TranspRLZustV ST · Sachsen-Anhalt

Transparenzrichtlinie-Zuständigkeitsverordnung Vom 21. August 2002

Ausfertigungsdatum:
21.08.2002
Fundstelle:
GVBl. LSA 2002, 368
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TranspRLZustV

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141) wird verordnet:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde für die Aufgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.