TierZDVO LSA · Sachsen-Anhalt

Tierzuchtdurchführungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (TierZDVO LSA) Vom 6. Dezember 2013

Ausfertigungsdatum:
06.12.2013
Fundstelle:
GVBl. LSA 2013, 531
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TierZDVO

Aufgrund des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 85 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3052), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Subdelegationsverordnung Landwirtschaft vom 2. August 2013 (GVBl. LSA S. 403) und Artikel II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird verordnet:

§ 1

Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

§ 1 Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen(1) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung für die Tierarten Rind, Pferd (Ausnahme: Zuchtrichtung Rennen und Turniersportprüfung), Schaf und Ziege obliegt abweichend von § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium. Es kann die Durchführung auf Dritte übertragen oder diese mit der Mitwirkung betrauen. (2) Zucht- und Kontrollorganisationen und Besamungsstationen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

§ 2

Beleihung

§ 2 Beleihung(1) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen kann von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag auf nach dem Tierzuchtgesetz anerkannte Züchtervereinigungen, die den überwiegenden Teil der Zuchtpopulation der Tierart im Land betreuen, Selbsthilfeorganisationen und Prüfstationen ganz oder teilweise übertragen werden. Selbsthilfeorganisationen im Sinne dieser Verordnung sind Zusammenschlüsse von Inhabern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, deren hauptberuflich geführte Vereinigung auf Landesebene als juristische Personen des privaten Rechts geführt werden. Die Beliehenen können sich zur Durchführung der übertragenen Aufgaben Beauftragter bedienen, soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bieten. (2) Die Beliehenen nehmen die übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr. (3) Die Beliehenen erhalten für die ihnen übertragenen Aufgaben durch das Land eine angemessene Erstattung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, höchstens bis zu 70 v. H. der anfallenden Kosten. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium überträgt den Beliehenen die Befugnis, für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen zu erheben, soweit keine Erstattung der Kosten erfolgt. (4) Es besteht ein uneingeschränktes Weisungsrecht des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums. (5) Die Aufsicht über die Beliehenen führt die für die jeweilige Tierart zuständige Behörde. (6) Die Beleihung ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.