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Gesetz zur Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt" (Talsperrenbetriebsgesetz) Vom 17. Dezember 2003*

Ausfertigungsdatum:
17.12.2003
Fundstelle:
GVBl. LSA 2003, 359
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Rechtsform, Name, Sitz

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz(1) Das Land Sachsen-Anhalt errichtet einen Talsperrenbetrieb als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt erhält den Namen "Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt" (TSB-LSA). (2) Sitz der Anstalt ist Blankenburg.

§ 2

Träger, Gewähr

§ 2 Träger, Gewähr(1) Träger der Anstalt ist das Land Sachsen-Anhalt. (2) Das Land haftet für die Anstalt, soweit Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt nicht möglich ist.

§ 3

Aufgabenübertragung und Befugnisse

§ 3 Aufgabenübertragung und Befugnisse(1) Der Anstalt werden die Planung, der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung von Stauanlagen im Sinne des § 44 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt übertragen. Sie hat die Aufgaben,1. den Wasserabfluss und den Wasserrückhalt zu regeln,2. Rohwasser zur Trinkwasseraufbereitung und Brauchwasser bereitzustellen und zu vertreiben,3. die Dokumentation von Stauanlagen und Baubestandswerken der zugeordneten Stauanlagen zu führen,4. als Träger öffentlicher Belange in wasserrechtlichen Verfahren Stellungnahmen zu erarbeiten, soweit diese Belange berührt sind und5. Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 zu betreiben.(2) Die Anstalt kann die Nutzung ihrer wasserbaulichen Anlagen gemäß Absatz 1 zu anderen als wasserwirtschaftlichen Zwecken zulassen, soweit dadurch die Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.(3) Die Anstalt ist berechtigt, die Geschäfts- und Betriebsführung von Stauanlagen gemäß Absatz 1 im Namen und für Rechnung Dritter zu übernehmen und das durch den Bau solcher Stauanlagen entstehende Wasserkraftpotenzial auszunutzen.(4) Die Anstalt ist berechtigt, in kommunale Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit einzutreten.(5) Die Anstalt hält vorübergehend Anteile an der zu bildenden Fernwasser Sachsen-Anhalt GmbH. Die Anstalt kann des Weiteren Tochtergesellschaften gründen, sofern damit keine neuen, über dieses Gesetz hinausgehenden Aufgaben begründet werden.

§ 4

Übertragung von Eigentum, Rechten und Verbindlichkeiten

§ 4 Übertragung von Eigentum, Rechten und Verbindlichkeiten(1) Dem Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt werden die in der Anlage 1 aufgeführten wasserwirtschaftlichen Anlagen mit Nebenanlagen und den dazugehörenden Grundstücken einschließlich Zubehör, sonstige Vermögensgegenstände sowie Rechte und Verbindlichkeiten des Talsperrenbetriebes des Landes Sachsen-Anhalt als Erstausstattung übertragen. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, dem Talsperrenbetrieb durch Verordnung weitere Anlagen, die nicht die Voraussetzungen des § 44 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt erfüllen, zum Betrieb und zur Unterhaltung zu übertragen, soweit diese auch seinen Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dienen.(2) Widersprechen Vertragspartner des Talsperrenbetriebes des Landes Sachsen-Anhalt der Übertragung von Vertragsbeziehungen auf den Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt, findet ein Übergang dieser Vertragsbeziehungen nicht statt.(3) Die in der Anlage 2 aufgeführten Beteiligungen, Rechte, Vertragsbeziehungen und Unterlagen verbleiben bei dem Talsperrenbetrieb des Landes Sachsen-Anhalt.(4) Soweit wasserbauliche Anlagen das Eigentum Dritter in Anspruch nehmen, ist der Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt Rechtsnachfolger des Talsperrenbetriebes des Landes Sachsen-Anhalt.(5) Bauvorhaben an Stauanlagen gemäß § 3 Abs. 1, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Neuordnung der wasserwirtschaftlichen Aktivitäten und zur Umwandlung des Talsperrenbetriebes des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt werden, sind von dem Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt zu übernehmen und im eigenen Namen durch- oder weiterzuführen.

§ 5

Personal

§ 5 Personal(1) Das Personal steht zu der Anstalt in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. (2) Sämtlichen Geschäftsführern und Arbeitnehmern des Talsperrenbetriebes des Landes Sachsen-Anhalt steht das Recht zu, ein Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis zu denselben Konditionen mit dem Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt zu begründen, zu denen die Anstellungs- oder Arbeitsverhältnisse mit dem Talsperrenbetrieb des Landes Sachsen-Anhalt bestehen. Sämtliche Anwartschaften und Rechte, die während des Anstellungs- oder Arbeitsverhältnisses mit dem Talsperrenbetrieb des Landes Sachsen-Anhalt begründet wurden, werden auf das Anstellungsverhältnis mit dem Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt angerechnet und bestehen gegenüber diesem fort.

