Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an Freien Waldorfschulen (WaldorfVO) Vom 22. Juli 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 22.07.2005
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2005, 381
Aufgrund von § 17 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352, 355), wird verordnet:
Abschlüsse
§ 1 Abschlüsse(1) Schülerinnen und Schüler der staatlich genehmigten Freien Waldorfschulen können folgende Abschlüsse der Sekundarstufe 1 erwerben: 1. den Hauptschulabschluss,2. den Realschulabschluss. Bei Vorliegen bestimmter Leistungen berechtigt der Realschulabschluss zum Besuch der gymnasialen Oberstufe sowie des 13. Schuljahrganges an Freien Waldorfschulen. (2) Grundlage für die Leistungsbewertung sind die Rahmenrichtlinien für die Sekundarschule. Für den Hauptschulabschluss müssen die Anforderungen des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterrichts der Sekundarschule und für den Realschulabschluss die Anforderungen des auf den Realschulabschluss bezogenen Unterrichts der Sekundarschule erfüllt werden. Dies setzt voraus, dass sich die Unterrichtsinhalte des 12. Schuljahrganges der Freien Waldorfschule mindestens an den Rahmenrichtlinien des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule orientieren.
Hauptschulabschluss
§ 2 Hauptschulabschluss(1) Der Hauptschulabschluss wird am Ende des 12. Schuljahrganges der Freien Waldorfschule erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler nach den Versetzungsvorschriften für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht der Sekundarschule gemäß der Versetzungsverordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 730) in der jeweils geltenden Fassung zu versetzen wäre. An die Stelle der versetzungsrelevanten Fächer treten dabei die abschlussrelevanten Fächer gemäß § 4. Verlässt die Schülerin oder der Schüler die Freie Waldorfschule, so ist von den Möglichkeiten des Ausgleichs von Minderleistungen Gebrauch zu machen, wenn dadurch der Hauptschulabschluss zuerkannt werden kann.(2) Der Hauptschulabschluss wird auch erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler nach Teilnahme an der Abschlussprüfung am Ende des 12. Schuljahrganges den Realschulabschluss nicht erreicht hat, jedoch nach den Versetzungsvorschriften für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht der Sekundarschule gemäß der Versetzungsverordnung zu versetzen wäre. An die Stelle der versetzungsrelevanten Fächer treten dabei die abschlussrelevanten Fächer gemäß § 4. Verlässt die Schülerin oder der Schüler die Freie Waldorfschule, so ist von den Möglichkeiten des Ausgleichs von Minderleistungen Gebrauch zu machen, wenn dadurch der Hauptschulabschluss zuerkannt werden kann.(3) Der Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses liegen die Jahresnoten in den abschlussrelevanten Fächern zugrunde. Abweichend davon werden in den Fällen nach Absatz 2 in den geprüften Fächern die Gesamtnoten zugrunde gelegt, insofern die Einbeziehung der Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen zu einer Notenverbesserung führt. (4) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Freie Waldorfschule nach dem Besuch des 10. oder 11. Schuljahrganges, so besteht die Möglichkeit, dass sie oder er den Hauptschulabschluss durch die Teilnahme an einer Feststellungsprüfung gemäß Abschnitt 4 erwirbt.
Realschulabschluss
§ 3 Realschulabschluss(1) Der Realschulabschluss wird am Ende des 12. Schuljahrganges der Freien Waldorfschule erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler, an der Abschlussprüfung teilgenommen und nach den Versetzungsvorschriften für den auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht der Sekundarschule gemäß der Versetzungsverordnung zu versetzen wäre. An die Stelle der versetzungsrelevanten Fächer treten dabei die abschlussrelevanten Fächer gemäß § 4. Verlässt die Schülerin oder der Schüler die Freie Waldorfschule, so ist von den Möglichkeiten des Ausgleichs von Minderleistungen Gebrauch zu machen, wenn dadurch der Realschulabschluss zuerkannt werden kann.(2) Der erweiterte Realschulabschluss, der zum Besuch der gymnasialen Oberstufe sowie des 13. Schuljahrganges der Freien Waldorfschule berechtigt, wird am Ende des 12. Schuljahrganges der Freien Waldorfschule erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu den Bedingungen gemäß Absatz 1 folgende Anforderungen erreicht hat: 1. einen Notendurchschnitt von mindestens 2,3 in den Kernfächern bei jeweils mindestens ausreichenden Leistungen und2. einen Notendurchschnitt von mindestens 2,7 in den sonstigen abschlussrelevanten Fächern bei höchstens zwei mangelhaften Leistungen und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden Leistungen. (3) Der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses gemäß den Absätzen 1 und 2 liegen in den geprüften Fächern die Gesamtnoten, in den übrigen abschlussrelevanten Fächern die Jahresnoten zugrunde.(4) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Freie Waldorfschule nach dem Besuch des 11. Schuljahrganges, so besteht die Möglichkeit, dass sie oder er den Realschulabschluss durch die Teilnahme an einer Feststellungsprüfung gemäß Abschnitt 4 erwirbt.
