Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz Vom 18. Dezember 2018[*]
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.2018
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2018, 430, 431
Vollzugsbehörden im Sinne von § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes sind die Polizeiinspektionen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.