Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahnen Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung Umwelttechnik und Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Schwerpunkt Wasserwirtschaft, der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt im Land Sachsen-Anhalt (APVOUmtechVD2.1 LSA) Vom 19. September 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 19.09.2020
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2020, 482
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. Juli 2020 (MBl. LSA S. 289), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Geltungs- und Regelungsbereich, Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 1 Geltungs- und Regelungsbereich, Erwerb der Laufbahnbefähigung(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahnen des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Umwelttechnik und des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Schwerpunkt Wasserwirtschaft, der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Land Sachsen-Anhalt.(2) Die Befähigung für die Laufbahnen erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst gemäß dieser Verordnung abgeleistet und die Laufbahnprüfung bestanden hat.
Ausbildungsziel
§ 2 AusbildungszielDer Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, den Anwärterinnen und Anwärtern auf der Grundlage des während des Studiums erworbenen Wissens, berufs- und verwaltungspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die sie zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben in der Umweltverwaltung benötigen. Dazu gehört auch das Verständnis für staatspolitische, rechtliche, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen möglichst eigenständig tätig sein. Art und Umfang der ihnen zu übertragenden Aufgaben richtet sich nach den Ausbildungszielen.
Einstellungsbehörden
§ 3 Einstellungsbehörden(1) Einstellungsbehörden sind1. das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium sowie2. die Landkreise und kreisfreien Städte.(2) Die Einstellungsbehörde weist der Ausbildungsbehörde die Anwärterinnen und Anwärter zu.
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 4 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörden sind für das Land das Landesverwaltungsamt und die Landkreise und kreisfreien Städte.(2) Ausbildungsstellen sind1. das Landesverwaltungsamt,2. die Landkreise und kreisfreien Städte,3. das Landesamt für Umweltschutz,4. der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft,5. die Landesanstalt für Altlastenfreistellung,6. das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder Wasserstraßenneubauamt,7. die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie8. sonstige für die Laufbahnausbildung geeignete Behörden.(3) Die Ausbildungsbehörde bestellt jeweils eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist, diese überwacht und für jede Anwärterin oder jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan aufbauend auf dem Rahmenausbildungsplan erstellt.(4) Die Ausbildungsbehörde weist, soweit sie nicht selbst Ausbildungsstelle ist, die Anwärterinnen oder die Anwärter den Ausbildungsstellen zu.(5) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter soll eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2, der Fachrichtung sein, die der der Anwärterin oder des Anwärters entspricht. Die Bestellung von vergleichbaren Beschäftigten der Ausbildungsbehörde ist möglich.(6) Die Ausbildungsstellen benennen in Abstimmung mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter geeignete Ausbilderinnen beziehungsweise Ausbilder in den jeweiligen Ausbildungsstellen. Diese sollen die Befähigung der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung, die der der Anwärterin oder des Anwärters entspricht, oder eine vergleichbare Qualifikation, besitzen. Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsstellen sind für die ordnungsgemäße praktische Ausbildung verantwortlich.(7) Ausbildungsstelle für den Verwaltungslehrgang nach § 9 Abs. 2 (Ausbildungsabschnitt 1) ist das Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt oder eine andere durch das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium bestimmte fachlich geeignete Stelle.
Rechtsverhältnis, Dienstbezeichnung
§ 5 Rechtsverhältnis, DienstbezeichnungDer Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Während des Vorbereitungsdienstes führen die Beamtinnen und Beamten die Dienstbezeichnung „Technische Oberinspektorin-Anwärterin“ oder „Technischer Oberinspektor-Anwärter“ mit dem Zusatz „Umwelttechnik“ oder „Wasserwirtschaft“.
Zuständigkeit und Verfahren bei Regelungen für Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte ...
