Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Bestimmung des Verwaltungsbeamten nach §§ 26 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung Vom 21. Januar 1992

Ausfertigungsdatum:
21.01.1992
Fundstelle:
GVBl. LSA 1992, 38
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VwGO§§26u34V

Auf Grund des § 26 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 34 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) wird verordnet:

§ 1

§ 1Der Verwaltungsbeamte, der nach § 26 Abs. 2 Satz 1, § 34 der Verwaltungsgerichtsordnung dem bei jedem Verwaltungsgericht und bei dem Oberverwaltungsgericht zu bildenden Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter angehört, wird von dem Ministerium des Innern bestimmt.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.