WaldVzVO · Sachsen-Anhalt

Waldverzeichnisverordnung (WaldVzVO) Vom 16. November 2000

Ausfertigungsdatum:
16.11.2000
Fundstelle:
GVBl. LSA 2000, 635
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WaldVzVO

Auf Grund des § 2 Abs. 4 Satz 3 des Landeswaldgesetzes vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520) wird verordnet:

§ 1

Umfang der Waldverzeichnisse

§ 1 Umfang der WaldverzeichnisseIn Waldverzeichnisse sind alle Grundflächen aufzunehmen, die nach § 2 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt Wald sind oder zum Wald gehören.

§ 2

Inhalt der Waldverzeichnisse

§ 2 Inhalt der WaldverzeichnisseWaldverzeichnisse beinhalten für Grundflächen nach § 1 1. Angaben des Liegenschaftskatasters (§ 11 Abs. 4 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt):a) Name des Landkreises,b) Name der Gemeinde,c) Name der Gemarkung,d) Nummer der Flur,e) Nummer des Flurstücks,f) Flächengröße des Flurstücks und der Flurstücksabschnitte,g) Lagebezeichnung,h) tatsächliche Nutzung,und2. zusätzliche Angaben:a) Hinweise auf die Waldeigentumsart und öffentlich-rechtliche Festlegungen,b) Name und Anschrift der Waldbesitzer.

§ 3

In-Kraft-Treten

§ 3 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.