VAwS · Sachsen-Anhalt

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) des Landes Sachsen-Anhalt1)2) Vom 28. März 2006

Ausfertigungsdatum:
28.03.2006
Fundstelle:
GVBl. LSA 2006, 183
29 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VAwS

Aufgrund der §§ 169 und 172 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. April 2005 (GVBl. LSA S. 208), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSA 2006 S. 7), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich; Anzeigepflicht

§ 1 Anwendungsbereich; Anzeigepflicht(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes. Sie gilt nicht für Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe. Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage gelten nur die §§ 1 und 2; § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 6, die §§ 4, 5, 7 und 8, § 9 Abs. 1 und 4, § 23 Nrn. 1, 3 bis 5 und § 24 Abs. 2, 3, 5 und 6.(2) Wer Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einbauen, aufstellen, betreiben, wesentlich ändern, außer Betrieb nehmen oder ausbauen will, hat dies der Wasserbehörde unter Verwendung eines Formblattes (Anlage 1) mindestens sechs Wochen vor Baubeginn oder vor der beabsichtigten Handlung anzuzeigen. Die Wasserbehörde bestätigt innerhalb von sechs Wochen den Eingang der Anzeige. (3) Von der Anzeige ausgenommen sind: 1. Anlagen zum Umgang mit Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), soweit die darin gehandhabten Stoffe nicht in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) eingestuft sind,2. Oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3, soweit diese nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet errichtet werden sollen,3. Anlagen für eine Lagermenge mit weniger alsa) 800 m³ Gülle,b) 150 m³ Jauche,c) 25 m³ Silagesickersaft, 4. Anlagen, die gemäß § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Eignungsfeststellung oder nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer Zulassung bedürfen. (4) Die Wasserbehörde kann verlangen, dass ihr Anlagen angezeigt werden, die von der Anzeigepflicht gemäß Absatz 3 ausgenommen sind, wenn die Kenntnis der Anlagen aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit oder Schutzbedürftigkeit des Anlagenstandortes für die Wasserbehörde erforderlich ist. (5) Im Rahmen bergrechtlicher Betriebspläne nehmen die Bergbehörden die nach dieser Verordnung bestehenden Aufgaben der Wasserbehörde wahr. Entscheidungen der Bergbehörde bedürfen des Einvernehmens mit der Wasserbehörde.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. (2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 Grad Celsius liegt oder die bei 50 Grad Celsius einen Dampfdruck größer als 3 bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe nach Maßgabe des § 27 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1691), in Verbindung mit der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF 30) vom 10. Januar 2002 (BArbBl. S. 66), zuletzt geändert am 15. Mai 2002 (BArBl. S. 68), als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind. (3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder vollständig in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind. Offene, leicht einsehbare Gerinne, Ableitflächen und Auffangräume, sowie alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch. (4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes. (5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang. (6) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage (HBV-Anlage). Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungsoder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält auch Gültigkeit bei Betriebsunterbrechung. (7) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe. (8) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient, ausgenommen der innerbetriebliche Transport zwischen einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage und einer Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen (LAU - Anlage). Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden. (9) Stilllegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung. (10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten oder Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen. (11) Schutzgebiete sind 1. Wasserschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,2. Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 77 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt,3. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 52 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 86 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist. (12) Überschwemmungsgebiete sind die nach § 76 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt festgestellten sowie die nach § 76 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 100 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete. (13) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können. (14) Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen von Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen dienen, deren Jahresverbrauch 100 Kubikmeter nicht übersteigt und deren Behälter höchstens viermal je Jahr befüllt werden. Zu Heizölverbraucheranlagen zählen auch Anlagen zum Verwenden von Heizöl, wenn sie nach Menge und Häufigkeit der Befüllung vergleichbar sind. Als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Netzersatzanlagen oder Notstromanlagen. (15) Erdwärmepumpen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen mit einwandigen Erdsonden und Bodenkollektoren unter Verwendung von Wärmeträgermitteln, die als wässrige Lösungen näher bestimmte Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 gemäß der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a), geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a), in der jeweils geltenden Fassung, enthalten können.