§ 6 Zuständigkeit und Verfahren bei Regelungen für Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen(1) Ein Antrag auf Einräumung angemessener Erleichterungen gemäß § 11 Satz 3 der Laufbahnverordnung vom 27. Januar 2010 (GVBl. LSA S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2019 (GVBl. LSA S. 143), ist an die Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse gemäß § 18 Satz 1 zu richten.(2) Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen bei der Erbringung von Leistungen während des Vorbereitungsdienstes sind rechtzeitig mit den Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen auf deren Antrag unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,2. für die Laufbahn des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Umwelttechnik einen Bachelor- oder gleichwertigen Studiengang aus den Ingenieur- oder Naturwissenschaften (auch interdisziplinär), der für die Aufgabenwahrnehmung geeignet ist, insbesondere in den Bereichen Umwelttechnik, Verfahrenstechnik, Technischer Umweltschutz, Umweltingenieurwesen, Chemie, Physik, erfolgreich abgeschlossen hat,3. für die Laufbahn des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Schwerpunkt Wasserwirtschaft, einen Bachelor- oder gleichwertigen Studiengang aus den Ingenieur- oder Naturwissenschaften (auch interdisziplinär), der für die Aufgabenwahrnehmung geeignet ist, insbesondere in den Bereichen Wasserwirtschaft oder Bauingenieurwesen, erfolgreich abgeschlossen hat,4. die erforderliche gesundheitliche Eignung oder als schwerbehinderter oder diesem gleichgestellter behinderter Mensch über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt. Die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vor der Verbeamtung auf Widerruf nachzuweisen.
Einstellungsverfahren
§ 8 Einstellungsverfahren(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt grundsätzlich zum 1. Oktober eines Jahres.(2) Die Bewerbung ist an die jeweilige Einstellungsbehörde gemäß § 3 zu richten. Sie legt fest, welche Nachweise und Unterlagen der Bewerbung beizufügen sind. Die Beibringung dieser Unterlagen kann auf elektronischem Weg erfolgen. Die Teilnahme am Auswahlverfahren ist davon abhängig, dass die einzureichenden Unterlagen fristgerecht und vollständig eingereicht werden.
Dauer, Gliederung und Inhalt des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer, Gliederung und Inhalt des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig 84 Wochen einschließlich des Erholungsurlaubes nach der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 373). Der Vorbereitungsdienst gliedert sich jeweils in eine verwaltungs- und fachtheoretische sowie in eine berufspraktische Ausbildung.(2) Die Ausbildungsabschnitte gliedern sich:1. Laufbahn des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Umwelttechnik Ausbildungsabschnitte Dauer 1 Lehrgänge/Verwaltungslehrgang 16 Wochen 2 Ausbildungsbehörde/Immissionsschutzbehörde 15 Wochen 3 Ausbildungsbehörde/Abfallbehörde 14 Wochen 4 Landkreis/kreisfreie Stadt/Untere Bodenschutzbehörde 8 Wochen 5 Landkreis/kreisfreie Stadt/Untere Wasserbehörde 4 Wochen 6 Landesverwaltungsamt/Obere Immissionsschutzbehörde 6 Wochen 7 Landesverwaltungsamt/Obere Abfallbehörde 6 Wochen 8 Landesamt für Umweltschutz 2 Wochen 9 Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft 2 Wochen 10 Landesanstalt für Altlastenfreistellung 2 Wochen 11 Gewerbeaufsichtsbehörden 1 Woche 12 Prüfungsvorbereitung und Laufbahnprüfung einschließlich Hausarbeit 8 Wochen gesamt 84 Wochen2. Laufbahn des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Schwerpunkt Wasserwirtschaft Ausbildungsabschnitte Dauer 1 Lehrgänge/Verwaltungslehrgang 16 Wochen 2 Ausbildungsbehörde Wasserwirtschaft 20 Wochen 3 Landkreis/kreisfreie Stadt 10 Wochen 4 Landesverwaltungsamt 10 Wochen 5 Landesamt für Umweltschutz 4 Wochen 6 Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft 10 Wochen 7 Landesanstalt für Altlastenfreistellung 2 Wochen 8 Wasser- und Schifffahrtsamt/Wasserstraßenneubauamt 2 Wochen 9 Gewerbeaufsichtsbehörden 2 Wochen 10 Prüfungsvorbereitung und Laufbahnprüfung einschließlich Hausarbeit 8 Wochen gesamt 84 Wochen(3) Das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium erlässt Rahmenausbildungspläne, die die wesentlichen Inhalte in den einzelnen Ausbildungsabschnitten festlegen. Der Anwärterin oder dem Anwärter wird zu Beginn der Ausbildung ein individueller Ausbildungsplan auf dieser Basis ausgehändigt.