WTG-PersVO · Sachsen-Anhalt

Verordnung über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen und betreute Wohngruppen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Wohn- und Teilhabegesetz-Personalverordnung - WTG-PersVO) Vom 23. April 2019

Ausfertigungsdatum:
23.04.2019
Fundstelle:
GVBl. LSA 2019, 68
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WTG-PersVO

Aufgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird im Einvernehmen mit dem Landtag verordnet:

§ 1

Mindestanforderungen, Begriffsbestimmungen

§ 1 Mindestanforderungen, Begriffsbestimmungen(1) Der Träger einer stationären Einrichtung im Sinne von § 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes (stationäre Einrichtung) und einer betreuten Wohngruppe für Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 4 Abs. 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes (betreute Wohngruppe) darf nur Personen beschäftigen, die die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 9 erfüllen, soweit nicht in den §§ 11 und 12 etwas anderes bestimmt ist.(2) Leitungskräfte sind Personen, die als Einrichtungsleitung, als Pflegedienstleitung oder als leitende Person tätig sind. Beschäftigte sind alle Personen, die bei dem Träger oder dem Pflege- und Betreuungsdienst in einem Arbeitsverhältnis stehen, insbesondere Fach- und Hilfskräfte im Sinne von § 7. Zu den Arbeitsverhältnissen zählen auch Leiharbeitsverhältnisse.

§ 2

Persönliche und fachliche Eignung

§ 2 Persönliche und fachliche Eignung(1) Personen, die als Leitungskräfte oder Beschäftigte in stationären Einrichtungen und betreuten Wohngruppen tätig sind, müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen.(2) Leitungskräfte müssen nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, dass die jeweilige stationäre Einrichtung oder betreute Wohngruppe entsprechend den Interessen und Bedürfnissen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.

§ 3

Persönliche Ausschlussgründe

§ 3 Persönliche Ausschlussgründe(1) Bei Leitungskräften und Beschäftigten in einer stationären Einrichtung oder betreuten Wohngruppe dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet sind. Persönlich ungeeignet ist insbesondere derjenige,1. dera) wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Raubs, Erpressung, Begünstigung, Hehlerei, Betrugs, Untreue oder Urkundenfälschung oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist,b) in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1078), oder wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass die Person das Wohn- und Teilhabegesetz oder eine aufgrund desselben erlassene oder weiter geltende Verordnung nicht beachten wird,c) als Leitungskraft eingesetzt ist und wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist,rechtskräftig verurteilt worden ist,2. gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 31 des Wohn- und Teilhabegesetzes, nach einer vergleichbaren Rechtsvorschrift eines anderen Landes oder nach § 21 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht mehr als fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheids vergangen sind.(2) Bei Leitungskräften in stationären Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen, stationären Hospizen, stationären Einrichtungen und betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen ist der zuständigen Behörde zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 vor der Einstellung oder bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5, § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732), vorzulegen, das nicht älter als drei Monate ist. Bei Beschäftigten in stationären Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen, stationären Hospizen, stationären Einrichtungen und betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen hat sich der Träger zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 vor der Einstellung oder bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen, das nicht älter als drei Monate ist.(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die vor dem 1. Oktober 1993 begangen worden sind.