§ 3

Grundsatzanforderungen

§ 3 GrundsatzanforderungenFür alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist: 1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig. Satz 3 gilt nicht für Behälter zum Lagern von Jauche, Gülle oder Silagesickersaft, Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln.2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind.4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.5. Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.6. Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Eine Betriebsanweisung ist nicht erforderlich bei Anlagen der Gefährdungsstufe A und bei Heizölverbraucheranlagen. Bei Heizölverbraucheranlagen haben die Betreiber die Merkblätter „Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ gemäß Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt vom 15. Mai 1996 (MBl. LSA S. 1512) an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Für die übrigen Anlagen kann die Betriebsanweisung durch die im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) zu erstellenden Unterlagen oder durch Unterlagen im Rahmen einer Zertifizierung nach ISO 14 000 ersetzt werden.

§ 4

Anforderungen an bestimmte Anlagen

§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen(1) Anforderungen an bestimmte Anlagen ergeben sich aus Anlage 2.(2) Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage ergeben sich aus der Anlage 3.

§ 5

Allgemein anerkannte Regeln der Technik

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der TechnikAls allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinn des § 62 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die Fachministerien des Landes Sachsen-Anhalt durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt haben. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die durch Bekanntmachung eines Fachministeriums des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht worden sind.

§ 6

Gefährdungspotenzial

§ 6 Gefährdungspotenzial(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, dem Aufbau, den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotenzial zu stufen. (2) Das Gefährdungspotenzial hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe, sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes. Der Grad der Gefährlichkeit eines wassergefährdenden Stoffes wird durch die Wassergefährdungsklasse ausgedrückt. Die Wassergefährdungsklasse bestimmt sich nach der Verwaltungsvorschrift über die wassergefährdenden Stoffe. (3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Unterteilte Behälter (Mehrkammerbehälter) werden hierbei als Gesamtbehälter betrachtet. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach Wassergefährdungsklasse 3 ermittelt. Ermittlung der Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse Volumen in m³ oder Masse in t 1 2 3 ≤ 0,2 Stufe A Stufe A Stufe A > 0,2 ≤ 1 Stufe A Stufe A Stufe B > 1 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C > 10 ≤ 100 Stufe A Stufe C Stufe D > 100 ≤ 1000 Stufe B Stufe D Stufe D > 1000 Stufe C Stufe D Stufe D

§ 7

Weitergehende Anforderungen und Ausnahmen

§ 7 Weitergehende Anforderungen und Ausnahmen(1) Die Wasserbehörde kann an Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 62 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, in dieser Verordnung oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ersetzenden sonstigen Regelung festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls aufgrund der besonderen Umstände die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt sind.(2) Die Wasserbehörde kann von technischen Anforderungen nach dieser Verordnung für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall und aufgrund besonderer Umstände die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch erfüllt sind.

§ 8

Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften

§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften(1) Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren. (2) Wer eine Anlage betreibt, befüllt oder entleert, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder überprüft, hat das Austreten eines wassergefährdenden Stoffes von einer nicht nur unbedeutenden Menge unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde und dem Gewässerkundlichen Landesdienst anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe bereits aus einer Anlage ausgetreten sind und eine solche Gefährdung entstanden ist. Die Anzeigepflicht kann auch gegenüber der nächsten Polizeidienststelle erfüllt werden. (3) Anzeigepflichtig nach Absatz 2 ist auch, wer das Austreten wassergefährdender Stoffe aus einer Anlage verursacht hat.

§ 9

Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten

§ 9 Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes unzulässig. Die Wasserbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. (2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D gemäß § 6 Abs. 3 unzulässig. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können. (4) In Überschwemmungsgebieten dürfen Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nur so eingebaut, aufgestellt oder betrieben werden, dass sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden und dass keine wassergefährdenden Stoffe aus den Anlagen austreten können. Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach den §§ 76 bis 78 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den §§ 99 bis 101 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.

§ 10

Anlagenkataster

§ 10 Anlagenkataster(1) Für mehrere Anlagen, die zusammen ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellen, ist auf Anordnung der Wasserbehörde ein Anlagenkataster zu erstellen und fortzuschreiben. Das Anlagenkataster kann durch die im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder durch die im Rahmen einer Zertifizierung nach ISO 14000 zu erstellenden Unterlagen ersetzt werden. (2) Das Anlagenkataster muss mindestens folgende Angaben umfassen: 1. eine Beschreibung der Anlagen, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in den Anlagen vorhanden sein können und2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen. (3) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die im Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen.

