Verordnung über die Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften Vom 23. März 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 23.03.1994
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1994, 495
Auf Grund des § 4 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 730), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 3. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 164), wird nach Anhörung der angrenzenden Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sowie der Landkreise, denen diese angehören, verordnet:
Landkreis Aschersleben
§ 1 Landkreis Aschersleben(1) Die Stadt Cochstedt wird der Verwaltungsgemeinschaft Bördeblick zugeordnet.(2) Die Gemeinden Groß Schierstedt, Westdorf, Wilsleben und die Stadt Aschersleben werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Aschersleben wird als Trägergemeinde bestimmt.
Landkreis Bernburg
§ 2 Landkreis Bernburg(1) Die Gemeinden Aderstedt, Gröna und die Stadt Bernburg (Saale) werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Bernburg (Saale) wird als Trägergemeinde bestimmt.(2) Die Gemeinden Golbitz, Lebendorf, Trebnitz, Zickeritz und die Stadt Könnern werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Könnern wird als Trägergemeinde bestimmt.
Landkreis Bitterfeld
§ 3 Landkreis Bitterfeld(1) Die Gemeinden Reuden, Thalheim und die Stadt Wolfen werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Wolfen wird als Trägergemeinde bestimmt.(2) Die Gemeinde Zscherndorf wird der Verwaltungsgemeinschaft Sandersdorf zugeordnet.
Landkreis Burg
§ 4 Landkreis Burg(1) Die Gemeinden Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Schartau und die Stadt Burg werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Burg wird als Trägergemeinde bestimmt.(2) Die Gemeinde Gerwisch wird der Verwaltungsgemeinschaft Biederitz zugeordnet.
Landkreis Gardelegen
§ 5 Landkreis Gardelegen(1) Die Gemeinden Hottendorf, Jävenitz, Jerchel, Jeseritz und Potzehne werden der Verwaltungsgemeinschaft Gardelegen-Land zugeordnet. (2) Die Gemeinden Hemstedt, Kloster Neuendorf und die Stadt Gardelegen werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Gardelegen wird als Trägergemeinde bestimmt.
Landkreis Genthin
§ 6 Landkreis Genthin(1) Die Gemeinden Gladau, Paplitz und Tucheim werden der Verwaltungsgemeinschaft Fläming zugeordnet.(2) Die Gemeinde Parchen und die Stadt Genthin werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Genthin wird als Trägergemeinde bestimmt.
Landkreis Gräfenhainichen
§ 7 Landkreis GräfenhainichenDie Gemeinde Rehsen wird der Verwaltungsgemeinschaft Wörlitzer Winkel zugeordnet.
Landkreis Halberstadt
§ 8 Landkreis Halberstadt(1) Die Gemeinde Schauen wird der Verwaltungsgemeinschaft Osterwieck zugeordnet.(2) Die Gemeinde Pabstorf wird der Verwaltungsgemeinschaft Huy zugeordnet.(3) Die Gemeinde Emersleben wird der Verwaltungsgemeinschaft Schwanebeck zugeordnet.(4) Die Gemeinden Klein Quenstedt, Sargstedt und die Stadt Halberstadt werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Halberstadt wird als Trägergemeinde bestimmt.
Landkreis Haldensleben
§ 9 Landkreis Haldensleben(1) Die Gemeinden Bösdorf, Eickendorf, Etingen, Kathendorf, Lockstedt bei Oebisfelde und Rätzlingen werden der Verwaltungsgemeinschaft Oebisfelde zugeordnet.(2) Die Gemeinde Siestedt wird der Verwaltungsgemeinschaft Weferlingen zugeordnet.(3) Die Gemeinde Hundisburg und die Stadt Haldensleben werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Haldensleben wird als Trägergemeinde bestimmt.(4) Die Gemeinde Vahldorf wird der Verwaltungsgemeinschaft Niedere Börde zugeordnet.(5) Die Gemeinden Berenbrock, Calvörde, Dorst, Grauingen, Klüden, Mannhausen, Velsdorf, Wegenstedt, Wieglitz und Zobbenitz werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Gemeinde Calvörde wird als Sitz des gemeinsamen Verwaltungsamtes bestimmt.