(4) Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer und die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte im Einzelfall gemäß des individuellen Ausbildungsplans ändern, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich oder zweckmäßig ist und sich keine Nachteile in Bezug auf den Ausbildungsverlauf für die Anwärterin oder den Anwärter ergeben. Die Ausbildungsbehörde kann die Teilnahme an Projektgruppen anordnen.(5) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn er1. wegen einer Erkrankung,2. wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots oder einer Elternzeit,3. aus anderen zwingenden Gründenunterbrochen wurde und die zielgerichtete Fortführung des Vorbereitungsdienstes anderenfalls nicht gewährleistet ist.(6) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 5 Nrn. 1 und 3 höchstens zweimal und insgesamt um nicht mehr als zwölf Monate verlängert werden.(7) Bei Nichtbestehen von höchstens zwei praktischen Abschnitten nach § 9 Abs. 2 oder den Prüfungen gemäß Abschnitt 3 kann der Vorbereitungsdienst um maximal zwölf Monate verlängert werden.(8) Entscheidungen nach den Absätzen 5 bis 7 trifft die Einstellungsbehörde.(9) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten eines Vorbereitungsdienstes oder einer Ausbildung in einer gleichwertigen oder entsprechenden Laufbahn oder einer hauptberuflichen Tätigkeit bis zu maximal sechs Monaten angerechnet werden, wenn diese Zeiten geeignet sind, die Ausbildungszeiten des Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise zu ersetzen. Die Entscheidung hierüber obliegt den Einstellungsbehörden.(10) Urlaub kann nur in den Ausbildungsabschnitten mit einer Dauer von mehr als vier Wochen genommen werden. Ausgenommen davon ist der Ausbildungsabschnitt 1, in dem kein Urlaub zu gewähren ist.
Bewertung der Leistungen, Entlassung
§ 10 Bewertung der Leistungen, Entlassung(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Laufbahnprüfung werden mit den folgenden Punktzahlen und Noten bewertet: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (Note 1), 13 bis 11 Punkte = gut (Note 2), 10 bis 8 Punkte = befriedigend (Note 3), 7 bis 5 Punkte = ausreichend (Note 4), 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (Note 5), 1 bis 0 Punkte = ungenügend (Note 6).(2) Sofern Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, ergeben sich Durchschnittspunktzahlen, die mit zwei Dezimalstellen ermittelt werden. Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden. Die Durchschnittspunktzahlen entsprechen den folgenden Notenbezeichnungen: 14,00 bis 15,00 Punkte sehr gut, 11,00 bis 13,99 Punkte gut, 8,00 bis 10,99 Punkte befriedigend, 5,00 bis 7,99 Punkte ausreichend, 2,00 bis 4,99 Punkte mangelhaft, 0 bis 1,99 Punkte ungenügend.(3) Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Note der praktischen Ausbildung (Ausbildungsnote). Hierfür errechnet sie den Durchschnittswert der Punktzahlen der Befähigungsberichte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2. Der Durchschnittswert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird einer Note zugeordnet. Die erreichte Punktzahl und die Ausbildungsnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.(4) Die Anwärterin oder der Anwärter ist entlassen, wenn endgültig zwei Befähigungsberichte nach § 12 nicht mindestens die Note „ausreichend“ aufweisen, die Ausbildungsnote schlechter als „ausreichend“ ist oder die Prüfungsarbeit nach § 24 Abs. 2 im Fall der Wiederholung mit „ungenügend“ bewertet wurde. Im Weiteren gilt § 19 Abs. 2.(5) Vor der Entlassung ist die Anwärterin oder der Anwärter anzuhören.
Übungsarbeit
§ 11 Übungsarbeit(1) In der Ausbildungsbehörde hat die Anwärterin oder der Anwärter eine schriftliche Übungsarbeit anzufertigen, in der Fragen behandelt werden, die sich aus der Aufgabenwahrnehmung in der Ausbildungsstelle ergeben.(2) Das Thema der Übungsarbeit ist von der Ausbilderin oder dem Ausbilder aus der entsprechenden Fachrichtung im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu bestimmen. Für die Bearbeitung des Themas stehen zwei Wochen zur Verfügung. Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat die Übungsarbeit mit der Anwärterin oder dem Anwärter auszuwerten.
