Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für das technische Referendariat im Land Sachsen-Anhalt (APVOtechRef LSA) Vom 18. Oktober 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 18.10.2016
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2016, 264
Aufgrund des § 28 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 93), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 4, 8 und 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Zweck, Ziel, Geltungsbereich und Fachrichtungen
§ 1 Zweck, Ziel, Geltungsbereich und Fachrichtungen(1) Zweck und Ziel des technischen Referendariats ist es, Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen wissenschaftlich-technischer Studiengänge als Führungskräfte zu qualifizieren und sie auf Leitungsfunktionen in Verwaltung und Wirtschaft vorzubereiten. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für das Management in technischen Bereichen herangebildet werden, die über grundlegende soziale, ökologische und ökonomische Kenntnisse verfügen. Ferner sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen. (2) Das technische Referendariat umfasst folgende Fachrichtungen: 1. Architektur,2. Geodäsie und Geoinformation,3. Landespflege,4. Städtebau,5. Straßenwesen,6. Umwelttechnik und7. Wasserwesen. (3) Das technische Referendariat schließt mit dem Staatsexamen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, der jeweiligen Fachlaufbahn nach der Laufbahnverordnung ab, das gleichzeitig Laufbahnprüfung ist. Das technische Referendariat ist somit auch der Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 EinstellungsvoraussetzungenFür das technische Referendariat können Bewerberinnen oder Bewerber mit einem erfolgreichen Abschluss wissenschaftlich-technischer Studiengänge gemäß dem Besonderen Teil im Rahmen eines Master-Studiengangs an einer Hochschule und einer Regelstudienzeit von zehn Fachsemestern (einschließlich Praxis- und Prüfungssemester sowie Masterarbeit), die inhaltlich-fachlich aufeinander aufbauen und im fachlichen Zusammenhang stehen, oder eines Diplom-Studienganges an einer Technischen Hochschule oder Universität oder einer Gesamthochschule mit einer Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern (ohne Zeiten für Praxis- und Prüfungssemester sowie Diplomarbeit) eingestellt werden, sofern dabei das gemäß dem Besonderen Teil der Fachrichtungen festgelegte Wissensspektrum nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist durch persönlich qualifizierende Prüfungen anhand eines Abschlusszeugnisses sowie ein Diploma Supplement zu erbringen. Die mit diesem Abschluss vorauszusetzende Fähigkeit, selbstständig Fachwissen zu beherrschen und wissenschaftsmethodisch anzuwenden, ist darüber hinaus durch eine das Studium abschließende Master- oder Diplomarbeit zu belegen.
Einstellungsverfahren
§ 3 Einstellungsverfahren(1) Die Bewerbung um Einstellung für das technische Referendariat ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die in dem Besonderen Teil für die einzelnen Fachrichtungen genannten Stellen. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. Geburtsurkunde, Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden von Kindern,2. Lebenslauf,3. Belegnachweise der Hochschule, soweit dadurch das im Besonderen Teil für die jeweilige Fachrichtung geforderte Wissensspektrum nachgewiesen werden kann,4. Zeugnis über die Hochschulprüfungen,5. Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Hochschulprüfung,6. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder Nachweis der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union,7. persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und8. zwei Passfotos, deren Aufnahmedatum zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht länger als zwei Monate zurückliegt. (3) Auf Anforderung der Einstellungsbehörde sind vorzulegen: 1. Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes aus den letzten sechs Monaten,2. ärztliches Zeugnis über eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß § 10 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes. (4) Über die Einstellung entscheidet die Einstellungsbehörde. (5) Aus der Einstellung kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten. (6) Bei Eignung ist der Bewerberin oder dem Bewerber der Termin für die Einstellung mitzuteilen. Kommt die Bewerberin oder der Bewerber ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit.
Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
§ 4 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen(1) Referendarinnen und Referendare werden von der Einstellungsbehörde, sofern sie die Ausbildung nicht selbst übernimmt, einer Ausbildungsbehörde zugewiesen. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (2) Ausbildungsbehörden sind die im Besonderen Teil für die jeweilige Fachrichtung benannten Stellen. (3) Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarinnen oder Referendare den Ausbildungsstellen zu. (4) Referendarinnen oder Referendare können nach Übereinkunft der beteiligten Stellen in einzelnen Abschnitten auch bei Verwaltungen, die dem Oberprüfungsamt nicht angeschlossen sind, oder bei sonstigen geeigneten Stellen ausgebildet werden.
