 Abs. 1 des Wärmeplanungsgesetzes sowie für deren Überprüfung und Fortschreibung nach § 25 des Wärmeplanungsgesetzes einen angemessenen Mehrbelastungsausgleich für1. interne Verwaltungskosten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4,2. Kosten der Beauftragung externer Dienstleister nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 und3. Kosten für die Bereitstellung von Daten nach § 11 Abs. 3 des Wärmeplanungsgesetzes nach Maßgabe des Absatzes 7.Bei gemeinsamer Wärmeplanung fallen die internen Verwaltungskosten ungeachtet einer Übertragung der Rechte und Pflichten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 für jede beteiligte planungsverantwortliche Stelle an.(2) Für die erstmalige Erstellung eines Wärmeplans erhält die planungsverantwortliche Stelle zum Ausgleich interner Verwaltungskosten einmalig eine Pauschale1. für beplante Gebiete mit einer Einwohnerzahl von bis zu einschließlich 20 000 in Höhe von 55 000 Euro,2. für beplante Gebiete mit einer Einwohnerzahl von mehr als 20 000 in Höhe von 110 000 Euro.(3) Für die Überprüfung eines Wärmeplans gemäß § 25 des Wärmeplanungsgesetzes auf Fortschreibungsbedarf erhält die planungsverantwortliche Stelle zum Ausgleich interner Verwaltungskosten alle fünf Jahre eine Pauschale1. für beplante Gebiete mit einer Einwohnerzahl von bis zu einschließlich 20 000 in Höhe von 520 Euro,2. für beplante Gebiete mit einer Einwohnerzahl von mehr als 20 000 in Höhe von 1 040 Euro.(4) Für eine nach der Überprüfung gemäß § 25 des Wärmeplanungsgesetzes erfolgende Fortschreibung eines Wärmeplans erhält die planungsverantwortliche Stelle zum Ausgleich interner Verwaltungskosten jeweils eine Pauschale1. für beplante Gebiete mit einer Einwohnerzahl von bis zu einschließlich 20 000 in Höhe von 27 500 Euro,2. für beplante Gebiete mit einer Einwohnerzahl von mehr als 20 000 in Höhe von 55 000 Euro.(5) Die angefallenen erforderlichen Kosten der Beauftragung externer Dienstleister für die erstmalige Erstellung eines Wärmeplans werden erstattet. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass die Dienstleistungen unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sowie unter Beachtung vergaberechtlicher Vorschriften beauftragt wurden.(6) Sofern sich aus der Überprüfung gemäß § 25 des Wärmeplanungsgesetzes ein Fortschreibungsbedarf ergibt, werden auch die Kosten der Beauftragung externer Dienstleister für die Fortschreibung eines Wärmeplans in voller Höhe erstattet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.(7) Die Kosten, die der planungsverantwortlichen Stelle durch Aufwandserstattungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes entstanden sind, werden in voller Höhe erstattet.(8) Die Pauschalen nach den Absätzen 2 bis 4 werden von dem für Energieeinsparung und Klimaschutz zuständigen Ministerium jeweils auf Antrag als Vorauszahlung gewährt. Voraussetzung für die Gewährung der Pauschalen nach den Absätzen 2 und 4 ist der schriftliche oder elektronische Nachweis eines Beschlusses oder einer Entscheidung über die Durchführung der Wärmeplanung oder über die Fortschreibung eines Wärmeplans. Die Kosten der Beauftragung externer Dienstleister nach den Absätzen 5 und 6 sowie die Aufwandserstattungskosten nach Absatz 7 werden auf Antrag nach Anzeige des erstellten oder fortgeschriebenen Wärmeplans und nach Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung von dem für Energieeinsparung und Klimaschutz zuständigen Ministerium erstattet.
Aufsicht
§ 7 AufsichtDas für Energieeinsparung und Klimaschutz zuständige Ministerium übt die Aufsicht über die planungsverantwortlichen Stellen aus.
Evaluierung
§ 8 EvaluierungDie Auswirkungen dieses Gesetzes für die Gemeinden werden bis spätestens zum 30. Juni 2030 und anschließend alle fünf Jahre durch das für Energieeinsparung und Klimaschutz zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten und mit dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium hinsichtlich der Angemessenheit des Ausgleichs der Mehrbelastungen nach Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unter Mitwirkung des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt evaluiert. Das für Energieeinsparung und Klimaschutz zuständige Ministerium unterrichtet den Landtag schriftlich über das Ergebnis der Evaluierung.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.