Befähigungsbericht
§ 12 Befähigungsbericht(1) Die Ausbildungsstelle legt der Ausbildungsbehörde am Ende eines Ausbildungsabschnitts bei einer Dauer von mindestens vier Wochen einen Befähigungsbericht vor. Der Befähigungsbericht muss eine Gesamtbeurteilung mit einer Bewertung nach § 10 Abs. 1 enthalten. Er muss eine Aussage darüber treffen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat.(2) Werden in einem Ausbildungsabschnitt mehrere Stationen durchlaufen, ist nur ein Befähigungsbericht zu erstellen. In diesem Fall fertigen die Ausbilderinnen oder Ausbilder Beurteilungsbeiträge, die in die Gesamtbeurteilung eingehen. Leistungsunterschiede in den einzelnen Stationen können verbal dargestellt werden.(3) Der Befähigungsbericht ist der Anwärterin oder dem Anwärter in seinem vollen Wortlaut bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Er ist mit einem Vermerk über die Bekanntgabe zur Ausbildungsakte zu nehmen.(4) Über die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten Lehrgänge/Verwaltungslehrgang und Prüfungsvorbereitung und Laufbahnprüfung einschließlich Hausarbeit gemäß § 9 werden keine Befähigungsberichte abgegeben.
Beschäftigungsnachweis
§ 13 Beschäftigungsnachweis(1) Jede Anwärterin und jeder Anwärter führt einen Beschäftigungsnachweis, in dem erfasst wird, welche Aufgaben die Anwärterin oder der Anwärter in dem Ausbildungsabschnitt erfüllt.(2) Der Beschäftigungsnachweis soll wöchentlich, mindestens jedoch nach vier Wochen durch die Ausbilderin oder den Ausbilder abgezeichnet werden. Am Ende jedes Ausbildungsabschnittes ist er der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zur Bestätigung vorzulegen.
Ausbildungs- und Prüfungsakte
§ 14 Ausbildungs- und PrüfungsakteDie Ausbildungsbehörde führt für jede Anwärterin oder jeden Anwärter eine gesonderte Ausbildungsakte. In diese Akte sind insbesondere der individuelle Ausbildungsplan, die Beschäftigungsnachweise sowie die Befähigungsberichte aufzunehmen. Die Prüfungsakte wird bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses gemäß § 18 Satz 1 geführt.
Ausbildungskooperationen
§ 15 Ausbildungskooperationen(1) Zur Ableistung einzelner Ausbildungsabschnitte oder zur Teilnahme an Lehrgängen kann die Anwärterin oder der Anwärter der Landesverwaltung Ausbildungsstellen eines anderen Ressorts oder anderen Bundeslandes zugewiesen werden, wenn diese den in § 4 Abs. 2 und 7 genannten Ausbildungsstellen vergleichbar sind.(2) Zur Ableistung einzelner Ausbildungsabschnitte oder zur Teilnahme an Lehrgängen kann die Anwärterin oder der Anwärter der Landkreise und kreisfreien Ausbildungsstellen anderer Kommunalverwaltungen Sachsen-Anhalts oder eines anderen Bundeslandes zugewiesen werden, wenn diese den in § 4 Abs. 2 und 7 genannten Ausbildungsstellen vergleichbar sind.
Zweck
§ 16 Zweck(1) Mit der Laufbahnprüfung wird festgestellt, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes gemäß § 2 erreicht hat.(2) Die Prüfung besteht aus der Hausarbeit nach § 22, den schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht nach § 24 und der mündlichen Prüfung nach § 26.
