Gesetz über die „Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt" Vom 27. Juli 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 27.07.2005
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2005, 478
Name, Rechtsform und Sitz
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt" und ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.(2) Sie hat ihren Sitz in Sachsen-Anhalt und führt ein Dienstsiegel mit dem Landeswappen und dem Namen der Stiftung. Stiftungsbehörde ist das für Umwelt, Natur- und Klimaschutz zuständige Ministerium.(3) Die Stiftung gibt sich eine Satzung und stellt Förderrichtlinien auf. Die Satzung und die Satzungsänderungen sind von der Stiftungsbehörde zu genehmigen und im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.
Stiftungszweck
§ 2 Stiftungszweck(1) Die Stiftung fördert1. Maßnahmen des Schutzes und der Pflege von Natur und Umwelt, 2. Maßnahmen des Klimaschutzes, des effizienten Umgangs mit Energie und der Schonung natürlicher Ressourcen, 3. das Bewusstsein über Auswirkungen menschlichen Handelns auf Natur, Umwelt und Klima, 4. Maßnahmen zur Entwicklung und Verbreitung einer umweltverträglichen Lebens- und Wirtschaftsweise sowie5. die Miet- und Pachtverträge, den Erwerb und die zivilrechtliche Sicherung von sowie das Erbbaurecht an Grundstücken in Sachsen-Anhalt, die für den Naturschutz und die Sicherung des Naturhaushaltes von besonderer Bedeutung sind.Die Stiftung darf selbst1. Maßnahmen zu den Aufgaben nach Satz 1 vornehmen,2. den Aufbau von Flächen- und Maßnahmenpools für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung unterstützen sowie 3. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf eigenen Flächen unterhalten und dauerhaft sichern. (2) Die Stiftung ist Träger freiwilliger ökologischer Dienste.(3) Die Stiftung kann zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts zusammenarbeiten.(4) Die Stiftung kann im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Aufgaben des Landes auf vertraglicher Grundlage wahrnehmen, wenn eine Kostenerstattung durch das Land erfolgt. Eine Aufgabenwahrnehmung auf gesetzlicher Grundlage kann bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ebenfalls durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ausgestaltet werden, der die Aufgabenwahrnehmung konkret beschreibt und die Kostenerstattung festlegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Wahrnehmung von Aufgaben Dritter; eine Kostenerstattung durch den Dritten ist zu vereinbaren. Das für Umwelt, Natur- und Klimaschutz zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht aus.
Gemeinnützigkeit
§ 3 Gemeinnützigkeit(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für Zwecke im Sinne des § 2 verwendet werden. (3) Die Stiftung darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
Stiftungsvermögen
§ 4 Stiftungsvermögen(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Kapitalstock von mindestens zwei Millionen Euro sowie Grundstücken, Immobilien und beweglichen Sachen, die sich im Eigentum der Stiftung befinden. (2) Die Stiftung erzielt Einnahmen aus Kapitalerträgen, Mieten, Spenden, Fördermitteln und anderen Zuwendungen. (3) Der Kapitalstock ist in seiner Substanz dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten. (4) Die Stiftung soll sich um Zustiftungen Dritter bemühen, die den Kapitalstock erhöhen. Zustiftungen, die den Kapitalstock erhöhen, sind durch die Stiftung der Stiftungsbehörde gesondert anzuzeigen und im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.
Organe
§ 5 Organe(1) Die Organe der Stiftung sind1. der Stiftungsrat und 2. der Geschäftsführer.(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen, die durch die Tätigkeit der Mitglieder für die Stiftung entstanden sind, werden erstattet, soweit kein Anspruch auf Kostenerstattung durch Dritte besteht. Reisekosten werden nach dem Bundesreisekostengesetz erstattet.(3) Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung und ist auf fünf Jahre zu befristen. Die einmalige Verlängerung der Bestellung ist ohne erneute Ausschreibung zulässig. Der Geschäftsführer kann nicht gleichzeitig Mitglied im Stiftungsrat sein.
