Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Waffengesetz Vom 14. April 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 14.04.2020
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2020, 189
Aufgrund des § 42 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 und Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166), wird verordnet:
Übertragung von Verordnungsermächtigungen
§ 1 Übertragung von Verordnungsermächtigungen(1) Die Landesregierung überträgt die ihr nach § 42 Abs. 5 Satz 4 des Waffengesetzes zustehende Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das für Waffenrecht zuständige Ministerium.(2) Das für Waffenrecht zuständige Ministerium kann die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Polizeiinspektionen übertragen.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.