Prüfungsausschüsse
§ 17 Prüfungsausschüsse(1) Für die Abnahme der Laufbahnprüfung wird im für Umweltangelegenheiten zuständigen Ministerium je Fachrichtung ein Prüfungsausschuss eingerichtet.(2) Das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium bestellt die Prüfungsausschussvorsitzenden und deren jeweilige Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.(3) Das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium bestellt im Einvernehmen mit den Prüfungsausschussvorsitzenden entsprechend der Prüfungsgebiete gemäß § 21 Prüferinnen und Prüfer sowie Stellvertretende Prüferinnen und Prüfer.(4) Die Prüfungsausschussvorsitzenden und die Prüferinnen und Prüfer müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen fachlich und persönlich geeignet sein. Sie nehmen das Amt als Nebentätigkeit wahr.(5) Stehen geeignete Beamtinnen und Beamte nicht ausreichend zur Verfügung, können auch Beschäftigte mit der entsprechenden fachlichen Eignung berufen werden.(6) Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils grundsätzlich aus:1. einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für den Technischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, 2 Einstiegsamt, der Fachrichtung, die der der zu prüfenden Anwärterin oder des zu prüfenden Anwärters entspricht, als Prüfungsausschussvorsitzende oder Prüfungsausschussvorsitzender,2. zwei Beamtinnen oder Beamten des Technischen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung die der der zu prüfenden Anwärterin oder des zu prüfenden Anwärters entspricht, für die Prüfungsgebiete § 21 Nr. 3,3. zwei Beamtinnen oder Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, für die Prüfungsgebiete § 21 Nrn. 1 und 2.Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll bei einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt tätig sein. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann in beratender Funktion an der Prüfung teilnehmen.(7) Die Prüfungsausschussvorsitzenden leiten die Laufbahnprüfung. Sie haben über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung zu entscheiden und insbesondere1. die jeweilige personelle Zusammensetzung des Prüfungsausschusses zu bestimmen,2. die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung zu treffen,3. Prüfende mit der Stellung von Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen (Hausarbeit und Prüfungsarbeiten unter Aufsicht) zu beauftragen und die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen zu bestimmen,4. den Ablauf der Laufbahnprüfung festzulegen,5. für jede schriftliche Prüfungsarbeit zwei Prüfende zu bestimmen, die die Arbeit bewerten und6. Prüferinnen und Prüfer mit der Stellung von Aufgaben für die mündliche Prüfung zu beauftragen.(8) Der jeweilige Prüfungsausschuss hat1. eine Niederschrift zur Laufbahnprüfung zu fertigen,2. die Prüfungsnoten festzustellen und3. über das Bestehen der Laufbahnprüfung zu entscheiden.(9) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei der Bewertung von Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse
§ 18 Geschäftsstelle der PrüfungsausschüsseFür die organisatorischen Angelegenheiten der Prüfungsausschüsse wird eine Geschäftsstelle in dem für Umweltangelegenheiten zuständigen Ministerium eingerichtet. Diese führt auch das Dienstsiegel.
Zulassung zur Laufbahnprüfung
§ 19 Zulassung zur Laufbahnprüfung(1) Über die Zulassung der Anwärterin oder des Anwärters zur Laufbahnprüfung entscheidet die Ausbildungsbehörde.(2) Zur Laufbahnprüfung ist zuzulassen, wer die vorgeschriebenen praktischen Teile der Ausbildung absolviert, an den Lehrgängen teilgenommen und die Ziele der Ausbildungsabschnitte erreicht hat. Diese sind erreicht, wenn die durchschnittliche Punktzahl der Befähigungsberichte nach § 12 Abs. 1 mindestens fünf Punkte beträgt.(3) Die Ausbildungsbehörde teilt der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses spätestens drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes die Namen der voraussichtlich zur Laufbahnprüfung anstehenden Anwärterinnen oder Anwärter unter Übersendung der Ausbildungsakte und einer Leistungseinschätzung mit.(4) Die Ausbildungsbehörde gibt der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahnprüfung spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt.
Laufbahnprüfung
§ 20 Laufbahnprüfung(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten, sofern der Prüfling zustimmt.(2) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil.
