VersObHoZustV ST · Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Durchführung der Förderung von Versicherungsprämien im Obst- und Hopfenanbau Vom 4. März 2026

Ausfertigungsdatum:
04.03.2026
Fundstelle:
GVBl. LSA 2026, 100
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VersObHoZustV

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als rechtlich selbständige Förderbank vom 15. Dezember 2021 (GVBl. LSA S. 598) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird verordnet:

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 ZuständigkeitDie Zuständigkeit für die Durchführung der Förderung von Versicherungsprämien im Obst- und Hopfenanbau wird abweichend von § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als rechtlich selbstständige Förderbank auf das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd übertragen.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.