§ 4

Einrichtungsleitung in stationären Einrichtungen

§ 4 Einrichtungsleitung in stationären Einrichtungen(1) Zur Wahrnehmung der Leitungsaufgaben, zur Sicherstellung der übergreifenden Betriebsabläufe und der Qualitätsanforderungen an den Betrieb müssen stationäre Einrichtungen über eine Einrichtungsleitung verfügen. Die Einrichtungsleitung muss für die Bewohnerinnen und Bewohner, deren Angehörige, deren gesetzliche Vertretung und das Personal vor Ort regelmäßig ansprechbar und erreichbar sein.(2) Als Einrichtungsleitung einer stationären Einrichtung ist fachlich geeignet, wer1. eine in der Regel mindestens dreijährige Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen, in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit jeweils staatlich anerkanntem Abschluss oder2. einen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss in einem der genannten Bereiche oder in den Fachrichtungen Rechts-, Sozial- oder Pflegewissenschaften oder der Theologienachweisen kann und über ausreichende Berufserfahrung verfügt. Bundes- und landesrechtliche Regelungen zur Verkürzung der Ausbildungsdauer und zur Anerkennung von Berufsabschlüssen bleiben unberührt.(3) Über ausreichende Berufserfahrung verfügt, wer durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer stationären oder vergleichbaren Einrichtung, einer betreuten Wohngruppe oder einem ambulanten Dienst die weiteren für die Leitung der stationären Einrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsmaßnahmen kann bis zu einem Jahr berücksichtigt werden, wenn in diesen weitere Kenntnisse in Bereichen wie Management, Leitung, Betrieb und Organisation von stationären oder vergleichbaren Einrichtungen und betreuten Wohngruppen, Recht, Ethik, Geriatrie, Gerontologie sowie Pflege, Förderung und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner mit einem Stundenumfang von mindestens 460 Stunden vermittelt wurden. Die hauptberufliche Tätigkeit kann auf ein Jahr verkürzt werden, sobald ein Fachhochschul- oder Hochschulstudium im Bereich des Gesundheits- oder Sozialwesens oder den anderen in Absatz 2 genannten Bereichen und Fachrichtungen erfolgreich absolviert wurde und während des Studiums bereits in stationären oder vergleichbaren Einrichtungen, betreuten Wohngruppen oder ambulanten Diensten die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden.(4) Wird die stationäre Einrichtung von mehreren Personen geleitet, so muss jede dieser Personen die Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllen. Die Verantwortungsbereiche müssen klar bestimmt und voneinander abgegrenzt sein.(5) Soll eine Einrichtungsleitung für mehrere stationäre Einrichtungen eingesetzt werden, so hat der Träger dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei muss in allen Einrichtungen gewährleistet sein, dass1. die Einrichtungsleitung vor Ort für die Bewohnerinnen und Bewohner, deren Angehörige, deren gesetzliche Vertretung und das Personal erreichbar ist,2. die Leitungsaufgaben nach den rechtlichen Vorgaben angemessen erfüllt und Entscheidungen zeitnah getroffen werden und3. die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner beachtet werden.Der Träger hat in seiner Anzeige nach Satz 1 die Art und Anschriften der stationären Einrichtungen und die Zahl der dort lebenden Bewohnerinnen und Bewohner zu benennen, die verkehrsräumliche Entfernung der Standorte voneinander anzugeben, eine Konzeption einzureichen, aus der sich die Organisation der Leitung ergibt, sowie die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 nachzuweisen.

