TierKBAnstEinzBV ST 2005 · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Einzugsbereiche nach dem Tierische Nebenprodukte-BeseitigungsgesetzVom 30. Mai 2005

Ausfertigungsdatum:
30.05.2005
Fundstelle:
GVBl. LSA 2005, 298
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TierKBAnstEinzBV

Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 875) wird verordnet:

§ 1

Einzugsbereiche

§ 1 Einzugsbereiche(1) Das Gebiet der Beseitigungspflichtigen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz wird zum Einzugsbereich nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bestimmt.(2) Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichnete Material darf auch in Verarbeitungs- und Beseitigungseinrichtungen außerhalb des nach Absatz 1 bestimmten Einzugsbereichs behandelt, verarbeitet oder endgültig beseitigt werden.

§ 2

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 10. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 631), geändert durch Nummer 481 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 172), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.