Landkreis Jessen
§ 10 Landkreis JessenDie Gemeinden Klöden, Rade und Schützberg werden der Verwaltungsgemeinschaft Elster-Seyda zugeordnet.
Landkreis Köthen
§ 11 Landkreis Köthen(1) Für die Gemeinden Diebzig, Dornbock, Drosa und Wulfen wird das Ausscheiden aus der Verwaltungsgemeinschaft EL-SA-TA-L angeordnet. Die Gemeinden werden der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg zugeordnet. (2) Die Gemeinde Kleinzerbst und die Stadt Aken (Elbe) werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Aken (Elbe) wird als Trägergemeinde bestimmt.(3) Die Gemeinden Arensdorf, Baasdorf und die Stadt Köthen (Anhalt) werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Köthen (Anhalt) wird als Trägergemeinde bestimmt.(4) Die Gemeinde Merzien wird der Verwaltungsgemeinschaft Oberes Ziethetal zugeordnet.(5) Die Gemeinde Cösitz und die Stadt Radegast werden der Verwaltungsgemeinschaft Gölzau-Görzig zugeordnet.
Landkreis Merseburg
§ 12 Landkreis Merseburg(1) Die Gemeinde Delitz am Berge wird der Verwaltungsgemeinschaft Laucha-Schwarzeiche zugeordnet.(2) Die Gemeinde Spergau und die Stadt Leuna werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Leuna wird als Trägergemeinde bestimmt. (3) Die Gemeinden Günthersdorf, Horburg-Maßlau, Kötschlitz und Rodden werden der Verwaltungsgemeinschaft Kötzschau zugeordnet. (4) Die Gemeinde Meuschau wird der Verwaltungsgemeinschaft Stadt Merseburg zugeordnet.(5) Die Gemeinde Tollwitz wird der Verwaltungsgemeinschaft Bad Dürrenberg zugeordnet.(6) Die Gemeinden Burgliebenau, Ermlitz, Korbetha, Raßnitz, Röglitz und Schkopau werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Gemeinde Schkopau wird als Trägergemeinde bestimmt.
Landkreis Naumburg
§ 13 Landkreis Naumburg(1) Die Gemeinden Eulau, Kleinjena und die Stadt Naumburg (Saale) werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Naumburg (Saale) wird als Trägergemeinde bestimmt.(2) Die Gemeinden Casekirchen und Molau werden der Verwaltungsgemeinschaft Wethautal zugeordnet.(3) Die Gemeinden Abtlöbnitz, Crölpa-Lobschütz, Janisroda, Leislau und Prießnitz werden der Verwaltungsgemeinschaft Bad Kösen zugeordnet.
Landkreis Oschersleben
§ 14 Landkreis OscherslebenDie Gemeinden Barneberg und Hötensleben werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Gemeinde Hötensleben wird als Sitz des gemeinsamen Verwaltungsamtes bestimmt.
Landkreis Quedlinburg
§ 15 Landkreis Quedlinburg(1) Die Gemeinde Neinstedt wird der Verwaltungsgemeinschaft Thale zugeordnet.(2) Die Gemeinde Rieder wird der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode-Harz zugeordnet.
Landkreis Querfurt
§ 16 Landkreis QuerfurtDie Gemeinden Gatterstädt, Lodersleben und die Stadt Querfurt werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Querfurt wird als Trägergemeinde bestimmt.
Landkreis Roßlau
§ 17 Landkreis RoßlauDie Gemeinden Brambach, Bräsen, Hundeluft, Jeber-Bergfrieden, Luko, Mühlstedt, Ragösen, Rodleben, Serno, Stackelitz, Streetz und Thießen werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Der Sitz des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist in der Stadt Roßlau.