Dauer und Gliederung
§ 5 Dauer und Gliederung(1) Das technische Referendariat dauert einschließlich Prüfungszeiten zwei Jahre. Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit oder Zeiten eines Vorbereitungsdienstes einer gleichwertigen Laufbahn können auf Antrag mit bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Förderlich sind solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, insbesondere bei Berufstätigkeit in leitender Stellung oder verantwortlicher Projektlenkung. Die Entscheidung über eine Verkürzung trifft die Einstellungsbehörde nach Anhörung der Direktorin oder des Direktors des Oberprüfungsamtes. Ein entsprechender Antrag der Referendarin oder des Referendars ist spätestens zwei Monate nach Beginn des technischen Referendariats zu stellen. (2) In den Fällen des § 14 Abs. 4 und 5 verkürzt sich das technische Referendariat um sechs Wochen. (3) Über eine Verlängerung des technischen Referendariats entscheidet die Einstellungsbehörde. (4) Das technische Referendariat gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt in den Sondervorschriften der Fachrichtungen (Anlagen 1 bis 7) geregelt sind. Ausbildungsstationen in längere Ausbildungsabschnitte von mindestens 16 Wochen sollen gebündelt werden, um die notwendige exemplarische Ausbildungstiefe zu erreichen. Dabei soll selbstverantwortliches Handeln ein entsprechendes Gewicht erhalten. Priorität hat die Kompetenzvermittlung von methodischen Fähigkeiten im ganzheitlichen Arbeitsprozess. Vorrang vor reiner Informationsvermittlung sollen die prozessbegleitenden Maßnahmen haben (Controlling, Personal- und Ressourceneinsatz, Kommunikation und Präsentation). (5) Für die Ausbildungsabschnitte gemäß dem Teil 1 der jeweiligen Sondervorschrift der Fachrichtungen (Anlagen 1 bis 7) wird der Referendarin oder dem Referendar eine persönliche Ausbildungsbetreuerin oder ein Ausbildungsbetreuer zugeteilt, die oder der hauptamtlich Führungsfunktionen ausüben soll. (6) Den Referendarinnen oder Referendaren soll die Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Ausbildungsabschnitte Wahlstationen (Hospitationen) von mindestens einem Monat Dauer auf anderen staatlichen Ebenen, in anderen Institutionen, im kommunalen Bereich und in der Wirtschaft zu durchlaufen.
Inhalt und Gestaltung der Ausbildung
§ 6 Inhalt und Gestaltung der Ausbildung(1) Referendarinnen oder Referendare werden gemäß den Sondervorschriften der Fachrichtungen ausgebildet. Wenn bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen von den Vorschriften beabsichtigt werden, ist hier zu vorab das Kuratorium des Oberprüfungsamtes für das technische Referendariat (Oberprüfungsamt) zu hören. (2) Als Einführung in das technische Referendariat ist den Referendarinnen oder Referendaren ein Überblick in das allgemeine Verwaltungsgeschehen sowie über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung zu vermitteln. Dabei ist ihnen das Ziel der Ausbildung zu erläutern und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung zu geben. (3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, e-Learning, integriertes Lernen, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden. Lehrgangsinhalte für die Prüfungsfächer Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sollen fachrichtungsübergreifend abgestimmt sein. (4) Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in Theorie und Praxis zu vermitteln. Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass Mechanismen und Techniken auf den Gebieten Motivation, Delegation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung und Moderation erlernt werden. (5) Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sollen nach Möglichkeit fachrichtungsübergreifend ausgebildet werden, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden. Dies gilt auch für Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, Flächenbeanspruchung und Sozialverträglichkeit. (6) Um europarechtliche Rahmenbedingungen einschätzen zu lernen und berücksichtigen zu können, ist die EU-Kompetenz zu stärken. Aspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen sowie fachpolitische Strategien sind deshalb in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen. Geeignet dafür sind auch Hospitationen bei europäischen Institutionen und in europäischen Mitgliedsstaaten nach § 5 Abs. 6.
Begleitung und Überwachung der Ausbildung
§ 7 Begleitung und Überwachung der Ausbildung(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Diese oder dieser bestellt zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten der Behörde, die oder der das technische Referendariat durchlaufen und das Staatsexamen erworben haben soll. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder der von ihr oder ihm beauftragten Person (Ausbilderin oder Ausbilder). (2) Die Ausbildungsbehörde stellt für alle Referendarinnen oder Referendare einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche der Referendarinnen oder Referendare können berücksichtigt werden. (3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind in begründeten Fällen zulässig. (4) Referendarinnen und Referendare haben einen Ausbildungsnachweis gemäß der Anlage 8 zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist monatlich der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstellen und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen. (5) Die Ausbildungsbehörde führt für alle Referendarinnen und Referendare eine Übersicht über das technische Referendariat (Anlage 9).(6) Zur Begleitung der Referendarinnen oder Referendare in den Ausbildungsstellen sollen in allen längeren Ausbildungsabschnitten mit den Ausbildungsbetreuerinnen oder -betreuern (§ 5 Abs. 5) regelmäßige Ausbildungsgespräche stattfinden.