§ 11

Anforderungen an Rohrleitungen

§ 11 Anforderungen an Rohrleitungen(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. (2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen: 1. sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden;2. sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt oder3. sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine leicht- oder hochentzündliche und nicht in Wasser lösliche entzündliche Flüssigkeiten führen. Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden. (3) Oberirdische Rohrleitungen müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den Anlagen 2 und 3 ergeben. Rohrleitungen, die diesen Anforderungen entsprechen, sowie Rohrleitungen für feste und gasförmige Stoffe sind einfach oder herkömmlich. Die Anforderungen nach Satz 1 an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.

§ 12

Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige ...

§ 12 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 entsprechen. (2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich 1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenna) die Lagerbehälter doppelwandig sind und Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden oderb) die Lagerbehälter als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und Auffangräume so bemessen sind, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens zehn Prozent des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können, kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter. 2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese den technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind. (3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich. (4) Fass- und Gebindelager müssen den Anforderungen nach Anlage 2 Nr. 2.1.3, Kleingebindelager den Anforderungen nach Anlage 2 Nr. 2.2.4 entsprechen.

§ 13

Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für feste ...

§ 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für feste Stoffe(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 entsprechen. (2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine gegen die Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe in 1. dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen oder2. geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können.

§ 14

Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 14 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und BauartzulassungEine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 15

Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen

§ 15 Eignungsfeststellung und andere behördliche EntscheidungenNeben einer Genehmigung oder Erlaubnis nach arbeitsschutz- oder baurechtlichen Vorschriften bedarf es einer Eignungsfeststellung gemäß § 63 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht. Die Genehmigung oder Erlaubnis darf jedoch nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Behörde erteilt werden.

§ 16

Befüllen und Entleeren

§ 16 Befüllen und Entleeren(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Litern, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen. (2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Wasserbehörde bestimmen, dass auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, dass auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist. (4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

§ 17

Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

§ 17 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen(1) Sind die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn 1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,2. die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen. (2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfasst, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

§ 18

Sachverständige

§ 18 Sachverständige(1) Sachverständige im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) sind die von Organisationen für die Prüfung nach § 19 bestellten Personen. Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde des Landes Sachsen-Anhalt oder einer von ihr bestimmten Stelle anerkannt. Das Verfahren der Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über die Anerkennung ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. (2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Sachsen-Anhalt. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum. Die Anerkennungen sind der obersten Wasserbehörde des Landes Sachsen-Anhalt oder einer von ihr bestimmten Stelle vor Aufnahme der Prüftätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die nach Satz 3 zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. (3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie 1. nachweisen, dass die von ihnen für die Prüfung bestellten Personena) aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihre durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,b) zuverlässig sind,c) hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht, 2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen,6. erklären, dass sie das Land und die anderen Länder (die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen) von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen. Die Voraussetzungen nach den Nrn. 5 und 6 gelten nicht für Organisationen der unmittelbaren Staatsverwaltung. Nachweise, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, stehen inländischen Nachweisen gleich, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Als Organisationen im Sinn des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. (5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der obersten Wasserbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen. (6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.

§ 19

Überprüfung von Anlagen

§ 19 Überprüfung von Anlagen(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige nach § 18 überprüfen zu lassen 1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile für flüssige und gasförmige Stoffe,2. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen C und D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufen B, C und D,3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 63 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder einer dieser ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese. (2) Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige nach § 18 überprüfen zu lassen 1. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen B, C und D,2. Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufen C und D. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme. (3) Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht. (4) Die Überprüfung nach Absatz 1 entfällt bei einer Anlage, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikummaßstab dient. Die Überprüfung nach Absatz 1 entfällt auch, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden. Die Überprüfung nach Absatz 1 entfällt auch, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates oder einer Zertifizierung nach ISO 14000 an einem registrierten Standort überprüft wird und dabei 1. die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der §§ 18 und 19 gleichwertig sind, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und2. in den im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden. In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse. (5) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.

§ 20

Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht

§ 20 Ausnahmen von der FachbetriebspflichtTätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben gemäß § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ausgeführt werden müssen, sind: 1. alle Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ana) Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,b) Anlagen zum Umgang mit Lebens-, Genuss- und Futtermitteln,c) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 Abs. 3 oderd) Feuerungsanlagen, 2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben; dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:a) Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,b) Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,c) Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,d) Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind odere) Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen, 3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden,4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder in einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

§ 21

Technische Überwachungsorganisationen

§ 21 Technische ÜberwachungsorganisationenTechnische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die nach § 18 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

§ 22

Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

§ 22Nachweis der FachbetriebseigenschaftFür den Nachweis der Fachbetriebseigenschaft ist § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzuwenden.

