WaffBeschR-VO · Sachsen-Anhalt

Waffen- und Beschussrechts-Verordnung (WaffBeschR-VO) Vom 18. Juni 2004

Ausfertigungsdatum:
18.06.2004
Fundstelle:
GVBl. LSA 2004, 344
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WaffBeschR-VO

Aufgrund des § 48 Abs. 1 und des § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) sowie des § 1 Abs. 6 Satz 1 und des § 20 Abs. 1 des Beschussgesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), zuletzt geändert durch Artikel 116 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2317) wird verordnet:

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Zuständig für die Durchführung des Waffengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind1. die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau,2. die jeweilige Polizeiinspektion anstelle der kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg,soweit nicht durch Bundesrecht oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.(2) Die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 5 des Waffengesetzes bedarf der vorherigen Zustimmung des Landesverwaltungsamtes.(3) Zuständige Behörden für die Durchführung und Durchsetzung der aufgrund § 42 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Polizeiinspektionen.(4) Abweichend von Absatz 1 sind1. im räumlichen Geltungsbereich einer aufgrund § 42 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes erlassenen Verordnung die Polizeiinspektionen für die Durchführung des § 42a des Waffengesetzes und2. für die Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote nach § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4a Satz 1 und § 42b Abs. 1 des Waffengesetzes durch Kontrollen nach § 42c Satz 1 des Waffengesetzes die Polizeiinspektionenzuständig.

§ 2

Besondere Zuständigkeiten und Übertragungen

§ 2 Besondere Zuständigkeiten und Übertragungen(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für1. die Prüfung der Sachkunde nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123),2. die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung,3. die Erklärung des Benehmens nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes und4. die Prüfung der Fachkunde nach § 22 Abs. 1 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung.(2) Das Landeskriminalamt ist1. antragsberechtigt nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 des Waffengesetzes und2. zuständig für die Erteilung der Bescheinigung nach § 56 Sätze 1 und 4 des Waffengesetzes.(3) Das für Waffenrecht zuständige Ministerium ist zuständig für die Beteiligung nach § 2 Abs. 5 Satz 3 des Waffengesetzes.(4) Die Geschäftsführung des staatlichen Prüfungsausschusses nach § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes wird auf die Industrie- und Handelskammer Magdeburg übertragen.

§ 3

Waffenrechtliche Bescheinigungen

§ 3 Waffenrechtliche BescheinigungenDas Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt ist zuständig für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes für die Mitglieder der Landesregierung und des Landtages von Sachsen-Anhalt sowie für die Bediensteten der obersten Landesbehörden und der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden.

§ 4

Ausnahmen

§ 4 AusnahmenDas Waffengesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf1. die Behörden und Dienststellen des Landes und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden,2. die Behörden nach § 1 Abs. 1 und deren Bedienstete, soweit sie zur Wahrnehmung der ihnen nach § 1 Abs. 1 übertragenen Aufgaben dienstlich tätig werden und3. die Verwaltungsvollzugsbeamten der Landeshauptstadt Magdeburg, soweit sie dienstlich tätig werden, begrenzt auf den Umgang mit Gegenständen mit Reizstoffen nach Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.5 des Waffengesetzes als Mittel der Eigensicherung einschließlich Notwehr und Notstand.

§ 5

Zuständigkeit

§ 5 ZuständigkeitZuständig für die Durchführung des Beschussgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist das Landeseichamt, soweit nicht durch Bundesrecht etwas anderes bestimmt ist.

§ 6

Ausnahmen

§ 6 AusnahmenDas Beschussgesetz ist nicht anzuwenden auf die Dienststellen des Landes, soweit diese dienstlich tätig werden und soweit das Beschussgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

§ 7

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:1. die Verordnung über die Nichtanwendung von Vorschriften des Waffengesetzes (NWaffVO), vom 26. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 150),2. Anlage 1 lfd. Nrn. 3.9, 3.10 und 3.11 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 636), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2003 (GVBl. LSA S. 337).§ 4 Nr. 3 tritt mit Ablauf des 31. März 2027 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.