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title: "GemNeuglG WB — Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Wittenberg (GemNeuglG WB) Vom 8. Juli 2010"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/st/wittberggemneuglgst"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-WittbergGemNeuglGSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:37:16+00:00"
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# GemNeuglG WB — Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Wittenberg (GemNeuglG WB) Vom 8. Juli 2010

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 08.07.2010
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2010, 420


### § 1 — Verwaltungsgemeinschaft Coswig (Anhalt)

§ 1 Verwaltungsgemeinschaft Coswig (Anhalt)Die Gemeinde Thießen wird in die Stadt Coswig (Anhalt) eingemeindet. Die eingemeindete Gemeinde wird aufgelöst. Für die Verwaltungsgemeinschaft Coswig (Anhalt) gilt § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes.

### § 2 — Verwaltungsgemeinschaft Annaburg-Prettin

§ 2 Verwaltungsgemeinschaft Annaburg-Prettin(1) Die Stadt Prettin sowie die Gemeinden Axien, Bethau, Groß Naundorf, Labrun, Lebien und Plossig werden in die Stadt Annaburg eingemeindet. Die eingemeindete Stadt sowie die eingemeindeten Gemeinden werden aufgelöst. Für die Verwaltungsgemeinschaft Annaburg-Prettin gilt § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes.(2) Die Neuwahl des Stadtrates der Stadt Annaburg wird angeordnet.

### § 3 — Verwaltungsgemeinschaft Tor zur Dübener Heide

§ 3 Verwaltungsgemeinschaft Tor zur Dübener Heide(1) Die Gemeinden Möhlau, Schköna, Tornau und Zschornewitz werden in die Stadt Gräfenhainichen eingemeindet. Die eingemeindeten Gemeinden werden aufgelöst. Für die Verwaltungsgemeinschaft Tor zur Dübener Heide gilt § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes.(2) Die Neuwahl des Stadtrates der Stadt Gräfenhainichen wird angeordnet.

### § 4 — Verwaltungsgemeinschaft Wörlitzer Winkel

§ 4 Verwaltungsgemeinschaft Wörlitzer WinkelAus den Städten Oranienbaum und Wörlitz sowie den Gemeinden Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau, Rehsen, Riesigk und Vockerode wird die Einheitsgemeinde Stadt Oranienbaum-Wörlitz gebildet. Mit Bildung der neuen Stadt werden die an der Neubildung beteiligten Städte und Gemeinden aufgelöst. Für die Verwaltungsgemeinschaft Wörlitzer Winkel gilt § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes.

### § 5 — Verwaltungsgemeinschaft Elbaue-Fläming, Einheitsgemeinde Stadt Jessen (Elster)

§ 5 Verwaltungsgemeinschaft Elbaue-Fläming, Einheitsgemeinde Stadt Jessen (Elster)(1) Die Gemeinden Klöden und Schützberg der Verwaltungsgemeinschaft Elbaue-Fläming werden in die Einheitsgemeinde Stadt Jessen (Elster) eingemeindet. Die eingemeindeten Gemeinden werden aufgelöst. (2) Aus der Stadt Zahna sowie den Gemeinden Dietrichsdorf, Elster (Elbe), Gadegast, Leetza, Listerfehrda, Mühlanger, Zemnick und Zörnigall der Verwaltungsgemeinschaft Elbaue-Fläming wird die Einheitsgemeinde Stadt Zahna-Elster gebildet. Mit Bildung der neuen Stadt werden die an der Neubildung beteiligte Stadt und die beteiligten Gemeinden aufgelöst.*(3) Für die Verwaltungsgemeinschaft Elbaue-Fläming gilt § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes.

### § 6 — Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDie §§ 2, 3, 4 und 5 treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. September 2010 in Kraft.

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— Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Wittenberg (GemNeuglG WB) Vom 8. Juli 2010
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-WittbergGemNeuglGSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
