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title: "Verordnung über die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen für die Rückgabe ehemals land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen Vom 12. Mai 1993"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/st/vermzustvst"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-VermZustVSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:47:04+00:00"
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# Verordnung über die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen für die Rückgabe ehemals land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen Vom 12. Mai 1993

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 12.05.1993
*Fundstelle:* GVBl. LSA 1993, 260


### Eingangsformel VermZustV

Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Vermögensgesetzes in der Fassung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446) wird verordnet:

### § 1

§ 1Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Anträge auf Rückübertragung land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen wird für die Fälle des § 6 Abs. 6 a Satz 1 des Vermögensgesetzes auf die jeweils örtlich zuständigen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen für die Rückgabe ehemals land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen Vom 12. Mai 1993
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-VermZustVSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