Beurteilung während der Ausbildung
§ 8 Beurteilung während der Ausbildung(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen oder Referendare nach Abschluss ihres abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Leistungen (Arbeitsgüte, Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Führungsverhalten) und ihrer Befähigung (Denk- und Urteilsvermögen, Organisationsvermögen, Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit, Führungsfähigkeit). Die Beurteilung (Anlage 10) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. (2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die unter Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt. (3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Schluss des technischen Referendariats unter Zusammenfassung der nach Absatz 1 erstellten Beurteilungen eine abschließende Beurteilung über die Gesamtdauer des technischen Referendariats ab. Die zusammengefassten Beurteilungen sind entsprechend des jeweils zugrunde liegenden Zeitraums zu gewichten. (4) Die Beurteilungen sind den Referendarinnen oder den Referendaren zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zur Ausbildungsakte zu nehmen.
Urlaub
§ 9 Urlaub(1) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 7 Abs. 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten. (2) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden.
Zweck des Staatsexamens
§ 10 Zweck des StaatsexamensIm Staatsexamen haben die Referendarinnen oder Referendare insbesondere ihre Führungsqualifikation in ihrer Fachrichtung nachzuweisen. Im Einzelnen sollen sie zeigen, dass sie ihre auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden verstehen, dass sie mit den Aufgaben der Verwaltungen ihrer Fachrichtung, mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind und dass sie in der Lage sind, wirtschaftlich zu denken und über Führungs- und Leitungskenntnisse verfügen.
Abnahme des Staatsexamens
§ 11 Abnahme des Staatsexamens(1) Für die Abnahme des Staatsexamens ist das Oberprüfungsamt - Sonderstelle beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Dienstsitz Bonn - zuständig. Rechtsgrundlage ist das Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für den höheren technischen Verwaltungsdienst vom 16. September 1948 in der Fassung vom 1. Oktober 2013. (2) Der mündliche Teil des Staatsexamens findet grundsätzlich am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann ihn auch an anderen Orten abhalten lassen. (3) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Führungskräfte aus Verwaltung und Wirtschaft, die möglichst ein Staatsexamen abgelegt haben, bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen. (4) Das Examen wird in den in § 1 Abs. 2 genannten Fachrichtungen von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet werden. Die Prüfungskommissionen setzen sich zusammen aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüferinnen oder Prüfer werden von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums bestellten Mitgliedern der Prüfungsausschüsse berufen. Es soll den Prüfungskommissionen nach Möglichkeit eine Prüferin oder ein Prüfer der Verwaltung angehören, in der die Referendarinnen oder Referendare überwiegend ausgebildet worden sind. (5) Die Prüferinnen oder Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. (6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die entsprechende Vertretung leitet die Prüfung. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüferinnen oder Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (7) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er wacht darüber, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission.
Zulassung zum Staatsexamen
§ 12 Zulassung zum Staatsexamen(1) Zum Staatsexamen können nur Referendarinnen oder Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für das technische Referendariat ordnungsgemäß abgeleistet haben.(2) Referendarinnen oder Referendare haben ihren Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen (Anlage 11) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat den Referendarinnen oder Referendaren den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses schriftlich mitzuteilen.(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.(4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.(5) Das Oberprüfungsamt sendet den Zulassungsbescheid postalisch an die Referendarin oder den Referendar sowie einen Abdruck an die Ausbildungsbehörde und stellt die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Referendarin oder dem Referendar fristgerecht elektronisch zur Verfügung. Auf Antrag (§ 14 Abs. 3 Satz 4) übersendet das Oberprüfungsamt die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde in Papierform zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar.
Bestandteile der Prüfung
§ 13 Bestandteile der PrüfungDie Prüfung besteht aus 1. der häuslichen Prüfungsarbeit,2. den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und3. der mündlichen Prüfung.
Häusliche Prüfungsarbeit
§ 14 Häusliche Prüfungsarbeit(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfasst, methodisch bearbeitet und das Ergebnis klar dargestellt werden kann. In der Aufgabenstellung sollen Führungs- und Wirtschaftlichkeitsthemen einen hohen Stellenwert erhalten.(2) Die Referendarin oder der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat die Referendarin oder der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.(3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer beizufügenden Erklärung (Verfassererklärung) zu versichern. Die häusliche Prüfungsarbeit wird nach Fertigstellung grundsätzlich elektronisch abgegeben. Die Referendarin oder der Referendar kann im begründeten Einzelfall mit dem Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen beim Oberprüfungsamt anstelle der elektronischen Übermittlung und Abgabe die Übermittlung und Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit in Papierform verlangen. Eine Prüferin oder ein Prüfer kann in begründeten Einzelfällen mit der Aufgabenstellung die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit in Papierform verlangen. Bei der elektronischen Abgabe ist am Abgabetag die Verfassererklärung zusätzlich in Papierform mit Originalunterschrift an das Oberprüfungsamt zu senden.(4) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Abschnitts- oder Projektarbeit im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin des Prüfungsausschusses als häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist vor Ausgabe der Abschnitts- oder Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von Prüfern oder Prüferinnen des Oberprüfungsamtes beurteilt.(5) Hat die Referendarin oder der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen Schinkel-Wettbewerb oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den Peter-Josef-Lenné-Preis teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit durch die Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin des Prüfungsausschusses anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb von Prüferinnen oder Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt.(6) Anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit ist es möglich, zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen, wobei die dann insgesamt sechs schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit 50 v. H. für das Gesamturteil gewichtet werden. Zwei Fälle sind dabei zu unterscheiden:1. Dies gilt generell für eine Fachrichtung, wenn die Sondervorschriften dieser Fachrichtung (Anlagen 1 bis 7) dies so vorsehen.2. Dies gilt anderenfalls als Ausnahme für die anderen Fachrichtungen in Einzelfällen, in denen die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin des Prüfungsausschusses auf Antrag der Referendarin oder des Referendars dies genehmigt. Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars ist in diesem Fall das technische Referendariat von der Ausbildungsbehörde um sechs Wochen zu verkürzen.
