Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Vw ZG-LSA) Vom 9. Oktober 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 09.10.1992
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1992, 715
Festlegung des Geltungsbereiches
§ 1 Festlegung des Geltungsbereiches(1) Auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Sachsen-Anhalt sowie der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Landesfinanzbehörden finden die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (2) Absatz 1 gilt nicht für Zustellungen durch die Justizbehörden. Auf diese finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen Anwendung, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.
Erfordernis der Zustellung
§ 2 Erfordernis der ZustellungZugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
(aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.