Landkreis Saalkreis
§ 18 Landkreis Saalkreis(1) Die Gemeinde Hohenthurm wird der Verwaltungsgemeinschaft Saalkreis-Ost zugeordnet.(2) Die Gemeinden Krosigk, Kütten, Mösthinsdorf, Ostrau und Petersberg werden der Verwaltungsgemeinschaft Götschetal zugeordnet. (3) Die Gemeinden Angersdorf, Hohenweiden, Holleben und Zscherben werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Gemeinde Holleben wird als Sitz des gemeinsamen Verwaltungsamtes bestimmt.
Landkreis Salzwedel
§ 19 Landkreis Salzwedel(1) Die Gemeinde Lagendorf wird der Verwaltungsgemeinschaft Diesdorf-Dähre zugeordnet.(2) Die Gemeinde Mechau wird der Verwaltungsgemeinschaft Salzwedel-Land zugeordnet.(3) Die Gemeinden Apenburg, Badel, Brunau, Fleetmark, Jeetze, Jeggeleben, Kerkau, Packebusch, Rademin, Vienau, Vissum, Winterfeld und Zethlingen werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Gemeinde Badel wird als Sitz des gemeinsamen Verwaltungsamtes bestimmt.
Landkreis Staßfurt
§ 20 Landkreis Staßfurt(1) Für die Gemeinde Hohenerxleben wird das Ausscheiden aus der Verwaltungsgemeinschaft Südliche Börde angeordnet. Die Gemeinde wird der Verwaltungsgemeinschaft Stadt Staßfurt zugeordnet.(2) Die Gemeinde Schneidlingen wird der Verwaltungsgemeinschaft Bördeblick zugeordnet.(3) Die Gemeinde Wolmirsleben wird der Verwaltungsgemeinschaft Bördeaue zugeordnet.
Landkreis Stendal
§ 21 Landkreis Stendal(1) Für die Gemeinden Bittkau, Grieben, Jerchel und Schelldorf wird das Ausscheiden aus der Verwaltungsgemeinschaft Tangerhütte-Land angeordnet. Die Gemeinden Bittkau, Bölsdorf, Buch, Grieben, Grobleben, Hämerten, Jerchel, Langensalzwedel, Miltern, Schelldorf und die Stadt Tangermünde werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Tangermünde wird als Trägergemeinde bestimmt.(2) Die Gemeinden Bindfelde, Staffelde und die Stadt Stendal werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Stendal wird als Trägergemeinde bestimmt.
Landkreis Wernigerode
§ 22 Landkreis Wernigerode(1) Für die Gemeinden Sorge und Tanne wird das Ausscheiden aus der Verwaltungsgemeinschaft Hochharz angeordnet. Die Gemeinden Elend, Schierke, Sorge, Tanne und die Stadt Benneckenstein (Harz) werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Benneckenstein (Harz) wird als Sitz des gemeinsamen Verwaltungsamtes bestimmt.(2) Für die Gemeinde Drübeck wird das Ausscheiden aus der Verwaltungsgemeinschaft Nordharz angeordnet. Die Gemeinden Darlingerode, Drübeck und die Stadt Ilsenburg (Harz) werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Ilsenburg (Harz) wird als Trägergemeinde bestimmt.
Landkreis Zerbst
§ 23 Landkreis Zerbst(1) Die Gemeinden Bias, Dornburg, Gehrden, Gödnitz, Güterglück, Hohenlepte, Jütrichau, Leps, Lübs, Luso, Moritz, Nutha, Prödel, Pulspforde, Steutz und Walternienburg werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Der Sitz des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist in der Stadt Zerbst.(2) Die Gemeinden Ladeburg und Leitzkau werden der Verwaltungsgemeinschaft Loburg zugeordnet.
Landkreis Zeitz
§ 24 Landkreis ZeitzDie Gemeinde Zangenberg und die Stadt Zeitz werden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefaßt. Die Stadt Zeitz wird als Trägergemeinde bestimmt.
Inkrafttreten
§ 25 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. März 1994 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.