Prüfungsgebiete
§ 21 PrüfungsgebietePrüfungsinhalte sind:1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagena) Grundzüge des Staats- und Verfassungsrechts, einschließlich des Rechts der Europäischen Union,b) Allgemeines Verwaltungsrecht (Grundzüge des Verwaltungsverfahrens und der Verwaltungsgerichtsordnung, Formen des Verwaltungshandelns, Rechts-, Fach-, Dienstaufsicht),c) Ziele und Notwendigkeit des Umweltschutzes,d) Verwaltungsorganisation in Sachsen-Anhalt,e) Grundlagen des Landeshaushaltsrechts und -vollzugs für Anwärterinnen und Anwärter nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder,f) Grundlagen des kommunalen Haushaltsrechts und -vollzugs für Anwärterinnen und Anwärter nach § 3 Abs. 1 Nr. 2. 2. Fachübergreifende Verwaltungsrechtskenntnisse, Grundzüge desa) Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung,b) Umweltinformationsrechts,c) Ordnungswidrigkeitsrechts,d) Bau- und Planungsrechts,e) Naturschutzrechts,f) Kommunalrechts (Planungshoheit, Satzungsrecht) 3. Fachkenntnisse und Fachrechta) für die Fachrichtung Umwelttechnikaa) Abfallwirtschaft:Abfallrecht des Bundes und des Landes, Abfallverbringungsrecht, Abfallwirtschaftsplanung, Abfallvermeidung, Organisation und technische Verfahren der Abfallbewirtschaftung, Zulassungsverfahren und Anordnungen, Überwachungsaufgaben,bb) Immissionsschutz:Immissionsschutzrecht (Bundes-Immissionsschutzgesetz einschließlich darauf beruhender Rechtsverordnungen und allgemeiner Verwaltungsvorschriften, insbesondere für genehmigungsbedürftige Anlagen einschließlich Betriebsbereiche, Verfahren der Genehmigung und Änderung sowie Anordnungen; Vorgaben zur Reinhaltung der Luft und zum Schutz gegen Lärm sowie gegen elektromagnetische Felder), Überwachungsaufgaben, fachliche Planungen, technische Verfahren,cc) Bodenschutz und Altlasten:Bodenschutz- und Altlastenrecht des Bundes und des Landes, Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen, Sanierungsverfahren und Sanierungsplanung, Bodenschutz in der Bauleitplanung, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen b) für die Fachrichtung Bauingenieurwesen, Schwerpunkt Wasserwirtschaft:Wasserrecht des Bundes, des Landes und der Europäischen Union, Wasserverbandsrecht; Aufgaben und Zuständigkeiten der Wasserwirtschaftsverwaltung einschließlich des gewässerkundlichen Landesdienstes;Planung, Bau-, Funktionsweise und Ausführung von Ingenieurbauten in der Wasserwirtschaft, Anwendung der technischen Grundlagen des konstruktiven Wasserbaus, der Abwasserbeseitigung, der Wasserversorgung und von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Gewässergestaltung, -bewirtschaftung, -überwachung und -unterhaltung;Hochwasserschutz, Deiche und Überschwemmungsgebiete;Genehmigungsverfahren und Anordnungen, Überwachungsaufgaben
Hausarbeit
§ 22 Hausarbeit(1) Die Anwärterin oder der Anwärter hat eine schriftliche Hausarbeit anzufertigen, die nicht mit der Thematik der Übungsarbeit gemäß § 11 übereinstimmen darf. Die Hausarbeit soll frühestens sechs Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes gefertigt werden. Das zu bearbeitende Thema muss ein praktischer Fall sein.Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende vergibt das Thema in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde und kann den etwaigen Umfang der Hausarbeit bestimmen. Die Übergabe des Themas an die Anwärterin oder den Anwärter erfolgt durch die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses gegen Unterzeichnung der Empfangsbestätigung.(2) Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Hausarbeit binnen vier Wochen (Datum des Poststempels) bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses mit der schriftlichen Versicherung einzureichen, dass sie oder er die Hausarbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich keiner anderen als der angegebenen Hilfsmittel bedient hat. Die Arbeit muss in Maschinenschrift gefertigt, geheftet und mit Seitenzahlen versehen sein.(3) Wird die Hausarbeit nicht frist- und formgerecht eingereicht und werden hierfür keine triftigen Gründe geltend gemacht, ist sie mit „ungenügend“ zu bewerten. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die oder der Prüfungsausschussvorsitzende eine angemessene Nachfrist gewähren. Bei längerer Verhinderung wird einmalig ein neues Thema gestellt.(4) Die Hausarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten.(5) Weichen die Bewertungen um bis zu zwei Noten voneinander ab, wird aus den abweichenden Punktzahlen eine Durchschnittspunktzahl gebildet. Bei Abweichungen von mehr als zwei Noten setzt die oder der Prüfungsausschussvorsitzende die Note im Rahmen der vorliegenden Bewertungen fest.