§ 5

Pflegedienstleitung in stationären Pflegeeinrichtungen

§ 5 Pflegedienstleitung in stationären Pflegeeinrichtungen(1) In vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch hat die Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner unter ständiger Verantwortung einer als Pflegedienstleitung verantwortlichen Pflegefachkraft zu erfolgen, die eine qualitätsgesicherte Durchführung übergreifender Pflege- und Betreuungsprozesse sicherstellt. Als Pflegedienstleitung ist fachlich geeignet, wer die Voraussetzungen zur Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft nach § 71 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.(2) Soll eine als Pflegedienstleitung verantwortliche Pflegefachkraft in mehr als einer stationären Pflegeeinrichtung eingesetzt werden, so bedarf dies der Anzeige des Trägers bei der zuständigen Behörde. Eine Pflegedienstleitung kann in mehreren stationären Einrichtungen eingesetzt werden, wenn in allen Einrichtungen gewährleistet ist, dass1. sie die Aufgaben nach den rechtlichen Vorgaben angemessen und zeitnah erfüllt, insbesondere über ausreichende zeitliche Kapazitäten verfügt, um die entsprechenden Planungs-, Koordinierungs- und Kontrollaufgaben vor Ort angemessen wahrnehmen zu können, und2. die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner beachtet werden.Der Träger hat in seiner Anzeige nach Satz 1 die Art und Anschriften der stationären Einrichtungen und die Zahl der dort lebenden Bewohnerinnen und Bewohner zu benennen, die verkehrsräumliche Entfernung der Standorte voneinander anzugeben sowie die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 nachzuweisen.(3) Soll die Pflegedienstleitung zugleich die Aufgaben der Einrichtungsleitung wahrnehmen, so hat der Träger dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. In einer stationären Pflegeeinrichtung können die Aufgaben der Pflegedienstleitung und der Einrichtungsleitung nach § 4 Abs. 1 von einer Person wahrgenommen werden, wenn gewährleistet ist, dass1. sie die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und § 4 Abs. 2 und 3 erfüllt,2. die angemessene und zeitnahe Erfüllung der Aufgaben nach den rechtlichen Vorgaben sichergestellt ist, insbesondere ausreichende zeitliche Kapazitäten zur Verfügung stehen, um die entsprechenden Planungs-, Koordinierungs- und Kontrollaufgaben vor Ort angemessen wahrnehmen zu können, und3. die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner beachtet werden.Der Träger hat in seiner Anzeige nach Satz 1 die Art und Anschriften der stationären Pflegeeinrichtungen und die Zahl der dort lebenden Bewohnerinnen und Bewohner zu benennen sowie die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 nachzuweisen.

§ 6

Leitende Tätigkeit in betreuten Wohngruppen

§ 6 Leitende Tätigkeit in betreuten Wohngruppen(1) Für betreute Wohngruppen im Sinne von § 4 Abs. 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes, die über eine Einrichtungsleitung verfügen, sind die §§ 3 und 4 entsprechend anzuwenden.(2) In den übrigen Wohngruppen, insbesondere in eigenständig betriebenen betreuten Wohngruppen im Sinne von § 4 Abs. 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes, muss auch die leitende Person, welche entsprechend § 4 Abs. 1 die die Wohngruppe betreffenden übergreifenden Betriebsabläufe beim Träger sicherstellt, über die persönliche und fachliche Eignung verfügen. Für diese Person gelten die Anforderungen zur persönlichen Eignung für Leitungskräfte nach § 3 und zur fachlichen Eignung nach § 4 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Wird die leitende Tätigkeit von mehreren Personen wahrgenommen, so gelten die Anforderungen des § 4 Abs. 4 entsprechend. Soll eine leitende Person für mehrere betreute Wohngruppen eingesetzt werden, so gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

