Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung Vom 23. Mai 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 23.05.2005
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2005, 295
Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 2, Artikel 2 und 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450, 3454), und der Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 25. November 2002 (GVBl. LSA S. 426) wird verordnet:
§ 1Im Rahmen1. des Wohnungsbaus im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes,2. der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum sowie3. des Erwerbs bestehenden Wohnraumsdarf Förderung nur den Haushalten gewährt werden, deren Einkommen die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes um nicht mehr als 50 v. H. übersteigt. Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 2Abweichend von § 1 Satz 1 beträgt die Einkommensgrenze bei Maßnahmen zur Bildung selbst genutzten Wohneigentums1. für einen Einpersonenhaushalt30 000 Euro,2. für einen Zweipersonenhaushalt45 000 Euro,3. zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person10 300 Euro.Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 für jedes Kind um weitere 1 300 Euro.
§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Einkommensgrenzen bei der Wohnraumförderung vom 23. April 2003 (GVBl. LSA S. 90) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.