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

§ 23 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 114 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 2 Einbau, Aufstellung, Betrieb, wesentliche Änderung, Außerbetriebnahme oder den Ausbau einer Anlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,2. entgegen § 8 Abs. 1 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt und entleert,3. entgegen § 8 Abs. 2 und 3 das Austreten oder den Verdacht des Austretens wassergefährdender Stoffe nicht unverzüglich anzeigt,4. in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 9 Abs. 1 bis 3 entspricht,5. in Überschwemmungsgebieten eine Anlage einbaut oder aufstellt, die nicht § 9 Abs. 4 entspricht,6. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht erstellt oder nicht fortschreibt,7. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 16 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt,8. Prüfungen nach § 19 durchführt, ohne von einer nach § 18 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,9. als Betreiber entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt.

§ 24

Bestehende Anlagen

§ 24 Bestehende Anlagen(1) Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind nach § 1 Abs. 2 anzuzeigen und gemäß § 19 innerhalb von zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, soweit diese Anforderung nicht auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestand. (2) Anlagen, die nach der bisherigen Verordnung als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

§ 25

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 25 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 25. Januar 1996 (GVBl. LSA S. 58), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1997 (GVBl. LSA S. 1067), außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2)

Anlage 2

Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen ...

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1)Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden StoffenDie Anforderungen an oberirdische Anlagen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die die Grundsatzanforderungen des § 3 Nrn. 1 und 4 der Verordnung technisch ausfüllen, unberührt und gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 2, 3 und 6 vor. 1. Begriffe1.1AnforderungenBefestigung und Abdichtung von Bodenflächen F0 = keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus F1 = stoffundurchlässige Fläche (mit Nachweis) Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten R0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksam werden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z. B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks) R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen. Infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art I0 = keine besonderen Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus; eine besondere Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 VAwS ist nicht erforderlich I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z. B. Messwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen I2 = Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist. 1.2Zugrunde zu legendes VolumenDas nach Nummer 2.1 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Fass- und Gebindelagern unter Einschluss von Kleingebindelagern ist der Rauminhalt aller Fässer und Gebinde anzurechnen.2. Anforderungen2.1Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe2.1.1Einhaltung der AnforderungenSoweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden.2.1.2 Allgemeine Regelung Volumen Wassergefährdungsklasse in m³ 1 2 3 ≤ 0,2 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F0+R0+I0 > 0,2 ≤ 1 F0+R0+I0 F1+R1+I0/ F1+R1+I1/ F1+R0+I1/ F1+R2+I0/ F0+R3+I0 F0+R3+I0 > 1 ≤_ 10 F1+R1+I0/ F1+R1+I1/ F1+R1+I1+I2/ F1+R0+I1/ F1+R2+I0 F1+R2+I1 F0+R3+I0 F0+R3+I0 F0+R3+I0 > 10 ≤ 100 F1+R1+I1/ F1+R1+I1+I2/ F1+R1+I1+I2/ F1+R1+I0/ F1+R2+I1/ F0+R3+I1+I2 F0+R3+I0 F0+R3+I0 > 100 F1+R1+I1+I2/ F1+R2+I1+I2/ F1+R2+I1+I2/ F1+R2+I1/ F0+R3+I1+I2 F0+R3+I1+I2 F0+R3+I0 Erläuterungen: + ... zusätzlich / ... wahlweiseBei Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen in oder über oberirdischen Gewässern, die funktionsbedingt die F- und R-Anforderungen nicht einhalten können, gilt I1 + I2.2.1.3Anforderungen an Fass- und GebindelagerDie Größe des nach Tabelle 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln: Gesamtrauminhalt Vges in m³ Rauminhalt des Rückhaltevermögens ≤ 100 10 % von Vges., wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes > 100 ≤ 1000 3 % von Vges., wenigstens jedoch 10 m³ > 1000 2 % von Vges., wenigstens jedoch 30 m³ 2.1.4KleingebindelagerBei Fass- und Gebindelagern, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 l nicht überschreitet, genügt R0, wenn die Stoffe1. im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen oder2. in geschlossenen Räumen gelagert