§ 7

Fach- und Hilfskräfte

§ 7 Fach- und Hilfskräfte(1) Fachkräfte für betreuende Tätigkeiten müssen eine in der Regel mindestens dreijährige Berufsausbildung mit einem staatlich anerkannten Abschluss oder ein Studium im Gesundheits- oder Sozialwesen abgeschlossen haben, in denen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt werden. Bundes- und landesrechtliche Regelungen zur Verkürzung der Ausbildungsdauer und zur Anerkennung von Berufsabschlüssen bleiben unberührt.(2) Betreuende Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind alle zur Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen erforderlichen Aktivitäten, nämlich1. Tätigkeiten für ältere oder pflegebedürftige volljährige Menschen in den Bereichen Pflege, soziale Betreuung und Therapie und2. Tätigkeiten für volljährige Menschen mit Behinderungen in den Bereichen heilpädagogische Förderung, sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung, Therapie und - soweit sie pflegebedürftig sind - in der Pflege sowie3. Tätigkeiten für volljährige Menschen im Rahmen der palliativen Versorgung.(3) Für die Pflege, soziale Betreuung und Therapie volljähriger älterer und pflegebedürftiger Menschen werden insbesondere1. im Bereich der Pflege:a) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner im Sinne des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359),b) Altenpflegerinnen und Altenpfleger,c) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger sowied) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,2. im Bereich der sozialen Betreuung:a) Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,b) Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,c) Pädagoginnen und Pädagogen,d) Haus- und Familienpflegerinnen und Haus- und Familienpfleger sowiee) alle in den Nummern 1 und 3 sowie in Absatz 4 Satz 1 Buchst. a genannten Fachkräfte,3. im Bereich der Therapie:a) Psychologinnen und Psychologen,b) Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeutinnen und Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeuten,c) Krankengymnastinnen und Krankengymnasten,d) Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,e) Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten,f) Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten,g) Kunsttherapeutinnen und Kunsttherapeuten sowieh) Diätassistentinnen und Diätassistentenals Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung anerkannt. Als Fachkräfte nach Satz 1 Nr. 1 können auch Fachkräfte nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. d und nach Absatz 4 Satz 1 Buchst. a im Umfang von höchstens 20 v. H. vorgehalten werden.(4) Für die heilpädagogische Förderung, sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung, Therapie und Pflege volljähriger Menschen mit Behinderungen werden insbesonderea) Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,b) Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,c) Erzieherinnen und Erzieher,d) Pädagoginnen und Pädagogen,e) Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen,f) Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,g) Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,h) Haus- und Familienpflegerinnen und Haus- und Familienpfleger,i) Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher,j) Logopädinnen und Logopäden undk) Gesundheits- und Sozialfürsorgerinnen und -fürsorger,l) Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung mit geeigneter (sonder-)pädagogischer Fort- oder Weiterbildung zur Erbringung tagesstrukturierender Leistungen,m) Gesellinnen und Gesellen in Handwerksberufen mit geeigneter (sonder-)pädagogischer Fort- oder Weiterbildung zur Erbringung tagesstrukturierender Leistungen undn) alle in Absatz 3 Nr. 3 genannten Fachkräfteals Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung anerkannt. Soweit nach den Vereinbarungen einer stationären Einrichtung oder betreuten Wohngruppe für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Pflegeleistungen zu erbringen sind, werden für diesen Leistungsbereich alle in Absatz 3 Nr. 1 genannten Berufsgruppen als Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung anerkannt.(5) In stationären Pflegeeinrichtungen, in denen die Konzeption darauf ausgerichtet ist, dass hauswirtschaftliche Tätigkeiten unter Einbeziehung der Bewohnerinnen und Bewohner verrichtet werden (Hausgemeinschaftskonzept), können Hauswirtschaftskräfte als Fachkräfte in der sozialen Betreuung anerkannt werden, wenn die pflegerische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner im Übrigen gesichert ist. Voraussetzung für die Anerkennung ist der Abschluss einer entsprechenden dreijährigen Ausbildung als Fachhauswirtschafterin oder Fachhauswirtschafter mit zweijähriger Berufserfahrung oder einer dreijährigen Ausbildung als Hauswirtschafterin oder Hauswirtschafter mit einer Fortbildung zur Präsenzkraft in der Altenpflege.(6) Bei Berufsabschlüssen, die in den Absätzen 3 bis 5 nicht genannt sind, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers der stationären Einrichtung oder betreuten Wohngruppe darüber, ob die betreffende Person als Fachkraft eingesetzt werden kann. Eine nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen auf Antrag im Einzelfall erfolgte Verkürzung der Ausbildungszeit sowie eine nach Bundes- oder Landesrecht erfolgte Anerkennung als Fachkraft wird berücksichtigt. Die zuständige Behörde kann die betreffende Person als Fachkraft zulassen, wenn die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Funktion und Tätigkeit ausreichend ist.(7) Hilfskräfte sind zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen eingesetzte Personen, die beim Träger in einem Arbeitsverhältnis stehen und die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 nicht erfüllen. Zu den Hilfskräften mit Ausbildung zählen insbesondere Pflegehelferinnen und Pflegehelfer, Assistentinnen und Assistenten für Pflege und Betreuung, Sozialassistentinnen und Sozialassistenten, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer, Heilerziehungspflegehelferinnen und Heilerziehungspflegehelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte. Personen, welche eine vergleichbare Ausbildung für die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Berufsabschlüsse im Ausland absolviert haben und die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung beantragt haben, können bis zur Entscheidung über diesen Antrag als Hilfskräfte nach Satz 2 eingesetzt werden.(7a) Hilfskräfte ohne Ausbildung und mit einer Berufserfahrung in der ambulanten oder stationären Pflege von mindestens drei Jahren werden ab Beginn einer Ausbildung zur Pflegehelferin oder zum Pflegehelfer, solange diese andauert, einer Hilfskraft nach Absatz 7 Satz 2 gleichgestellt.(8) Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten, Ableistende insbesondere eines freiwilligen Sozialen Jahres oder eines Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, Personen, die im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten leisten, sowie den Weisungen des Trägers unterliegende bürgerschaftlich engagierte Menschen sind sonstige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes und keine Hilfskräfte. Abweichend hiervon dürfen Auszubildende zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz ab dem zweiten Ausbildungsjahr bei den entsprechenden Anteilen einer Fachkraft höchstens mit einem Anteil von 0,2 Vollzeitäquivalenten berücksichtigt werden. Dies gilt ebenso für Personen, die eine Ausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes absolvieren.(9) Ausschließlich von Fachkräften wahrzunehmende Aufgaben sind:1. die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflege- und Betreuungsbedarfs und der Planung der Pflege und Betreuung,2. die Organisation, Gestaltung und Steuerung der Pflege- und Betreuungsprozesse einschließlich der Festlegung von Zielen und Maßnahmen,3. die Analyse, Evaluation, Entwicklung und Sicherung der Pflege- und Betreuungsqualität,4. die Überwachung der Erforderlichkeit und der Angemessenheit zulässiger freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen,5. die Anleitung, Aufsicht und Kontrolle der Hilfskräfte, der sonstigen Beschäftigten und der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 8

