WiAGZustV ST · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die amtsgerichtliche Zuständigkeit in Wirtschaftssachen Vom 12. Juli 2004

Ausfertigungsdatum:
12.07.2004
Fundstelle:
GVBl. LSA 2004, 391
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WiAGZustV

Aufgrund des § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 834), in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Justiz vom 4. März 2004 (GVBl. LSA S. 194) wird verordnet.

§ 1

§ 1Den Amtsgerichten, in deren Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, werden die Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes aus den Bezirken der übrigen Amtsgerichte dieses Landgerichtsbezirks zugewiesen, soweit nicht die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer gegeben ist.

§ 2

§ 2Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bei einem bis dahin zuständigen Amtsgericht anhängigen Verfahren verbleiben in dessen Zuständigkeit.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.