werden. und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist. Als Befestigung ist eine Fläche F1 erforderlich.2.1.5Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe bis zur Wassergefährdungsklasse 2 in Wasserkraftwerken Anlage/Anlagenteil Volumen in m³ Wassergefähr Wassergefähr dungsklasse 1 dungsklasse 2 Kaplan-Laufrad > 0,1 ≤ 10 F0 + RO + I1 F0 + RO + I1 + I2 Regeleinrichtung, Windkessel, Pumpengruppe zur Druckölerzeugung, Ölbehälter > 0,1 ≤ 10 F1 + RO + I11) F1 + R1 + I11) > 10 ≤ 100 F1 + R1 + I11) F1 + R1 + I1 + I21) außerhalb Betriebswasser: ölgeschmiertes Führungslager und Spurlager, Turbinengetriebe ≤ 0,1 F0 + RO + I0 F0 + RO + I0 > 0,1 ≤ 10 F1 + RO + I1 F1 + R1 + I1 innerhalb Betriebswasser: ölgeschmiertes Führungslager und Spurlager, Turbinengetriebe < 10 F0 + RO + I1 F0 + RO + I1 + I2 fettgeschmiertes unteres Führungslager - F0 + R0 + I0 F0 + R0 + I0 Leitschaufellager < 0,001 F0 + R0 + I0 F0 + R0 + I0 Kühler für Regleröle, Steueröle und Lageröle2) > 0,1 ≤ 1 F0 + RO + I0 F0 + RO + I0 > 1 ≤ 10 F1 + RO + I1 F1 + R1 + I1/ F0 + R3 + I0 Hydraulikanlagen3) in Wehren, Absperrorganen und Schützen: Druckölerzeugung, Arbeitszylinder (Servomotor), Rohrleitungen, Druckschläuche > 0,1 ≤ 10 F0 + RO + I1 F1 + R1 + I1 Soweit in der Tabelle keine besonderen Anforderungen festgelegt sind, gelten für Anlagen in oder über Gewässern die Anforderungen F0 + R0 + I1 + I2. Flexible Rohrleitungen dürfen nur dann über oberirdischen Gewässern verwendet werden, wenn dies betriebsbedingt erforderlich ist. Grundsätzlich ist ein Gewässerschutz-Alarmplan mit betriebsinternen Maßnahmen aufzustellen. Der Betreiber hat die sachlichen und personellen Voraussetzungen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Störungen zu schaffen. Dazu gehören z. B. je nach Größe der Anlage Ölauffang- und Ölbindemittel sowie Umfüllmöglichkeiten und besonders unterwiesenes Personal mit geeigneter Ausrüstung. Diese Maßnahmen entfallen, wenn die örtlichen Voraussetzungen die Inanspruchnahme entsprechend ausgerüsteter Feuerwehren oder anderer Katastrophendienste gestatten.2.2Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen2.2.1Einhaltung der AnforderungenSoweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind diese auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse erfüllt werden.2.2.2Allgemeine Anforderungen Behälter/Verpackungen Wassergefährdungsklasse 1 2 3 Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern F1 + R1 + I0 F1 + R1 + I0 F1 + R1 + I0 Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind F1 + R0 + I1 F1 + R1 + I1 F1 + R1 + I2 Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind F0 + R0 + I0 F1 + R0 + I2 F1 + R0 + I2 2.2.3HeizölverbraucheranlagenBeim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt, § 16 bleibt unberührt.2.2.4Laden und Löschen von Schiffen mit RohrleitungenFür das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:1. Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.2. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leer laufen kann. 2.3Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen Wassergefährdungsklasse Maßnahmen 1 F0 + R0 + I1 2 F1 + R0 + I1 + I2 3 F1 + R1 + I1 + I2 Bei Rohrleitungen für Heizölverbraucheranlagen bis Gefährdungsstufe B, sowie für Jauche, Gülle und Silagesickersaft genügen die Anforderungen F0+R0+I0.Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 11 Abs. 2 Satz 2 entspricht oder die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse eingehalten werden.2.4Anforderungen an Wärmepumpen mit Erdsonden und BodenkollektorenFür den Betrieb von einwandigen Erdsonden und Bodenkollektoren genügen die Anforderungen R1 und I1. Darüber hinaus gelten weiterhin folgende Anforderungen:1. Erdsonden und Bodenkollektoren, sowie zugehörige Anlagenteile müssen dem Stand der Technik entsprechen (VDI1 4640 oder DIN2 8901) und dürfen nur von qualifizierten Fachbetrieben des Kälteanlagenbaus errichtet werden. Erforderliche Abteufungen und Bodenaufschlüsse dürfen nur von Bohr- und Brunnenbauunternehmen durchgeführt werden, die die Qualifikationskriterien des DVGW - Regelwerkes W 1203 erfüllen.2. Als Wärmeträgermittel dürfen nur wässrige Lösungen der Wassergefährdungsklasse 1 auf der Grundlage der Stoffe Ethylenglycol (Ethandiol), Propylenglycol (1,2-Propandiol) oder Calciumchlorid unter Zusatz von Korrosionsinhibitoren verwendet werden.3. Die Anlagen sind durch selbsttätige Leckageüberwachungseinrichtungen (baumustergeprüfte Druckwächter) so zu sichern, dass im Falle einer Leckage die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet und ein Störungssignal abgegeben wird.4. Bohrlöcher für vertikale Erdwärmepumpen dürfen nur von unten nach oben verpresst werden. Für die Verpressung dürfen nur zulässige Suspensionen verwendet werden. Eine Hinterrohrzirkulation (Austausch von Wässern verschiedener Grundwasserhorizonte) ist unzulässig.5. Sondenkreislauf und Druckwächter sind regelmäßig zu kontrollieren.