Stiftungsrat
§ 6 Stiftungsrat(1) Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben.1. Beschluss und Änderung der Satzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, 2. Beschluss über die Bestellung und die Abberufung des Geschäftsführers, den Anstellungsvertrag und dessen Kündigung sowie die Vertretung des Geschäftsführers, 3. Feststellung des jährlichen Haushalts- und Finanzplanes, 4. Festlegung der Grundsätze zur Erfüllung des Stiftungszweckes, 5. Beschluss der Förderrichtlinien, 6. Beschluss über die Grundsätze zur Anlage des Stiftungsvermögens sowie über den Umgang mit Zustiftungen, 7. Kontrolle des Geschäftsführers, 8. jährliche Entlastung des Geschäftsführers, 9. Einwilligung in Verträge mit dem Land Sachsen-Anhalt über die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 4.(2) Der Stiftungsrat besteht aus1. drei Vertretern der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, 2. jeweils einer von jeder Fraktion des Landtages zu entsendenden Person, 3. einem Vertreter des für Umwelt, Natur- und Klimaschutz zuständigen Ministeriums, 4. einem Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums, 5. einem Vertreter des für Kultur zuständigen Ministeriums,6. einem Vertreter des für Bildung zuständigen Ministeriums und7. einem vom Landkreistag zu entsendenden Vertreter.Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse des Stiftungsrates, die im Zusammenhang mit dem Stiftungszweck nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 5 stehen, dürfen nur mit Zustimmung der Vertreter der Ministerien gefasst werden.(3) Der Stiftungsrat kann einen ehrenamtlichen Beirat einrichten. Das Nähere regelt die Satzung.(4) Das für Umwelt, Natur- und Klimaschutz zuständige Ministerium kann weitere Dritte, die als Zustifter im Sinne des § 4 Abs. 4 den Kapitalstock der Stiftung um mindestens 100000 Euro erhöht haben, für jeweils eine Amtszeit in den Stiftungsrat entsenden.(5) Für jedes Mitglied des Stiftungsrates ist ein Stellvertreter zu benennen.(6) Vorsitzender des Stiftungsrates ist der Vertreter des für Umwelt, Natur- und Klimaschutz zuständigen Ministeriums. Er vertritt den Stiftungsrat und die Stiftung gegenüber dem Geschäftsführer. Ein stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsrates wird durch den Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählt.(7) Die Amtszeit des Stiftungsrates beginnt und endet mit der Wahlperiode des Landtages. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist für den Rest der Amtszeit unverzüglich ein Nachfolger zu entsenden. Für Nachfolger der Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 findet Absatz 9 Anwendung.(8) Die Stiftungsbehörde übt die Rechtsaufsicht über die Stiftung aus.(9) Die Stiftungsbehörde lädt zur Wahl der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in den Stiftungsrat zu entsendenden Vertreter ein und führt die Wahl durch. Die Einladung erfolgt spätestens zwei Monate vor der Wahl. Die Wahl kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der geheimen Wahl im Rahmen einer Videoübertragung oder im Wege der Briefwahl durchgeführt werden, sofern keine eingeladene Naturschutzvereinigung innerhalb einer Woche nach Erhalt der Einladung widerspricht.
Geschäftsführer
§ 7 Geschäftsführer(1) Die Aufgaben des Geschäftsführers sind insbesondere die1. gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung,2. Aufstellung des jährlichen Haushalts- und Finanzplanes,3. Bewilligung von Fördermaßnahmen,4. Personalhoheit über die Angestellten der Stiftung,5. allgemeine Geschäftsführung und6. Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates.(2) Der Geschäftsführer ist gegenüber dem Stiftungsrat, der Fachaufsichtsbehörde und der Stiftungsbehörde rechenschafts- und auskunftspflichtig.
Haushaltsrechtliche Bestimmungen
§ 8 Haushaltsrechtliche Bestimmungen(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gilt die Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.(2) Der Landesrechnungshof prüft die Jahresrechnung der Stiftung gemäß § 109 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und legt seine Ergebnisse dem Geschäftsführer, dem Stiftungsrat sowie der Stiftungsbehörde vor. Die Satzung kann eine andere Stelle für die Prüfung bestimmen. In der Satzung werden der Inhalt, der Umfang und die Durchführung der Prüfung für die zur Prüfung bestimmte Stelle festgelegt. Diese Satzungsvorschrift bedarf der Zustimmung des für Umwelt, Natur- und Klimaschutz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem Landesrechnungshof.
Übergangsvorschriften
§ 8a Übergangsvorschriften(1) Mit Bestellung eines Geschäftsführers als Organ der Stiftung endet die Amtszeit des Vorstands der Stiftung. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Bestellung sind § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 Nrn. 2 und 8 und Abs. 7 Satz 1, § 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 8 Abs. 2 in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die „Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt“ geltenden Fassung auf den Vorstand und dessen Mitglieder sowie auf den Stiftungsrat anzuwenden.(2) Soll der Geschäftsführer, der am Tag vor dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die „Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt“ diese Funktion innehat, zum Organ der Stiftung bestellt werden, bedarf es keiner vorherigen öffentlichen Ausschreibung.
Sprachliche Gleichstellung
§ 9 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
(aufgehoben)
§ 10 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 11 (aufgehoben)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDas Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Umwelt und Naturschutz Sachsen-Anhalt vom 12. April 1994" (GVBl. LSA S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 548), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.