Transparenzrichtlinie-Zuständigkeitsverordnung Vom 21. August 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 21.08.2002
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2002, 368
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141) wird verordnet:
§ 1Zuständige Behörde für die Aufgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.