Anlage 3

Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und ...

Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2)Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft und an ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und SilageErgänzend zu den Anforderungen nach § 1, § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 6, den §§ 7 und 8 sowie § 9 Abs. 1 und 4 werden an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage folgende besondere Anforderungen gestellt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsatzanforderungen nach § 3 vorgehen: 1. Grundsatzanforderungen1.1 Die Anforderungen an Anlagen nach § 1 richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die zuständigen Behörden des Landes Sachsen-Anhalt durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt haben, bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhaltes der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf die Fundstelle ersetzt werden.Als allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Satz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten der europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen und dauerhaft erreicht wird.1.2 Die Bauweise der Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft ergeben sich für Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit aus DIN 11622, Teile 1 bis 4, Ausgabe 7/94, einschließlich der zugehörigen Beiblätter1.2. Anforderungen an Sammel- und Abfülleinrichtungen2.1 RohrleitungenRohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muss zur sicheren Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlussschieber sein.2.2 Schieber und PumpenFür Schieber in Rücklaufleitungen ist DIN 118322, Ausgabe 11/90 zu beachten. Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen Fläche anzuordnen.2.3 Vorgruben, Gerinne und KanäleVorgruben, Gerinne und Kanäle müssen wasserundurchlässig hergestellt werden.2.4 AbfüllplätzePlätze, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt wird, müssen wasserundurchlässig befestigt sein. Niederschlagswasser, welches mit dem Abfüllplatz in Verbindung kommt, ist in die Vorgrube, Jauchegrube oder in die Pumpstation der Abfülleinrichtung einzuleiten.3. Lagerung von Festmist und Silage3.1Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage sind mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur Ableitung der Jauche und der Silagesickersäfte ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.3.2 Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube nicht möglich ist, ist sie gesondert zu sammeln.4. Anforderungen an das Fassungsvermögen der Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, SilagesickersaftDas Fassungsvermögen der Anlagen muss auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Grundwasserschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen der Anlagen muss einer Mindestlagerdauer von 180 Tagen entsprechen, es sei denn, der Wasserbehörde kann nachgewiesen werden, dass die der 180 Tage Mindestlagerdauer entsprechende Menge umweltgerecht entsorgt wird. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens sind die von den für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Stellen verwendeten Werte heranzuziehen, die sich an dem Anfall pro Tiereinheit entsprechend gesicherter fachwissenschaftlicher Praxis ausrichten müssen. Darüber hinaus sind zusätzlich zu den Anfallmengen auch eingeleitete Silagesickersäfte, Niederschlags- und Abwasser sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen.Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619), muss gewährleistet sein. Bei offenen Behältern zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft sind ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten.5. Anforderungen an Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten5.1 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten1. Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone sind Anlagen nach § 1 Abs. 1 unzulässig.2. In der weiteren Schutzzone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 1 Abs. 1 mit Leckerkennungseinrichtungen auszurüsten. Weitere Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.5.2 Anforderungen an Anlagen in Überschwemmungsgebieten1. Anlagen nach § 1 Abs. 1 dürfen in Überschwemmungsgebieten nur eingebaut, errichtet oder verwendet werden, wenna) Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern,b) Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung, z. B. durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist. 2. Anlagen zum Lagern von Festmist sind unzulässig. Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach den §§ 76 bis 78 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den §§ 99 bis 101 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.