Einsatz von Beschäftigten für betreuende Tätigkeiten

§ 8 Einsatz von Beschäftigten für betreuende Tätigkeiten(1) Der Träger einer stationären Einrichtung oder betreuten Wohngruppe hat sicherzustellen, dass ausreichend Beschäftigte (Fach- und Hilfskräfte) zur Erbringung der erforderlichen Pflege- und Betreuungsleistungen (betreuende Tätigkeiten) am Ort der Leistungserbringung eingesetzt werden. Von einem ausreichenden Personaleinsatz ist in der Regel auszugehen, wenn Zahl und Eignung der für betreuende Tätigkeiten in stationären Einrichtungen und betreuten Wohngruppen eingesetzten Fach- und Hilfskräfte neben den Anforderungen dieser Verordnung den in den Vereinbarungen zwischen dem Träger der stationären Einrichtung oder betreuten Wohngruppe und den Sozialleistungsträgern nach dem Fünften, dem Neunten, dem Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Regelungen entsprechen.(2) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. (2a) Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt ein ausreichender Personaleinsatz als erfüllt, wenn die in den Pflegesatzvereinbarungen nach den §§ 84 und 85 in Verbindung mit § 113c des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Zahl und Eignung der für betreuende Tätigkeiten eingesetzten Fach- und Hilfskräfte vorgehalten wird. Ein ausreichender Personaleinsatz ist ebenso gegeben, sofern die Personalausstattung gemäß einer am 30. Juni 2023 bestehenden und noch fortgeltenden Pflegesatzvereinbarung nach den §§ 84 und 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgehalten wird.(2b) Für stationäre Einrichtungen und betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen gelten die inhaltlichen Festlegungen zur personellen Ausstattung oder zu Personalrichtwerten, die in den jeweiligen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Rahmenverträgen nach § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch getroffen worden sind. Sollten die entsprechenden Leistungsund Vergütungsvereinbarungen oder Rahmenverträge gekündigt worden sein, gelten diese insoweit bis zum Abschluss neuer Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen oder Rahmenverträge fort.(3) Im Tagesdienst stationärer Einrichtungen muss gewährleistet sein, dass für bis zu je 40 anwesende Bewohnerinnen und Bewohner durchschnittlich eine Fachkraft, mindestens jedoch für bis zu je 60 anwesende Bewohnerinnen und Bewohner ständig eine Fachkraft anwesend ist. Davon muss in stationären Einrichtungen mit pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mindestens eine Fachkraft nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ständig anwesend sein. Die über die Mindestanzahl hinausgehende Berechnung der ständigen Anwesenheit von Fachkräften erfolgt anteilig anhand der Anzahl der anwesenden Bewohnerinnen und Bewohner. In stationären Einrichtungen mit pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern muss auch in Nachtdiensten mindestens eine Fachkraft nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ständig anwesend sein. Für stationäre Einrichtungen und betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen gelten im Nachtdienst die Festlegungen zur personellen Ausstattung in den jeweiligen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde kann entsprechend den konkreten Betreuungsbedarfen der Bewohnerinnen und Bewohner von diesen Festlegungen abweichen, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich oder ausreichend ist.(4) Sind in der stationären Einrichtung oder betreuten Wohngruppe Bewohnerinnen oder Bewohner mit gerichtlicher Genehmigung geschlossen untergebracht, muss in der stationären Einrichtung oder der betreuten Wohngruppe zu jeder Tages- und Nachtzeit mindestens eine geeignete Fachkraft ständig anwesend sein. Dies gilt auch für in der stationären Einrichtung oder Wohngruppe betreute Bewohnerinnen und Bewohner mit Intensivpflegebedarf.(5) Von den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich oder ausreichend ist.

