Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz-Durchführungsverordnung – TierHaltKennzG-DVO) Vom 20. August 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 20.08.2024
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2024, 210
Aufgrund des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220) wird verordnet:
Übertragung auf Dritte
§ 1 Übertragung auf Dritte(1) Die Kennzeichnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden, kann von dem für Agrarangelegenheiten zuständigen Ministerium im Wege der Beleihung ganz oder teilweise auf juristische Personen des Privatrechts übertragen werden. Die Beliehenen können sich zur Durchführung der übertragenen Aufgaben Beauftragter bedienen, soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bieten.(2) Die Beliehenen nehmen die übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr.(3) Die Beliehenen erhalten für die ihnen übertragenen Aufgaben durch das Land Sachsen-Anhalt eine angemessene Erstattung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.(4) Die Beleihung ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.