Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung zum Verbot oder zur Beschränkung des Führens von Waffen und Messern.Vom 29. April 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 29.04.2020
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2020, 218
Aufgrund des § 42 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Waffengesetz vom 14. April 2020 (GVBl. LSA S. 189) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. November 2019 (MBl. LSA S. 379), wird verordnet:
Übertragung der Verordnungsermächtigung
§ 1 Übertragung der VerordnungsermächtigungDie in § 42 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 des Waffengesetzes enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen wird für ihren Bezirk auf die Polizeiinspektionen übertragen.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.