Einteilung der Fächer
§ 4 Einteilung der Fächer(1) Die abschlussrelevanten Fächer werden in Kernfächer und sonstige abschlussrelevante Fächer unterteilt. Die darin erbrachten Leistungen werden auf dem Abschluss- oder Abgangszeugnis in Noten ausgedrückt. (2) Kernfächer sind Deutsch, Mathematik und Englisch. (3) Sonstige abschlussrelevante Fächer sind Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geographie/Wirtschaftskunde, Sozialkunde, Religion/Philosophie, zweite Fremdsprache, Astronomie, Musik - Musikgeschichte, Malen - Zeichnen - Kunstgeschichte, Sport und ein Kurs aus dem Angebot der Schule (Experimentalkurs oder Computerkurs oder Praktischer Kurs).(4) Alle übrigen Fächer und Kurse sind nicht abschlussrelevant. Die darin erbrachten Leistungen werden auf dem Abschluss- oder Abgangszeugnis durch ein Worturteil bewertet.
Bildung der Jahresnoten
§ 5 Bildung der JahresnotenDie Jahresnoten in den abschlussrelevanten Fächern werden am Ende des 12. Schuljahrganges durch die jeweilige Fachlehrkraft wie folgt festgesetzt: 1. Die Jahresnoten werden in ganzen Noten nach dem Sechs-Noten-System dargestellt.2. Die Jahresnote ergibt sich aus der Zusammenfassung der für beide Schulhalbjahre jeweils gesondert erfassten Ergebnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Notentendenz sowie der Leistungsentwicklung und des Lernverhaltens der Schülerin oder des Schülers. Wird ein Fach aufgrund von Epochenunterricht in nur einem Schulhalbjahr unterrichtet, ergibt sich die Jahresnote aus der Zusammenfassung der in der Epoche erfassten Ergebnisse. Notentendenz, Leistungsentwicklung und Lernverhalten sind entsprechend zu berücksichtigen.3. Die Leistungsbewertung erfolgt in den Bewertungsbereichen „Klassenarbeiten und Klausuren" und „unterrichtsbegleitende Bewertung".4. Im Fach Deutsch sind die Noten von zwei Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von je 135 Minuten und einer Klassenarbeit unter Prüfungsbedingungen mit einer Bearbeitungszeit von 210 Minuten einzubringen. In den Fächern Mathematik und Englisch sind jeweils die Noten von zwei Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 90 Minuten und einer Klassenarbeit unter Prüfungsbedingungen mit einer Bearbeitungszeit von 180 Minuten im Fach Mathematik und von 120 Minuten im Fach Englisch einzubringen.5. In den Fächern Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geographie/Wirtschaftskunde, Sozialkunde, Religion/ Philosophie, zweite Fremdsprache, Astronomie und Kurs aus dem Angebot der Schule sind jeweils die Noten von zwei Klassenarbeiten einzubringen. Die Bearbeitungszeit muss jeweils 45 Minuten betragen, in Biologie, Physik und der zweiten Fremdsprache muss jeweils eine der beiden Klassenarbeiten eine Bearbeitungszeit von 90 Minuten umfassen. In Praktischen Kursen kann anstelle der Klassenarbeiten die Bewertung von zwei Ergebnissen der praktischen Arbeit erfolgen.6. In den Fächern Musik - Musikgeschichte und Malen - Zeichnen - Kunstgeschichte ist jeweils die Note einer Klassenarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 45 Minuten einzubringen.7. Die übrigen Jahresleistungen werden in Notenstufen umgesetzt und bilden den Bewertungsbereich „unterrichtsbegleitende Bewertung".8. Neben dem Bewertungsbereich „unterrichtsbegleitende Bewertung" repräsentiert eine Klassenarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 45 Minuten jeweils 20 v. H. der Note des Halbjahres, in dem sie geschrieben wurde; ab einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten repräsentiert sie jeweils 25 v: H.; unter Prüfungsbedingungen jeweils 40 v. H. der Note des jeweiligen Halbjahres; Klassenarbeiten in modernen Fremdsprachen repräsentieren unabhängig von ihrer Dauer jeweils 20 v. H. der Note des jeweiligen Halbjahres.9. Im Fach Sport ergibt sich die Jahresnote aus der Umsetzung der Bewertung der Jahresleistungen in Notenstufen.
