Verordnung über die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen für die Rückgabe ehemals land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen Vom 12. Mai 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 12.05.1993
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1993, 260
Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Vermögensgesetzes in der Fassung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446) wird verordnet:
§ 1Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Anträge auf Rückübertragung land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen wird für die Fälle des § 6 Abs. 6 a Satz 1 des Vermögensgesetzes auf die jeweils örtlich zuständigen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.