Verordnung über die Berufsausbildung von Verwaltungsfachangestellten im Land Sachsen-Anhalt Vom 4. März 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 04.03.2015
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2015, 74
Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 362) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSA S. 511), in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) wird verordnet:
§ 1Für die Berufsausbildung von Verwaltungsfachangestellten gilt für die zwölfmonatige Fachrichtungsausbildung: 1. in der Fachrichtung Landesverwaltung der Ausbildungsrahmenplan gemäß Anlage 1,2. in der Fachrichtung Kommunalverwaltung der Ausbildungsrahmenplan gemäß Anlage 2 und3. in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern der Ausbildungsrahmenplan gemäß Anlage 3.
§ 2Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Ausbildungsrahmenplan Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Landesverwaltung
Anlage 1 (zu § 1 Nr. 1)Ausbildungsrahmenplan Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung LandesverwaltungTeil 1: Sachliche Gliederung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1.1 Fallbezogene Rechtsanwendung a) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellenb) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheidenc) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereitend) Entscheidungen begründen 1.2 Verfahrensabläufe in den Arbeitsgebieten a) Verfahrensabläufe im Arbeitsgebiet kennen und anwendenb) Arbeitsaufgaben kostenbewusst planen und ausführenc) Informationen und Daten des Arbeitsgebietes unter Berücksichtigung fachspezifischer Materialien beschaffen, auswerten und verwendend) Richtigkeit und Vollständigkeit der Arbeitsergebnisse prüfen 1.3 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechtes a) örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfenb) Anträge aufnehmenc) Bescheide fertigend) sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründene) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfenf) Vollstreckungsarten unterscheideng) förmliche und nichtförmliche Rechtsbehelfe kennen und an der Bearbeitung mitwirken Teil 21: Zeitliche Gliederung(1) In einem Zeitraum von insgesamt einem Monat sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Berufsbildpositionen I. 5.1 Betriebliche Organisation,I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele b und e zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,I. 1.4 Umweltschutz,I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d fortzuführen.(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Berufsbildposition II. 1.3 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (in der Regel zwei Rechtsgebiete) zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g,II. 1.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,II. 1.2 Verfahrensabläufe in den Arbeitsgebieten fortzuführen.(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Berufsbildposition II. 1.1 Fallbezogene Rechtsanwendung zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,I. 4 Kommunikation und Kooperation,I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g,II. 1.2 Verfahrensabläufe in den Arbeitsgebieten,II. 1.3 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts fortzuführen.
Ausbildungsrahmenplan Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Kommunalverwaltung
Anlage 2 (zu § 1 Nr. 2)Ausbildungsrahmenplan Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung KommunalverwaltungTeil 1: Sachliche Gliederung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 2.1 Fallbezogene Rechtsanwendung a bis d wie Fachrichtung Landesverwaltung 2.2 Verfahrensabläufe in den Arbeitsgebieten a bis d wie Fachrichtung Landesverwaltung 2.3 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechtes a bis g wie Fachrichtung Landesverwaltung 2.4 Kommunalrecht a) Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie Formen und Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaftenb) rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gebietskörperschaften erläuternc) bei der Vorbereitung von Sitzungen kommunaler Beschlussgremien mitwirkend) Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften erläuterne) Grundsätze des Satzungsrechtes anwendenf) Grundsätze des kommunalen Abgabenrechtes anwendeng) Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen abgrenzen Teil 22: Zeitliche Gliederung(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Berufsbildpositionen I. 5.1 Betriebliche Organisation,I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele b und e, m,II. 2.4 Kommunalrecht zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,I. 1.4 Umweltschutz,I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,II. 2.2 Verfahrensabläufe in den Arbeitsgebieten fortzuführen.(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Berufsbildposition II. 2.3 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (in der Regel zwei Rechtsgebiete) zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g,II. 1.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,II. 1.2 Verfahrensabläufe in den Arbeitsgebieten fortzuführen.(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Berufsbildposition II. 2.1 Fallbezogene Rechtsanwendung zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,I. 4 Kommunikation und Kooperation,I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g,II. 2.3 Handeln in Gebieten des besonderen VerwaltungsrechtsII. 2.2 Verfahrensabläufe in den Arbeitsgebieten fortzuführen.
Ausbildungsrahmenplan Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung ...
Anlage 3 (zu § 1 Nr. 3)Ausbildungsrahmenplan Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und HandelskammernTeil 1: Sachliche Gliederung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3.1 Fallbezogene Rechtsanwendung a) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellenb) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheidenc) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereitend) Entscheidungen begründene) Widerspruchsbescheide entwerfen 3.2 Selbstverwaltungsrecht a) Bedeutung der Selbstverwaltung durch die Kammern für die Wirtschaft erläuternb) staatliche Aufsicht über die Kammern erläuternc) Satzung und Wahlordnung der ausbildenden Stelle beschreibend) Aufgaben und Zusammensetzung von Handwerksorganisationen und Kammern sowie die Zugehörigkeit von Gewerbebetrieben erläutern 3.3 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung a) bei Gewerbean-, -um- und -abmeldungen beratenb) Stellungnahmen zu Gewerbeuntersagungsverfahren vorbereitenc) Rechtsvorschriften zum Handels- und Genossenschaftsregister anwenden, insbesondere Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung im Handelsregister prüfen und Stellungnahmen an das Amtsgericht vorbereitend) Bestimmungen über die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks, über die Handwerksrolle und das handwerksähnliche Gewerbe anwendene) Stellungnahmen zu Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit vorbereitenf) das Sachverständigenwesen erläuterng) Ratsuchende über Schiedsgerichtsverfahren und die Aufgaben von Sachverständigen informierenh) Bestellung, Vereidigung und Benennung von Sachverständigen vorbereiteni) über die Möglichkeiten zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs und die Schlichtungsmöglichkeiten im Streitfalle informierenj) Anträge auf Genehmigung von Ausverkäufen bearbeitenk) Betriebsberatungen vorbereiten; über Förderungsprogramme informierenl) an der Wirtschaftsbeobachtung mitwirken, insbesondere Konjunkturumfragen auswertenm) Ursprungszeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland dienende Bescheinigungen vorbereitenn) Stellungnahmen zu Anträgen auf Unabkömmlichkeits-Stellung und Rückstellung entwerfen 3.4 Berufsbildungsrecht a) Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und des Jugendarbeitsschutzes anwendenb) Voraussetzungen für die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilderin oder des Ausbilders sowie für die Eignung der Ausbildungsstätte prüfenc) Ausbildungsverträge prüfen und das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führend) bei Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit mitwirkene) Zulassungsanträge prüfen und Prüfungen organisatorisch vorbereiten Teil 23: Zeitliche Gliederung(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Berufsbildpositionen I. 5.1 Betriebliche Organisation,I. 5.2 Selbstverwaltungsrecht zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe fortzuführen.(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition II. 3.3 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele a bis c und f bis o zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,I. 1.4 Umweltschutz,I. 2 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaftliche Abläufe,I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren fortzuführen.(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen II. 3.1 Fallbezogene RechtsanwendungII. 3.3 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele d und e,II. 3.4 Berufsbildungsrecht zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,I. 4 Kommunikation und Kooperation,I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren fortzuführen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.