Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Verpflichtungsgesetz Vom 16. September 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 16.09.1994
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1994, 948
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), wird verordnet:
§ 1Welche Stelle für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig ist, bestimmt 1. für den Geschäftsbereich der Behörden und sonstigen Stellen des Landes die oberste Dienstaufsichtsbehörde oder, soweit eine Dienstaufsicht nicht besteht, die oberste Fachaufsichtsbehörde,2. für den Geschäftsbereich der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.