Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn Dienst im Verfassungsschutz, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (APVO DiV LSA - LG 2, 1. EA) Vom 10. Oktober 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 10.10.2023
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2023, 586
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2022 (GVBl. LSA S. 338), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 2 und 4 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Regelungsbereich, Ausbildungsziel
§ 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn Dienst im Verfassungsschutz, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt.(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn Dienst im Verfassungsschutz, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörden und Ausbildungseinrichtung
§ 2 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörden und Ausbildungseinrichtung(1) Einstellungsbehörde und Dienstbehörde ist das für Verfassungsschutz zuständige Ministerium. Ausbildungsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind das für Verfassungsschutz zuständige Ministerium, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.(2) Die theoretische Ausbildung findet an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl sowie am Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung im Zentrum für nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung in Berlin statt. Die praktische Ausbildung findet im für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium, an der Akademie für Verfassungsschutz, im Bundesamt für Verfassungsschutz sowie gegebenenfalls in einer anderen Bundesbehörde statt.
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 3 Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst(1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn Dienst im Verfassungsschutz, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, kann zugelassen werden, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist, die zum Studium im Diplomstudiengang „Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes“, Fachrichtung „Verfassungsschutz“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung berechtigt,3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren nach § 4 teilgenommen hat,4. über eine ohne sicherheitserhebliche Erkenntnisse abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz verfügt und5. über die erforderliche gesundheitliche Eignung oder, als schwerbehinderter oder diesem gleichgestellter behinderter Mensch, über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt. Die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nachzuweisen.(2) Die Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst trifft die Einstellungsbehörde.
Bewerbung, Auswahlverfahren
§ 4 Bewerbung, Auswahlverfahren(1) Bewerbungen für die Ausbildung im Sinne von § 1 sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Die Einstellungsbehörde legt fest, welche Nachweise und Unterlagen der Bewerbung beizufügen sind. Sie kann die Beibringung dieser Unterlagen auf elektronischem Weg fordern und die Teilnahme am Auswahlverfahren davon abhängig machen, dass die einzureichenden Unterlagen fristgerecht und vollständig beigebracht werden.(2) Vor der Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn Dienst im Verfassungsschutz, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, geeignet sind. Das Auswahlverfahren wird von der Einstellungsbehörde bestimmt. Sie kann die Auswahl insbesondere auf der Grundlage der Durchschnittsnote oder der Noten einzelner Fächer der letzten Zeugnisse, eines Eignungstests und von Auswahlgesprächen treffen. In Abhängigkeit von der Anzahl der Bewerbungen kann ein gestuftes Auswahlverfahren durchgeführt werden. Für Bewerberinnen und Bewerber desselben Einstellungstermins ist das gleiche Auswahlverfahren anzuwenden.
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 5 Einstellung in den VorbereitungsdienstDie Einstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 4 über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst. Sie stellt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber als Beamtin auf Widerruf oder Beamter auf Widerruf ein. Die Beamtinnen und Beamten führen die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärterin“ oder „Regierungsinspektoranwärter“.
Rechtsstellung und Pflichten während des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Rechtsstellung und Pflichten während des Vorbereitungsdienstes(1) Die Dienstbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter zur praktischen Ausbildung dem Bundesamt für Verfassungsschutz zu.(2) Die Regelungen des aufnehmenden Dienstherrn sind für die Zeit der Zuweisung mit Ausnahme der Regelungen über den Diensteid, die Amtsbezeichnung, die Zahlung von Bezügen, die Krankenfürsorgeleistungen und die Versorgung entsprechend anzuwenden.(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zur Teilnahme an allen Lehrveranstaltungen ihres Studienganges entsprechend dem Studienplan der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und an sonstigen von dem Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Einstellungsbehörde bestimmten Veranstaltungen verpflichtet. Sie sind ferner zum Ablegen der in Teil 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2865), in der jeweils geltenden Fassung genannten Prüfungen sowie zu eigenverantwortlichem Selbststudium verpflichtet. Das Ablegen der Prüfungen ist durch die Anwärterinnen und Anwärter unverzüglich nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse gegenüber der Einstellungsbehörde nachzuweisen.(4) Erholungsurlaub wird grundsätzlich in der lehrveranstaltungsfreien Studienzeit gewährt und soll drei zusammenhängende Wochen nicht überschreiten. Prüfungszeiten stehen Lehrveranstaltungszeiten gleich.
Dauer des Vorbereitungsdienstes, Gliederung der Ausbildung, Prüfungen und Anerkennung anderer ...
§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes, Gliederung der Ausbildung, Prüfungen und Anerkennung anderer Studienleistungen(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Im Vorbereitungsdienst ist ein Studium im Diplomstudiengang „Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes“, Fachrichtung „Verfassungsschutz“, an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung abzuschließen.(2) Das Studium gliedert sich in Fachstudienzeiten und berufspraktische Studienzeiten wie folgt:1. Studienabschnitt I Grundstudium mit einer Dauer von 6 Monaten,2. Praktikum I im Bundesamt für Verfassungsschutz mit einer Dauer von 6 Monaten,3. Studienabschnitt II Hauptstudium mit einer Dauer von 6 Monaten,4. Praktikum IIa im Bundesamt für Verfassungsschutz mit einer Dauer von 9 Monaten,5. Praktikum IIb im Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt mit einer Dauer von 3 Monaten und6. Studienabschnitt III Hauptstudium II mit einer Dauer von 6 Monaten.(3) Das Studium, die Prüfungen und die Anerkennung anderer Studienleistungen richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen in den Teilen 3 bis 5, die Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes.
Beendigung des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnbefähigung
§ 8 Beendigung des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnbefähigung(1) Der Vorbereitungsdienst endet1. bei Bestehen der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben wird, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst nach § 7 Satz 1 oder im Einzelfall festgesetzten Zeit oder2. beim endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe oder3. wenn die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr vorliegt, mit Ablauf des Tages, an dem dies festgestellt wird.(2) Wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Regelungen dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen hat, hat die Befähigung für die Laufbahn Dienst im Verfassungsschutz, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, und für die Laufbahn Dienst im Verfassungsschutz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, erworben.(3) Wer zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen war und diese endgültig nicht bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn Dienst im Verfassungsschutz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, erworben.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.