Zulassung zu den schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht
§ 23 Zulassung zu den schriftlichen Prüfungsarbeiten unter AufsichtDie Zulassung zu den schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 kann nur erfolgen, wenn die Hausarbeit endgültig mit mindestens „mangelhaft“ bewertet wurde. Andernfalls ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
Schriftliche Prüfungsarbeiten unter Aufsicht
§ 24 Schriftliche Prüfungsarbeiten unter Aufsicht(1) Für zwei Aufsichtsarbeiten ist jeweils ein Thema aus den in § 21 Nrn. 2 und 3 für die jeweilige Fachrichtung genannten Prüfungsgebieten auszuwählen. Eine Aufsichtsarbeit ist zu den Themen des § 21 Nr. 1 zu schreiben.(2) Die Aufsichtsarbeit zu den Themen des § 21 Nr. 1 kann im Anschluss an den Lehrgang Allgemeines Verwaltungsrecht geschrieben werden. Die Prüfungsarbeit ist innerhalb von drei Monaten nach dem Lehrgang zu wiederholen, wenn die Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet wurde.(3) Für die Bearbeitung der Prüfungsarbeit zum Prüfungsgebiet aus § 21 Nr. 1 stehen fünf Zeitstunden, für die übrigen vier Zeitstunden zur Verfügung.(4) Der Anwärterin oder dem Anwärter werden die zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende kann die Bearbeitung der Aufgaben mit einem Computer zulassen. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig.(5) Spätestens mit Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfungsarbeit einschließlich der Aufgabenstellung der oder dem Aufsichtsführenden abzuliefern. Die Anwärterin oder der Anwärter muss Entwürfe und Arbeitsbögen beifügen. Die oder der Aufsichtsführende vermerkt auf der Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Aus- und Abgabe. Sie oder er fertigt eine Niederschrift zum Ablauf der Prüfung an und vermerkt Unregelmäßigkeiten, Verwarnungen oder den Ausschluss einer Anwärterin oder eines Anwärters von der Teilnahme an der Prüfung.(6) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten.(7) Weichen die Bewertungen um bis zu zwei Noten voneinander ab, wird aus den abweichenden Punktzahlen eine Durchschnittspunktzahl gebildet und gegebenenfalls entsprechend auf- oder abgerundet. Bei Abweichungen von mehr als zwei Noten setzt die oder der Prüfungsausschussvorsitzende die Note im Rahmen der vorliegenden Bewertungen fest.(8) Aus den Bewertungen aller Prüfungsarbeiten wird die Durchschnittspunktzahl als Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht gebildet.
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 25 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Der Anwärterin oder dem Anwärter sind durch die oder den Prüfungsausschussvorsitzenden die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit der Mitteilung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung bekanntzugeben.(2) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn zwei der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit der Note „mangelhaft“ oder eine schriftliche Prüfungsarbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet wurden. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist ferner ausgeschlossen, wenn im Durchschnitt aller schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wird.
Mündliche Prüfung
§ 26 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, das zwischen dem Prüfungsausschuss und der Anwärterin oder dem Anwärter geführt wird. Die Prüfung besteht aus den in § 21 genannten Prüfungsgebieten unter Berücksichtigung der jeweiligen Fachausrichtung.(2) Zu Beginn der Prüfung hat die Anwärterin oder der Anwärter einen Vortrag von längstens 10 Minuten zu halten. Die Themenvergabe erfolgt durch die Prüfungsausschussvorsitzende oder den Prüfungsausschussvorsitzenden. Das Thema soll möglichst aktuelle Fragestellungen behandeln. Die Anwärterin oder der Anwärter hat 20 Minuten Zeit zur Vorbereitung.(3) Die Prüfungszeit für die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Satz 2 soll je Anwärterin oder Anwärter insgesamt nicht mehr als 60 Minuten betragen. Eine Gruppenprüfung mit bis zu drei Anwärterinnen oder Anwärtern ist möglich.(4) Jeder Prüfungsausschuss wird in der Besetzung nach § 17 tätig. Ist eine Prüferin oder ein Prüfer unerwartet verhindert, ist der Prüfungsausschuss beschlussfähig, wenn die oder der Prüfungsausschussvorsitzende oder deren Stellvertretung und mindestens drei weitere Prüfende anwesend sind. Von diesen muss mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer das Prüfungsgebiet § 21 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 vertreten.(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Prüfungsausschussvorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.(6) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen der Anwärterin oder des Anwärters in den einzelnen Prüfungsgebieten und bildet daraus die Durchschnittspunktzahl als Ergebnis der mündlichen Prüfung.(7) Wird die mündliche Prüfung in mindestens zwei Prüfungsgebieten mit weniger als fünf Punkten (Note „mangelhaft“) oder in einem Prüfungsgebiet mit weniger als zwei Punkten (Note „ungenügend“) bewertet, ist die mündliche Laufbahnprüfung nicht bestanden.(8) Auf Wunsch der Anwärterin oder des Anwärters sind ihr oder ihm die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen kurz zu erläutern.(9) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung sowie über die Ermittlung des Ergebnisses ist für jede Anwärterin oder jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.