§ 6

Satzung

§ 6 Satzung(1) Die Anstalt verwaltet sich selbst aufgrund einer Satzung. (2) Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat beschlossen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.

§ 7

Organe

§ 7 Organe(1) Die Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung. (2) Die Geschäftsführung besteht aus einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer oder mehreren Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern. (3) Der Verwaltungsrat besteht aus 1. vier Personen, die von der Landesregierung benannt und entsandt werden,2. je einer Person, die den Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt und den Landkreis Harz vertritt, und3. einer Person, die die Arbeitnehmerschaft vertritt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird aus dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Personenkreis gestellt. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden jeweils auf Vorschlag der durch sie vertretenen Behörde oder Verbände von der Aufsichtsbehörde in den Verwaltungsrat berufen. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit kann verlängert werden. Eine erneute Berufung ist zulässig. (5) Ein Verwaltungsratsmitglied kann vorzeitig abberufen werden. (6) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens vier Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. (7) Der Verwaltungsrat kann zu seinen Sitzungen Personen mit beratender Stimme hinzuziehen, die die wasserversorgungspflichtigen Körperschaften vertreten.

§ 8

Geschäftsführung

§ 8 Geschäftsführung(1) Die geschäftsführenden Personen sind gesamtvertretungsberechtigt. Näheres bestimmt die Satzung. (2) Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Geschäftsvorgänge und die beabsichtigte künftige Geschäftspolitik zu unterrichten. Näheres bestimmt die Satzung.

§ 9

Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 9 Aufgaben des Verwaltungsrats(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien für die Geschäftstätigkeit der Anstalt und überwacht die Geschäftsführung. Er kann jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten des Geschäftsbetriebes verlangen. (2) Der Verwaltungsrat beschließt: 1. seine Geschäftsordnung,2. die Geschäftsordnung der Geschäftsführung,3. die Bestellung, Anstellung sowie Entlassung der Geschäftsführung,4. den Wirtschaftsplan mit Stellenplan,5. den Finanzplan,6. die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes,7. die Entlastung der Geschäftsführung,8. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,9. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen und Immobilien sowie die Belastung von Immobilien,10. die Aufnahme von Krediten, soweit diese eine durch Satzung festzulegende Höhe überschreiten,11. die Vergabe von Aufträgen, soweit deren Wert eine durch Satzung festzulegende Höhe überschreitet,12. die Höhe des Entgeltes für Vorhaltung und Lieferung von Rohwasser,13. (aufgehoben)14. den Eintritt in kommunale Zweckverbände nach § 3 Abs. 4 und15. die Gründung von Tochtergesellschaften nach § 3 Abs. 5 Satz 2. (3) Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass weitere Angelegenheiten, die für die Anstalt von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen. (4) Beschlüsse nach Absatz 2 Nrn. 9, 10 und 12 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigungspflicht für Beschlüsse nach Absatz 2 Nr. 9 besteht nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Immobilien mit einem Wert von weniger als 500000 Euro.

§ 10

Wirtschaftsführung

§ 10 Wirtschaftsführung(1) Das Rechnungswesen der Anstalt ist nach den Bestimmungen über große Kapitalgesellschaften gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches zu gestalten. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Geschäftsführung hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan mit Stellenplan sowie einen fünfjährigen Finanzplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat vorzulegen. Der Finanzplan ist jährlich fortzuschreiben. (3) Bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres hat die Geschäftsführung für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss sowie einen Jahresbericht in entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches aufzustellen und dem Verwaltungsrat vorzulegen.

§ 11

Prüfung

§ 11 Prüfung(1) Der Jahresabschluss ist durch eine vom Verwaltungsrat bestimmte und von der Geschäftsführung beauftragte Abschlussprüferin oder einen beauftragten Abschlussprüfer zu prüfen. Dabei ist auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu überprüfen. (2) Die Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

§ 12

Entgelte

§ 12 EntgelteDie Anstalt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen mindestens kostendeckende Entgelte.

§ 13

Finanzierung

§ 13 Finanzierung(1) Die Anstalt finanziert sich insbesondere durch Einnahmen aus: 1. der Bereitstellung von Rohwasser für Wasserversorgungsunternehmen,2. Mitteln nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes,3. der Abgabe von Brauchwasser an Landwirtschaft und Industrie,4. Vermietung, Verpachtung, Erbbau- und Dauernutzungsrechten,5. Entgelten für durchgeführte Tätigkeiten. (2) Daneben ist sie berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kredite aufzunehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

§ 14

Aufsicht

§ 14 Aufsicht(1) Die Anstalt steht unter der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium. (2) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Anstalt im Einklang mit den Gesetzen und der Satzung verwaltet wird, insbesondere die in § 3 gestellten Aufgaben erfüllt; insoweit untersteht sie der Fachaufsicht des Landes; davon unberührt bleibt die Aufsicht gemäß § 47 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.