Umfang der Prüfung
§ 6 Umfang der PrüfungFür den Umfang der Abschlussprüfung gilt § 13 der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I vom 20. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 476) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Anmeldung
§ 7 AnmeldungDie Freie Waldorfschule leitet der Schulbehörde bis zum 1. März eines Jahres eine namentliche Auflistung aller Schülerinnen und Schüler des 12. Schuljahrganges einschließlich eines Hinweises darauf, ob es sich um die erstmalige oder wiederholte Teilnahme an der Abschlussprüfung handelt, zu. Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Schülerinnen und Schüler können gesondert erläutert werden.
Prüfungskommission
§ 8 Prüfungskommission(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung wird an jeder Freien Waldorfschule eine Prüfungskommission gebildet. Sie besteht aus einer Referentin oder einem Referenten der Schulbehörde als vorsitzendem Mitglied, den Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern der Abschlussklassen, einer Fachlehrkraft der Abschlussklassen und einer von der Schulbehörde berufenen fachkundigen Lehrkraft einer öffentlichen Sekundarschule. Die Schulbehörde kann auch eine Schulleiterin oder einen Schulleiter einer öffentlichen Sekundarschule zum vorsitzenden Mitglied bestellen. (2) Im Falle einer Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission kann nur eine Referentin oder ein Referent der Schulbehörde oder eine von der Schulbehörde bestellte Schulleiterin oder ein von der Schulbehörde bestellter Schulleiter einer öffentlichen Sekundarschule den Vorsitz übernehmen.(3) Im Übrigen gilt § 14 der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I entsprechend.
Fachprüfungsausschüsse
§ 9 Fachprüfungsausschüsse(1) Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse für die schriftliche Prüfung sind: 1. das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission als Leiterin oder Leiter,2. die in der Abschlussklasse im jeweiligen Prüfungsfach unterrichtende Lehrkraft für die Erstkorrektur,3. eine weitere Lehrkraft für die Zweitkorrektur, die auch Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfaches sein sollte. (2) Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung sind: 1. das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission als Leiterin oder Leiter,2. die in der Abschlussklasse im jeweiligen Prüfungsfach unterrichtende Lehrkraft als prüfende Lehrkraft,3. eine mit der Protokollführung beauftragte Lehrkraft, die auch Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfaches sein sollte. (3) Im Übrigen gilt § 15 der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I entsprechend.
Zulassung zu den Prüfungen
§ 10 Zulassung zu den Prüfungen(1) Schülerinnen und Schüler des 12. Schuljahrganges sind grundsätzlich berechtigt, an den schriftlichen Prüfungen teilzunehmen. (2) Über die Zulassung zu den mündlichen Prüfungen wird nach Festlegung der Jahresnoten, in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch nach Festlegung der Gesamtnoten entschieden. Die Zulassung erfolgt, soweit nicht feststeht, dass ein Prüfling auch durch die Teilnahme an den mündlichen Prüfungen einen Abschluss auch durch Ausgleich von Minderleistungen gemäß Versetzungsverordnung nicht mehr erreichen kann. In diesen Fällen gilt § 13 oder die Schülerin oder der Schüler verlässt die Schule und erhält ein Zeugnis gemäß § 14.(3) Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission. Die Freie Waldorfschule hat der Schulbehörde rechtzeitig vor der Entscheidung über die Zulassung die Jahresnoten gemäß § 5 in Verbindung mit der Notenübersicht der im 12. Schuljahrgang von der Schülerin oder dem Schüler in den Bewertungsbereichen erbrachten Leistungsnachweise vorzulegen.