Gesamtergebnis
§ 27 Gesamtergebnis(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Abschlussnote fest.(2) Für die Bildung der Abschlussnote werden die Durchschnittspunkte1. der praktischen Ausbildung mit 25 vom Hundert,2. der Hausarbeit mit 20 vom Hundert,3. der schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht mit 30 vom Hundert sowie4. der mündlichen Prüfung mit 25 vom Hundertauf zwei Kommastellen berücksichtigt. Die sich daraus ergebende Durchschnittspunktzahl ist auf zwei Kommastellen anzugeben.(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die nach Absatz 2 ermittelte Abschlussnote mindestens „ausreichend“ ist.(4) Die Abschlussnote und die ihr zugrundeliegende Punktzahl sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.(5) Der Prüfling erhält am Ende der mündlichen Prüfung eine vorläufige Bescheinigung aller Noten.
Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsarbeiten
§ 28 Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsarbeiten(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält über die bestandene Laufbahnprüfung ein Zeugnis. Eine Mehrausfertigung ist in die Ausbildungs- und Personalakte zu nehmen.(2) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter darüber von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Eine Kopie des Bescheides ist an die Ausbildungsbehörde zu geben.(3) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann die Anwärterin oder der Anwärter auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen durch die Prüfenden nehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden ist, schriftlich bei der Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Einsicht wird unter Aufsicht, in der Regel in der Ausbildungsbehörde, gewährt. Kopien dürfen angefertigt werden.
Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 29 Wiederholung der LaufbahnprüfungEine nicht bestandene Laufbahnprüfung kann die Anwärterin oder der Anwärter nach Bekanntgabe des Ergebnisses innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholen. In der Wiederholungsprüfung kann die Anwärterin oder der Anwärter von den schriftlichen Prüfungen in den Prüfungsgebieten mit einer Bewertung von mindestens „ausreichend“ auf Antrag befreit werden. Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind. Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholung der gesamten Laufbahnprüfung beschließen, wenn zu erwarten ist, dass nur dann ein erfolgreicher Abschluss absehbar ist.
Täuschungshandlungen
§ 30 Täuschungshandlungen(1) Werden Täuschungshandlungen von Anwärterinnen oder Anwärtern während der schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht von der oder dem Aufsichtsführenden festgestellt, so hat sie oder er diese zu unterbinden und dem Prüfungsausschuss die Feststellungen mitzuteilen.(2) Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die oder der Aufsichtsführende die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen.(3) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs und einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters. Die Prüfungsleistung kann, je nach der Schwere des Verstoßes, mit 0 Punkten („ungenügend“) bewertet werden.(4) Stellt sich heraus, dass die Versicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 unzutreffend ist, ist die Prüfungsleistung mit 0 Punkten („ungenügend“) zu bewerten.(5) Hat die Anwärterin oder der Anwärter getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt werden. Das unrichtige Zeugnis wird in diesem Fall eingezogen.
Erkrankung, Versäumnis
§ 31 Erkrankung, Versäumnis(1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte gehindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. Bei längeren Krankheitsfällen ist ein amtsärztliches Zeugnis auf Verlangen vorzulegen. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende entscheidet, ob eine von der Anwärterin oder von dem Anwärter nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.(2) Bleibt die Anwärterin oder der Anwärter einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund fern, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.(3) Eine aus den in Absatz 1 genannten Gründen abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeit ist an einem von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. Bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten werden gewertet.(4) Eine aus den in Absatz 1 genannten Gründen abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden zu bestimmenden Termin nachzuholen.
Übergangsvorschrift
§ 32 ÜbergangsvorschriftFür die Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. Oktober 2020 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen umwelttechnischen Verwaltungsdienstes vom 19. Oktober 2004 (GVBl. LSA S. 748), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2011 (GVBl. LSA S. 544), in der bis zum 30. September 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen umwelttechnischen Verwaltungsdienstes vom 19. Oktober 2004 (GVBl. LSA S. 748), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2011 (GVBl. LSA S. 544), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.