§ 15

Vergünstigungen

§ 15 VergünstigungenDie Anstalt genießt Kostenfreiheit, soweit die Rechtsgeschäfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber Behörden und Einrichtungen des Landes erforderlich sind. Die Kostenfreiheit ist ohne Nachprüfung zu gewähren, wenn die Aufsichtsbehörde dies bescheinigt. Im Bauordnungsrecht gelten Bauvorhaben der Anstalt als solche des Landes.

Anlage 1

Anlagen des Talsperrenbetriebes Sachsen-Anhalt

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1)Anlagen des Talsperrenbetriebes Sachsen-Anhalt Laufende Nummer Anlage Lage/Gemarkung 1. Rappbodetalsperre Hasselfelde 2. Vorsperre Rappbode Trautenstein 3. Vorsperre Hassel Hasselfelde 4. Talsperre Königshütte (Überleitungssperre) Königshütte 5. Hochwasserschutzbecken Kalte Bode Königshütte 6. Talsperre Wendefurth Wendefurth 7. Zillierbachtalsperre Wernigerode 8. Teufelsteich Harzgerode 9. Frankenteich Strassberg 10. Großer Siebersteinsteich Ballenstedt 11. Kleiner Siebersteinsteich Ballenstedt 12. Fürstenteich Silberhütte 13. Erichsburger Teich Harzgerode 14. Neuer Teich Gernrode 15. Kiliansteich Strassberg 16. Bergrat-Müller-Teich Friedrichsbrunn 17. Birnbaumteich Neudorf 18. Bremer Teich Gernrode 19. Gondelteich Friedrichsbrunn 20. Kunstteich Neudorf 21. Kunstteich Ballenstedt 22. Muldestausee Friedersdorf, Mühlbeck, Pouch 23. Mühlenteich Güntersberge 24. Rückhaltebecken Gleinaer Grund südlich von Mücheln 25. Rückhaltebecken Schrote westlich von Magdeburg 26. Rückhaltebecken Stöbnitz nordöstlich von Öchlitz 27. Speicher Schmon westlich von Schmon 28. Speicher Wettelrode westlich von Wettelrode 29. Talsperre Kelbra Kelbra 30. Talsperre Wippra Wippra 31. Vorsperre Kiliansteich Strassberg 32. Rückhaltebecken Wippra westlich Ortslage Wippra 33. Rückhaltebecken Querfurt westlich Ortslage Querfurt 34. Speicher Schladebach nördlich Bad Dürrenberg 35. Speicher Ahlsdorf nordwestlich von Ahlsdorf

Anlage 2

Beteiligungen, Rechte und Vertragsbeziehungen, die in dem durch das Gesetz zur ...

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3)Beteiligungen, Rechte und Vertragsbeziehungen, die in dem durch das Gesetz zur Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts "Talsperrenbetrieb des Landes Sachsen-Anhalt" vom 4. März 1998 (GVBl. LSA S. 94) errichteten Talsperrenbetrieb des Landes Sachsen-Anhalt verbleiben 1. 50%-Beteiligung an der zwischen dem Talsperrenbetrieb des Landes Sachsen-Anhalt und der Kommunalen Wasserwerke Leipzig GmbH gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (große GbR); den einzigen Vermögensgegenstand der so genannten großen GbR bildet ein 51 %-Geschäftsanteil an der Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH (FWV).2. Auskehrungsanspruch aus der zwischen der MIDEWA Mitteldeutsche Wasser und Abwasser GmbH i. L. und der Trinkwasserversorgung Magdeburg GmbH gebildeten und mit - noch nicht durchgeführtem - Beschluss vom 24. März 1999 aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (so genannte kleine GbR); den einzigen Vermögensgegenstand der kleinen GbR bildet ein 24,5%-Geschäftsanteil an der FWV.3. 100%-Geschäftsanteil an der Fernwasservermögensgesellschaft mbH (FVG).4. Rohwasserliefervertrag mit der FWV vom 10./23. Juni 1999.5. Rohwasserliefervertrag mit dem Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz, Quedlinburg vom 1./21. Juni 1999.6. Rohwasserliefervertrag mit der Stadtwerke Wernigerode GmbH, Wernigerode vom 3./16. Dezember 1999.7. Mitbenutzungsrechte an den Zähleinrichtungen der Talsperren Teufelsteich und Zillierbach.8. Sämtliche Unterlagen, Dokumente und sonstige Informationen bezüglich der unter den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Beteiligungen, Rechte und Vertragsbeziehungen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.