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 15 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass Aufgaben rasch und sicher erfasst, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und das Ergebnis knapp und übersichtlich dargestellt werden kann. Führungs- und Wirtschaftlichkeitsthemen sollen in der Aufgabenstellung einen hohen Stellenwert erhalten. (2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen. (3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern gemäß der jeweiligen Sondervorschriften der Fachrichtung je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen. Mindestens eine Arbeit ist dabei aus den Prüfungsfächern Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen oder Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit zu stellen. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden sie in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der aufsichtführenden Person zu hinterlegen. (4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die aufsichtführende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung der Referendarin oder dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht soll eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt werden, die oder der das Staatsexamen besitzt. Bei der Niederschrift hat sie oder er das vom Oberprüfungsamt dafür vorgesehene Formular zu verwenden. (5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat die Referendarin oder der Referendar die Arbeit zu unterschreiben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten der aufsichtführenden Person abzugeben. (6) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden grundsätzlich mit Personalcomputern bearbeitet, wenn die Ausschussleiterinnen oder -leiter dem zustimmen und die für die Ausbildung zuständige Behörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte IT-Ausstattung gewährleistet. In diesen Fällen kann eine Referendarin oder ein Referendar auf Einzelantrag bei ihrer oder seiner Ausbildungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung verlangen. (7) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die oder der Aufsichtführende jeweils eine Niederschrift an, die zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden sind. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstprüferinnen oder Erstprüfern zur Bewertung zuzuleiten.
Mündliche Prüfung
§ 16 Mündliche Prüfung(1) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar vor allem Verständnis für Führungsthemen sowie für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden. (2) Die Referendarin oder der Referendar wird zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Referendarinnen oder Referendare können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden. (3) In den Fällen des § 19 Abs. 6 Nrn. 3 und 4 ist der Referendarin oder dem Referendar die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung mitzuteilen. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen durch die Prüferinnen oder Prüfer. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Sie oder er erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. (4) Der Prüfstoff der einzelnen Prüfungsfächer ist dem Prüfstoffverzeichnis der jeweiligen Sondervorschriften der Fachrichtung zu entnehmen. Die in den Sondervorschriften der Fachrichtungen genannte Prüfungsdauer von in der Regel insgesamt sechseinhalb Stunden, mindestens aber insgesamt sechs Stunden, gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Referendarinnen oder Referendaren. Sie ist eine Regelzeit und wird bei weniger Kandidatinnen oder Kandidaten angemessen gekürzt. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten notwendig ist. Dabei sollen 15 Minuten je Fach nicht überschritten werden. (5) Die Regelzeit bei drei Kandidatinnen oder Kandidaten beträgt bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechseinhalb Stunden für zwei Prüfungsfächer jeweils 75 Minuten; eines dieser beiden Fächer ist das Prüfungsfach Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit. Die Regelzeit der vier anderen Prüfungsfächer beträgt in diesem Fall jeweils 60 Minuten. Bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechs Stunden beträgt bei drei Kandidatinnen oder Kandidaten die Regelzeit für jedes Prüfungsfach jeweils 60 Minuten. (6) Am zweiten Prüfungstag hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema ist aus den der Fachrichtung der Referendarin oder des Referendars zu Grunde liegenden Prüfungsfächern zu entnehmen; die Vorbereitungszeit beträgt zwanzig Minuten. (7) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter der Referendarin oder des Referendars oder gegebenenfalls in begründeten Fällen ein Vertreter oder eine Vertreterin der Einstellungsbehörde zugegen sein.
Nichtantritt und Unterbrechung der Prüfung
§ 17 Nichtantritt und Unterbrechung der Prüfung(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zu der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen. (2) Entsprechendes gilt, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.
Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern bewertet. (2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten. (3) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrages nach § 16 Abs. 6, erfolgt in Punkten, die wie folgt in Noten umgesetzt werden: sehr gut = 1,0 oder 1,3 gut = 1,7 oder 2,0 voll befriedigend = 2,3 oder 2,7 befriedigend = 3,0 oder 3,3 ausreichend = 3,7 oder 4,0 mangelhaft = 5,0.Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden. Dabei bedeutet die Note: sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maß entspricht; gut = eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht; voll befriedigend = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.