§ 9

Fort- und Weiterbildung

§ 9 Fort- und WeiterbildungDer Träger einer stationären Einrichtung oder betreuten Wohngruppe ist verpflichtet, den Leitungskräften und den Beschäftigten regelmäßig Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben, die sie für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse benötigen. Fort- und Weiterbildungen sind dabei insbesondere zum Umgang mit Gewalt, zur Gewaltprävention und Gewaltvermeidung sowie zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen durchzuführen. Jeder Leitungskraft und jedem Beschäftigten soll möglichst einmal im Jahr die Gelegenheit zur Fort- und Weiterbildung gegeben werden. Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen des § 7 Abs. 1 und 3 bis 5 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

§ 10 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis c eine persönlich ungeeignete Person einsetzt,2. entgegen § 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 oder in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 eine fachlich ungeeignete Leitungskraft beschäftigt,3. entgegen § 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 3 bis 7a fachlich ungeeignetes Personal beschäftigt,4. entgegen § 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 oder in Verbindung mit § 8 Abs. 3 oder 4 nicht das vorgeschriebene Personal einsetzt,5. entgegen § 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 betreuende Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrnehmen lässt, die die Mindestanforderungen nach § 7 Abs. 1 und 3 bis 6 erfüllen,6. sich entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 ein aktuelles Führungszeugnis nicht vorlegen lässt oder7. eine Anzeige nach § 4 Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 4 oder § 12 Abs. 2 nicht vornimmt.

§ 11

Befreiungen

§ 11 Befreiungen(1) Die zuständige Behörde kann dem Träger einer stationären Einrichtung oder betreuten Wohngruppe aus wichtigem Grund Befreiung von den in § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 1 und 3 bis 5 genannten Mindestanforderungen erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist.(2) Die Befreiung kann sich auf einzelne Anforderungen erstrecken und neben der Verpflichtung zur Angleichung an andere Anforderungen ausgesprochen werden.(3) Die Befreiung wird auf Antrag des Trägers erteilt. Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.

§ 12

Übergangsregelungen

§ 12 Übergangsregelungen(1) Personen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung als Einrichtungs- oder Pflegedienstleitung oder als Fachkraft eingesetzt waren, ohne die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 und 3 bis 5 zu erfüllen, gelten für diese Tätigkeiten auch weiterhin als geeignet.(2) Wurde vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eine Einrichtungsleitung für mehrere stationäre Einrichtungen oder betreute Wohngruppen, eine als Pflegedienstleitung verantwortliche Pflegefachkraft für mehrere stationäre Einrichtungen oder eine Person zugleich für die Aufgaben der Einrichtungsleitung und der Pflegedienstleitung eingesetzt, hat der Träger die Anzeigen nach § 4 Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzunehmen.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Sie ersetzt die Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.