Termine und Durchführung der Prüfungen
§ 11 Termine und Durchführung der Prüfungen(1) Es gelten die §§ 17 bis 19 der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I entsprechend.(2) In den mündlichen Prüfungen können auch waldorfspezifische Inhalte berücksichtigt werden.
Zuerkennung der Abschlüsse
§ 12 Zuerkennung der AbschlüsseÜber die Zuerkennung der Abschlüsse entscheidet die Schulbehörde. Hat die Schülerin oder der Schüler an der Abschlussprüfung teilgenommen, entscheidet die Schulbehörde nach Beratung mit der Prüfungskommission.
Wiederholung des Abschlussjahrganges
§ 13 Wiederholung des Abschlussjahrganges(1) Schülerinnen und Schüler, die den Realschulabschluss nicht erreicht haben, können auf Antrag den 12. Schuljahrgang einschließlich der Abschlussprüfung einmal wiederholen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss nicht erreicht haben. Der Antrag ist durch die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern durch diese selbst zu stellen.(2) Wer den Realschulabschluss erworben hat, kann den 12. Schuljahrgang zum Zwecke der Notenverbesserung nicht wiederholen.(3) Über die Anträge entscheidet die Klassenkonferenz unter der Leitung des vorsitzenden Mitgliedes der Prüfungskommission.
Zeugnisse
§ 14 Zeugnisse(1) Die Schülerin oder der Schüler erhält von der Schulbehörde über den erworbenen Abschluss ein Abschlusszeugnis. (2) Wer die Freie Waldorfschule ohne Abschluss verlässt, erhält von der Schulbehörde ein Abgangszeugnis, welches auf der Grundlage der Jahresnoten erstellt wird. Hat die Schülerin oder der Schüler an der Abschlussprüfung teilgenommen, werden in den geprüften Fächern die Gesamtnoten ausgewiesen, insofern die Einbeziehung der Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen zu einer Notenverbesserung führt. (3) Eine verbale Leistungseinschätzung kann dem jeweiligen Zeugnis beigefügt werden.
Rechtsbehelf
§ 15 RechtsbehelfWidersprüche sind bei der Schulbehörde einzulegen und von dieser zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 25 der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe 1 entsprechend.
Weitere Vorschriften
§ 16 Weitere VorschriftenDie §§ 20 bis 24 und 28 bis 30 der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I sind entsprechend anzuwenden.
Zulassung zur Feststellungsprüfung
§ 17 Zulassung zur Feststellungsprüfung(1) In begründeten Einzelfällen kann die Schulbehörde einer Schülerin oder einem Schüler auf Antrag die Teilnahme an einer Feststellungsprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses gestatten, wenn die Schülerin oder der Schüler die Freie Waldorfschule nach dem Besuch des 10. oder 11. Schuljahrganges verlässt und die Freie Waldorfschule nachweist, dass die Leistungen einen vorzeitigen Erwerb des Hauptschulabschlusses durch Bestehen der Feststellungsprüfung aussichtsreich erscheinen lassen. Der Antrag ist durch die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern durch diese selbst zu stellen.(2) In begründeten Einzelfällen kann die Schulbehörde einer Schülerin oder einem Schüler auf Antrag die Teilnahme an einer Feststellungsprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gestatten, wenn die Schülerin oder der Schüler die Freie Waldorfschule nach dem Besuch des 11. Schuljahrganges verlässt und die Freie Waldorfschule nachweist, dass die Leistungen einen vorzeitigen Erwerb des Realschulabschlusses durch Bestehen der Feststellungsprüfung aussichtsreich erscheinen lassen. Der Antrag ist durch die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern durch diese selbst zu stellen.(3) Der Antrag auf Zulassung zur Feststellungsprüfung ist bis zum 1. März eines Jahres der Schulbehörde über die Schule zuzuleiten.
Feststellungsprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses
§ 18 Feststellungsprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses(1) Die Feststellungsprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses umfasst 1. je eine schriftliche Prüfung in Deutsch und Mathematik und2. drei mündliche Prüfungen nach Wahl des Prüflings aus den Fächergruppena) Biologie, Chemie, Physik undb) Geographie/Wirtschaftskunde, Geschichte, Sozialkunde,wobei beide Fächergruppen belegt sein müssen. (2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission legt den Zeitplan für die schriftlichen und mündlichen Feststellungsprüfungen in der Regel im Rahmen des regulären Prüfungsgeschehens fest. (3) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in Deutsch 120 Minuten und in Mathematik 90 Minuten. Die mündlichen Prüfungen dauern in der Regel 20 Minuten. Den Prüflingen ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht einzuräumen.(4) Für die Prüfungskommission und Fachprüfungsausschüsse sind die §§ 8 und 9 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der jeweiligen Lehrkraft oder Klassenlehrkraft der Abschlussklasse tritt die jeweilige Lehrkraft oder Klassenlehrkraft der Klasse, der die Schülerin oder der Schüler angehört.(5) Die Prüfungsaufgaben werden auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterrichts der Sekundarschule erstellt. Die Prüfungsaufgaben und Erwartungshorizonte für die schriftlichen Prüfungen werden von der Freien Waldorfschule spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung der Schulbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Im Fach Deutsch werden drei Aufsatzthemen zur Wahl gestellt. Die Prüfungsaufgaben und Erwartungshorizonte für die mündlichen Prüfungen werden von der Freien Waldorfschule bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen mündlichen Prüfung dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zur Bestätigung vorgelegt. In den mündlichen Prüfungen können auch waldorfspezifische Inhalte berücksichtigt werden.(6) Die Aufsicht während der schriftlichen Prüfungen regelt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Eine Lehrkraft darf nicht allein die Aufsicht führen.(7) Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn jeder Prüfung auf die Regelungen zu Täuschungshandlungen hinzuweisen. (8) Die Prüflinge sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Nachträglich angegebene Gründe machen eine Prüfung nicht unwirksam. (9) Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Prüflinge nur einzeln und mit Genehmigung der Aufsichtsführenden den Prüfungsraum verlassen. Eine solche Unterbrechung der Prüfung und ihre Dauer sind im Protokoll der Prüfung festzuhalten. (10) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von den beiden mit der Korrektur beauftragten Lehrkräften unabhängig voneinander bewertet. Können sie sich nicht auf eine Note einigen, wird die Note durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission festgesetzt. Die Leistungsbewertung in den mündlichen Prüfungen erfolgt durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission auf Vorschlag der prüfenden Lehrkraft.(11) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind in ganzen Noten auszudrücken.(12) Die Zuerkennung der Abschlüsse obliegt der Schulbehörde nach Beratung mit der Prüfungskommission. § 14 ist entsprechend anzuwenden. Ein Abgangszeugnis wird auf der Grundlage der Jahresnoten erteilt.(13) Der Hauptschulabschluss wird zuerkannt, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Feststellungsprüfung entweder mindestens ausreichende Leistungen in allen Prüfungsfächern oder höchstens einmal eine mangelhafte Leistung in einem Prüfungsfach erreicht hat. (14) Die §§ 20 bis 22, 24, 25 und 28 bis 30 der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe 1 sind entsprechend anzuwenden. Widersprüche sind beider Schulbehörde einzulegen und von dieser zu entscheiden.
Feststellungsprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses
§ 19 Feststellungsprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses(1) Die Feststellungsprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses umfasst 1. je eine schriftliche Prüfung in Deutsch, Mathematik und Englisch,2. zwei mündliche Prüfungen nach Wahl des Prüflings aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch und3. drei mündliche Prüfungen nach Wahl des Prüflings aus den Fächergruppena) Biologie, Chemie, Physik undb) Geographie/Wirtschaftskunde, Geschichte, Sozialkunde,wobei beide Fächergruppen belegt sein müssen. (2) Die Termine der schriftlichen Feststellungsprüfungen werden von der obersten Schulbehörde festgelegt. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission legt den Zeitplan für die mündlichen Feststellungsprüfungen in der Regel im Rahmen des regulären Prüfungsgeschehens fest.(3) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in Deutsch 210 Minuten, in Mathematik 180 Minuten und in Englisch 150 Minuten. Die mündlichen Prüfungen dauern in der Regel 20 Minuten. Den Prüflingen ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht einzuräumen. (4) Für die Prüfungskommission und Fachprüfungsausschüsse sind die §§ 8 und 9 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der jeweiligen Lehrkraft oder Klassenlehrkraft der Abschlussklasse tritt die jeweilige Lehrkraft oder Klassenlehrkraft der Klasse, der die Schülerin oder der Schüler angehört.(5) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen entsprechen denen der zentralen Abschlussprüfungen an Sekundarschulen und werden von der obersten Schulbehörde entsprechend den Rahmenrichtlinien der Sekundarschule vorgelegt. Für das Fach Deutsch ist durch die Freie Waldorfschule für alle gewählten Themen ein Erwartungshorizont unter Berücksichtigung der unterrichtlichen Voraussetzungen zu erstellen und dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zur Bestätigung vorzulegen. Die Prüfungsaufgaben und Erwartungshorizonte für die mündlichen Prüfungen werden von der Freien Waldorfschule bis spätestens eine Woche vor Beginn der jeweiligen mündlichen Prüfung dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zur Bestätigung vorgelegt. In den mündlichen Prüfungen können auch waldorfspezifische Inhalte berücksichtigt werden.(6) Die Aufsicht während der schriftlichen Prüfungen regelt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Eine Lehrkraft darf nicht allein die Aufsicht führen.(7) Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn jeder Prüfung auf die Regelungen zu Täuschungshandlungen hinzuweisen. (8) Die Prüflinge sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Nachträglich angegebene Gründe machen eine Prüfung nicht unwirksam. (9) Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Prüflinge nur einzeln und mit Genehmigung der Aufsichtsführenden den Prüfungsraum verlassen. Eine solche Unterbrechung der Prüfung und ihre Dauer sind im Protokoll der Prüfung festzuhalten. (10) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von den beiden mit der Korrektur beauftragten Lehrkräften unabhängig voneinander bewertet. Können sie sich nicht auf eine Note einigen, wird die Note durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission festgesetzt. Die Leistungsbewertung in den mündlichen Prüfungen erfolgt durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission auf Vorschlag der prüfenden Lehrkraft.(11) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind in ganzen Noten auszudrücken. Die Gesamtnoten in den nach Absatz 1 Nr. 2 gewählten Fächern werden jeweils aus dem Durchschnitt der schriftlichen und mündlichen Prüfungsnote ermittelt und in ganzen Noten ausgedrückt. Bei n,5 liegt die Entscheidung im pädagogischen Ermessendes Fachprüfungsausschusses.(12) Die Zuerkennung der Abschlüsse obliegt der Schulbehörde nach Beratung mit der Prüfungskommission. § 14 ist entsprechend anzuwenden. Ein Abgangszeugnis wird auf der Grundlage der Jahresnoten erteilt.(13) Der Realschulabschluss wird zuerkannt, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Feststellungsprüfung entweder mindestens ausreichende Leistungen in allen Prüfungsfächern oder höchstens einmal eine mangelhafte Leistung in einem Prüfungsfach, die durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird, erreicht hat.(14) Der erweiterte Realschulabschluss ist erreicht, wenn der Notendurchschnitt aller Prüfungsfächer mindestens 2,5 beträgt. Dabei müssen in den Kernfächern mindestens befriedigende Leistungen und in den übrigen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. Der auf dem Wege der Feststellungsprüfung erworbene erweiterte Realschulabschluss berechtigt nicht zum Besuch des 13. Schuljahrganges der Freien Waldorfschule. (15) Die §§ 20 bis 22, 24, 25 und 28 bis 30 der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe 1 sind entsprechend anzuwenden. Widersprüche sind bei der Schulbehörde einzulegen und von dieser zu entscheiden.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 20 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen des Sekundarbereichs I an Freien Waldorfschulen vom 24. Februar 1997 (GVBl. LSA S. 424) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.