Abschließende Bewertung, Gesamturteil
§ 19 Abschließende Bewertung, Gesamturteil(1) Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer der beiden Prüferinnen oder Prüfer nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird, so entscheidet die zuständige Ausschussleitung des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit angenommen werden kann. (2) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 11 Abs. 6).(3) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei (= 20 v. H.) die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei (= 30 v. H.) die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit fünf (= 50 v. H.) multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt. (4) Für das Gesamturteil gelten die Noten: sehr gut, gut, vollbefriedigend, befriedigend, ausreichend und nicht bestanden. (5) Das Staatsexamen ist bestanden mit dem „Prädikat sehr gut“ bei einem Mittelwert von 1,00 bis 1,49, dem „Prädikat gut“ bei einem Mittelwert von 1,50 bis 2,29, dem „Prädikat vollbefriedigend“ bei einem Mittelwert von 2,30 bis 2,99, „befriedigend“ bei einem Mittelwert von 3,00 bis 3,49, „ausreichend“ bei einem Mittelwert von 3,50 bis 4,00.(6) Das Staatsexamen ist nicht bestanden, wenn 1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist,2. der Mittelwert (Absatz 3) 4,01 oder schlechter lautet,3. die Noten zweier Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ sind,4. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,01 oder schlechter lautet,5. die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder6. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder „voll befriedigend“ oder eine Note „gut“ oder „sehr gut“ gegeben. (7) Das Staatsexamen gilt als nicht bestanden, wenn 1. die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht (§ 17 Abs. 1) oder2. die Referendarin oder der Referendar nach § 22 Abs. 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist. (8) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift (Anlage 13) anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten. (9) Im Anschluss an die Prüfung wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält die Referendarin oder der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Prüfungszeugnis
§ 20 Prüfungszeugnis(1) Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst oder einer gleichgestellten Bezeichnung. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technische Assessorin“ oder „Technischer Assessor“ zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird nach dem Muster der Anlage 12 gefertigt und von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet sowie mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung des Oberprüfungsamtes ausgehändigt. (2) Findet der mündliche Teil der Prüfung nach § 11 Abs. 2 nicht am Dienstsitz des Oberprüfungsamtes statt, erhält die Referendarin oder der Referendar grundsätzlich nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung beinhaltet. In diesem Fall wird das Prüfungszeugnis nach Absatz 1 übersandt.
Wiederholung der Prüfung
§ 21 Wiederholung der Prüfung(1) Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so darf die Prüfung einmal wiederholt werden; eine weitere Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen. (2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich 1. wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist, auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, auf die Fertigung der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung,2. zumindest auf die mit „mangelhaft“ benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung,3. auf die mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung. (3) Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend mangelhaften Leistungen die Wiederholung der 1. gesamten mündlichen oder schriftlichen Prüfung oder2. gesamten mündlichen Prüfung und schriftlichen Prüfung beschließen. (4) Hat die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet und damit nicht angenommen worden (§ 19 Abs. 6 Nr. 1), hat sie oder er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen.
Verstöße gegen die Prüfungsordnung
§ 22 Verstöße gegen die Prüfungsordnung(1) Referendarinnen oder Referendare, die zu täuschen versuchen, die insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgeben (§ 14 Abs. 3) oder die bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führen (§ 15 Abs. 3) oder die sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig machen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung sollen sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Sie können je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen oder die Referendarin oder den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Referendarin oder der Referendar erhält einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. (3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungsergebnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung. (4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.
Prüfungsakte
§ 23 Prüfungsakte(1) Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller kann Einsicht in die Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt. (2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.
Ausführungsbestimmungen
§ 24 AusführungsbestimmungenErforderliche Einzelheiten dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für das technische Referendariat im Land Sachsen-Anhalt werden durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 25 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum technischen Referendariat in der Fachrichtung Architektur werden unter den Vorgaben von § 2 Abs. 1 nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes, durchgängiges oder konsekutives Studium der Architektur an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen. Das Studium muss die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG für Architektinnen und Architekten sowohl für inländische als auch Absolventinnen und Absolventen aus den Ländern der Europäischen Union erfüllen. Für andere Absolventinnen und Absolventen ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mittels eines amtlichen Nachweises einer für die Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen zuständigen öffentlichen Stelle nachzuweisen. (2) Mit den unter Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat in der Fachrichtung Architektur nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum grundsätzlich in folgenden Modulen nachgewiesen wird: 1. Allgemeine Fächera) Architektur- und Stadtbaugeschichte,b) Planungs- und Architekturtheorie,c) Rechtliche und ökonomische Grundlagen der Stadt- und Objektplanung,d) Kostenermittlung,e) Projektorganisation, 2. Gestaltung und Darstellung,a) Darstellende Geometrie und Technische Darstellung,b) Künstlerische und funktionsorientierte Gestaltung,c) Künstlerische Darstellung und Entwurfspräsentation,d) Informations- und datentechnische Architekturdarstellung (CAD), 3. Konstruktionsplanung,a) Konstruktionslehre,b) Methoden des Konstruierens,c) Baukonstruktion,d) Tragwerkslehre,e) Bauphysik,f) Baustoffkunde,g) Technische Gebäudeausrüstung, 4. Gebäudeplanung,a) Gebäudelehre,b) Entwurfsmethodik,c) Bauaufnahme,d) Objektplanung, 5. Grundzüge der Stadtplanung und des Städtebaues.
Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
§ 26 Einstellungsbehörde und AusbildungsbehördeEinstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörde (§ 4 Abs. 2) ist der Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 27 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist unter den Vorgaben von § 2 Abs. 1 der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums des Studienganges Geodäsie und Geoinformatik, Geoinformation oder eines vergleichbaren Studienganges im Fachgebiet Geodäsie. (2) Mit den unter Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat grundsätzlich nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende folgende Wissensspektrum nachgewiesen wird: 1. Grundlagenwissen (mathematisch-naturwissenschaftliche Studieninhalte)Es sind grundlegendes Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens folgenden Fächern nachzuweisen:a) Höhere Mathematik,b) Geometrie,c) Physik einschließlich der fachbezogenen Bereiche,d) Statistik und Parameterschätzung unde) Informatik. 2. Fachwissen (berufsfeldbezogene Studieninhalte)Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen sind in den folgenden geodätischen Schwerpunktdisziplinen nachzuweisen, und zwar in einem für das konsekutive Masterstudium vorgegebenen Mindestumfang der Module:a) Vermessungskunde,b) Referenz- und Raumbezugssysteme,c) Ausgleichungsrechnung,d) Photogrammetrie und Fernerkundung,e) Topographie und Kartographie,f) Ingenieurgeodäsie,g) Liegenschaftskataster und Grundbuch,h) Landentwicklung,i) Planung und Bodenordnung,j) Immobilienwertermittlung,k) Geoinformatik,l) Physikalische Geodäsie,m) Satellitenpositionierung. 3. Fachbezogenes ErgänzungswissenDas Studium muss die Möglichkeit bieten, ergänzende Grundkenntnisse in folgenden Bereichen zu erwerben:a) Führungstechnik und Management,b) Betriebswirtschaft,c) Rechtswissenschaften,d) Umweltschutz unde) Sprachen.
Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
§ 28 Einstellungsbehörde und AusbildungsbehördeEinstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörde (§ 4 Abs. 2) ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 29 Zulassungsvoraussetzungen(1) Voraussetzung ist unter den Vorgaben von § 2 Abs. 1 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Studienganges Landespflege oder eines vergleichbaren Studienganges, wie zum Beispiel Naturschutz- und Landschaftsplanung, Landschafts- und Freiraumentwicklung und Landschaftsarchitektur und Umweltplanung oder einer vergleichbaren Kombination von Studiengängen an einer Technischen Hochschule oder Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichem Studienangebot. Mit diesen Voraussetzungen und unter den Vorgaben des Absatzes 2 können Bewerberinnen und Bewerber zum technischen Referendariat der Fachrichtung Landespflege grundsätzlich zugelassen werden. (2) In Bezug auf das technische Referendariat sind die wissenschaftlichen Grundlagen und deren methodische Anwendung in folgenden Teilbereichen der Landespflege nachzuweisen: 1. Grundlagenwissen:a) Naturschutz,b) Landschaftspflege,c) Grünordnung,d) Landschaftsökologie (einschließlich der Grundlagenfächer Botanik, Vegetationskunde, Zoologie und Geologie, Bodenkunde). Daneben sind planerische Fähigkeiten auf dem Gebiet der Garten- und Landschaftsarchitektur sowie der Landschafts-, Grünordnungs- und Objektplanung nachzuweisen.2. Als Grundlage für die Planungen und die Ausführung landespflegerischer Belange und als Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit benachbarten Fachbereichen ist grundlegendes Fachwissen und dessen methodische Anwendung mindestens in folgenden Fächern nachzuweisen:a) Landschafts- und Grünflächenbau,b) Ingenieurbiologie,c) Rechtsgrundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,d) Informationstechnik und grafische Datenverarbeitung,e) Freizeit und Erholung. 3. Neben dem grundlegenden Fachwissen wird der Nachweis verlangt, dass das Studium durch Kenntnisse in den Grundzügen folgender Fächer oder Fächergruppen - und zwar wahlweise mindestens in drei - abgerundet worden ist:a) Raumordnung, Landes- und Regionalplanung,b) Städtebau und Siedlungswesen,c) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht,d) Verkehrsplanung und Verkehrsanlagen,e) Wasserwirtschaft und Wasserbau,f) Bergbau, Bodenabbau, Abgrabungen,g) Waldbau und Forstplanung,h) Landwirtschaft und Agrarplanung,i) Umweltschutz, Immissionsschutz, Abfallwirtschaft,j) Leitungsaufgaben, Führungstechnik und Management. (3) Der Nachweis ist in den vier Teilbereichen nach Absatz 2 Nr. 1 durch qualifizierende Prüfungen und in den sonstigen Fächern durch Testate während des Studiengangs, vorzugsweise durch ein Diploma Supplement sowie durch Darlegung des absolvierten Studienspektrums (transcript of records) zu erbringen. Die Fähigkeit, das Fachwissen zu beherrschen, methodisch anzuwenden und planerischen Anforderungen gerecht zu werden, ist durch eigenständige Arbeiten (zum Beispiel Diplomarbeit, Masterthesis oder sonstige Studienarbeiten) zu belegen.
Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
§ 30 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) ist das für Landespflege zuständige Ministerium. (2) Ausbildungsbehörde (§ 4 Abs. 2) ist das Landesverwaltungsamt.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 31 Zulassungsvoraussetzungen(1) Voraussetzung für die Zulassung zum technischen Referendariat ist nach § 2 Abs. 1 der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums (Mastergrad oder gleichwertiger Abschluss) an einer wissenschaftlichen Hochschule. Diesen Anforderungen entsprechen unter anderem folgende Studiengänge: 1. Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau und Stadtplanung, Studium der Stadtplanung oder Stadt- und Regionalplanung,2. Vertiefungsstudium mit Schwerpunkt Städtebau und Stadtplanung (Masterstudiengang) im Rahmen des Studiums der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie), der Landespflege, der Geographie sowie weiterer einschlägiger Studiengänge,3. Aufbaustudium Städtebau und Stadtplanung im Anschluss an ein Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie), der Landespflege, der Geographie sowie weiterer einschlägiger Studiengänge. Es sollen auch Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, welche nachweislich vergleichbare Qualifikationen (zum Beispiel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit) erworben haben. (2) Das Studium soll fundamentale Kenntnisse in den Wissensbereichen vermitteln, die für Analyse und Gestaltung von städtebaulichen und raumbezogenen Entwicklungsprozessen elementar sind. Dazu zählen unter anderem die nachfolgenden Ausbildungsinhalte: 1. Ökonomische und soziologische Grundlagen einer nachhaltigen Stadt-, Regional- und Landesplanunga) Regionale Strukturpolitik,b) Soziologische Grundlagen,c) Einzel- und gesamtwirtschaftliche Grundlagen,d) Developer-Rechnung,e) Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung, 2. Theorie und Kontext der räumlichen Planunga) Aufgaben der räumlichen Planung im gesellschaftlichen Kontext,b) Politische Entscheidungen und räumliche Steuerung,c) Politik und Verwaltung in Mehrebenensystemen, 3. Methoden, Verfahren und Instrumente der räumlichen Planunga) Methoden der Raumplanung,b) Verfahren und Instrumente (zur nachhaltigen Stadtentwicklung),c) Management und Kommunikation, 4. Städtebaulicher Entwurfa) Städtebauliche Gestaltung und ihre Darstellung,b) Bebauungsplanung,c) Morphologie und Typologie,d) Visualisierung von Planungen, 5. Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebausa) Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus in Stadt und Land,b) Denkmalpflege, 6. Rechtliche Grundlagena) Allgemeines Verfassungsrecht,b) Allgemeines Verwaltungsrecht,c) Bau- und Planungsrecht,d) Raumordnungsrecht,e) Bodenrecht,f) Fachplanungsrecht,g) Besonderes Städtebaurecht (insbesondere Stadterneuerung),h) Europäisches Raumplanungsrecht, 7. Natürliche Voraussetzungen und technische Elemente der Stadt-, Regional- und Landesplanunga) Grundlagen des Ökosystems,b) Landschaft und Umwelt,c) Umwelt und Ressourcen, unter anderem Energie,d) Verkehr und Mobilität, Logistik und Wirtschaftsverkehr,e) Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung,f) Gebäudelehre, 8. Statistik und E-Planninga) Empirische Erhebungsmethoden,b) Qualitative und quantitative Methoden der Datenerhebung,c) Descriptive Statistik,d) Internetgestützte Planungskommunikation. (3) Die Fähigkeit, das Fachwissen auf dem Gebiet der Stadt- und Regionalplanung methodisch anzuwenden, Kreativität zu entwickeln und gestalterischen Anforderungen gerecht zu werden, ist durch Entwurfsarbeiten und eine das Studium abschließende Master- oder Diplomarbeit zu belegen. Diese Arbeiten sollen überwiegend konzeptionelle Inhalte haben sowie überwiegend und erkennbar eigenständig bearbeitet worden sein. In den Arbeiten soll die Fähigkeit gezeigt werden, verschiedene Wissensgebiete miteinander zu verknüpfen.
Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
§ 32 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) ist für den Bereich 1. der Landesverwaltung das für Städtebau zuständige Ministerium und2. der Kommunalverwaltung der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. (2) Ausbildungsbehörde (§ 4 Abs. 2) ist für den Bereich 1. der Landesverwaltung das Landesverwaltungsamt und2. der Kommunalverwaltung die jeweilige Einstellungsbehörde.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 33 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat in der Fachrichtung Straßenwesen ist der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums des Studiengangs Bauingenieurwesen oder eines vergleichbaren Studiengangs unter den Vorgaben von § 2 Abs. 1.(2) Mit den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende folgende Wissensspektrum nachgewiesen wird: 1. Grundlagenwissen (mathematisch-naturwissenschaftliche Studieninhalte)In Bezug auf das technische Referendariat sind grundlegendes Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens folgenden Fächern nachzuweisen:a) Höhere Mathematik,b) Mechanik,c) Physik, einschließlich der fachbezogenen Bereiche,d) Informatik,e) Geometrie,f) Chemie,g) Geologie, 2. Fachwissen (berufsfeldbezogene Studieninhalte)Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen sind in den folgenden Schwerpunktdisziplinen nachzuweisen, und zwar in einem für das konsekutive Masterstudium vorgegebenen Mindestumfang der Module:a) Grundbau und Bodenmechanik,b) Baustatik,c) Vermessungskunde,d) Baustoffkunde,e) Baukonstruktionslehre,f) Grundzüge des Konstruktiven Ingenieurbaus oder Stahlbau oder Massivbau,g) Grundzüge des Verkehrswesens, 3. Fachbezogenes ErgänzungswissenDas Studium muss (zum Beispiel Wahlmodule) die Möglichkeit bieten, ergänzende Grundkenntnisse in folgenden Bereichen zu erwerben:a) Führungstechnik und Management,b) Betriebswirtschaft,c) Rechtswissenschaften,d) Umweltschutz,e) Sprachen,f) Maschinenbau oder Elektrotechnik.
Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
§ 34 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) ist für den Bereich 1. der Landesverwaltung die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt,2. der Kommunalverwaltung der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. (2) Ausbildungsbehörde (§ 4 Abs. 2) ist für den Bereich 1. der Landesverwaltung die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt,2. der Kommunalverwaltung die jeweilige Einstellungsbehörde.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 35 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist unter den Vorgaben von § 2 Abs. 1 der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlich-technischen Studiums der Studiengänge: Biochemie, Chemie und Chemietechnik, Energietechnik, Geoökologie und Hydrogeologie, Maschinenbau, Physik, Umwelttechnik, Verfahrenstechnik. (2) Die Voraussetzung wird mit einem Diplom- oder Masterabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule erfüllt. Entsprechendes gilt für einen akkreditierten Masterabschluss an einer Fachhochschule. Die Einstellungsbehörde entscheidet im Einzelfall, ob und welcher weitere Studiengang als geeignet anerkannt werden kann. Geeignet sind insbesondere Studiengänge mit vergleichbarer naturwissenschaftlich-technischer Ausrichtung.
Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
§ 36 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) ist das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium. (2) Ausbildungsbehörde (§ 4 Abs. 2) ist das Landesverwaltungsamt.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 37 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums des Studienganges Bauingenieurwesen, Wasserwirtschaft oder eines vergleichbaren Studienganges unter den Vorgaben von § 2 Abs. 1.(2) Mit den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat nur dann möglich, wenn im Rahmen des Studiums ein von der Einstellungsbehörde gefordertes Wissensspektrum nachgewiesen wurde.
Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
§ 38 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) ist das für Wasserwesen zuständige Ministerium. (2) Ausbildungsbehörde (§ 4 Abs. 2) ist das Landesverwaltungsamt.
Übergangsbestimmungen
§ 39 ÜbergangsbestimmungenWer vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Ausbildung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Land Sachsen-Anhalt vom 25. September 2009 (GVBl. LSA S. 477) begonnen hat, wird nach dem bisher geltenden Recht ausgebildet und geprüft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Land Sachsen-Anhalt vom 25. September 2009 (GVBl. LSA S. 477) außer Kraft.
Sondervorschriften für die Fachrichtung Architektur
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1)Sondervorschriften für die Fachrichtung Architektur
Sondervorschriften für die Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1)Sondervorschriften für die Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation
Sondervorschriften für die Fachrichtung Landespflege
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1)Sondervorschriften für die Fachrichtung Landespflege
Sondervorschriften für die Fachrichtung Städtebau
Anlage 4 (zu § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1)Sondervorschriften für die Fachrichtung Städtebau
Sondervorschriften für die Fachrichtung Straßenwesen
Anlage 5 (zu § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1)Sondervorschriften für die Fachrichtung Straßenwesen
Sondervorschriften für die Fachrichtung Umwelttechnik
Anlage 6 (zu § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1)Sondervorschriften für die Fachrichtung Umwelttechnik
Sondervorschriften für die Fachrichtung Wasserwesen
Anlage 7 (zu § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1)Sondervorschriften für die Fachrichtung Wasserwesen
Anlage 8 (zu § 7 Abs. 4 Satz 1)
Anlage 9 (zu § 7 Abs. 5
Anlage 10 (zu § 8 Abs. 1 Satz 2
Anlage 11 (zu § 12 Abs. 2 Satz 1)
Anlage 12 (zu § 20 Abs. 1 Satz 4)
Anlage 13 (zu § 19 Abs.8)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.