TTVer AVO · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Ausnahmen und das Verfahren zu § 11 Abs. 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt (Tariftreueverpflichtungsausnahmenverordnung - TTVer AVO) Vom 11. Dezember 2025

Ausfertigungsdatum:
11.12.2025
Fundstelle:
GVBl. LSA 2025, 856
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TTVer

Aufgrund des § 11 Abs. 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 367), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2025 (GVBl. LSA S. 741), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 5 und 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten verordnet:

§ 1

Tariftreueverpflichtung

§ 1 Tariftreueverpflichtung(1) Zur Tariftreue Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist derjenige Tarifvertrag maßgeblich, der bei unterstellter beiderseitiger Tarifgebundenheit nach den §§ 3 und 4 des Tarifvertragsgesetzes oder bei unterstellter Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes auf das entsprechende Arbeitsverhältnis anzuwenden wäre.(2) Unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung in Sachsen-Anhalt erbracht wird, sind die Tarifverträge anzuwenden, deren räumlicher Geltungsbereich Sachsen-Anhalt einschließt. Für die tarifliche Zuordnung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen sind die Bestimmungen zum fachlichen und persönlichen Geltungsbereich in diesen Tarifverträgen maßgeblich.(3) Die Tariftreueverpflichtung erstreckt sich auf alle Bestandteile eines Tarifvertrages. Diese ersetzen die bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen für alle an der Leistung beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die tariflichen Arbeitsbedingungen müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährt werden, soweit und solange sie zur Ausführung des öffentlichen Auftrags eingesetzt werden.

§ 2

Vergabespezifisches Mindeststundenentgelt (Vergabemindestlohn)

§ 2 Vergabespezifisches Mindeststundenentgelt (Vergabemindestlohn)(1) Der Auftraggeber hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt unter Beachtung des Günstigkeitsprinzips wenigstens den Vergabemindestlohn zu zahlen. Die oberhalb des Vergabemindestlohns liegenden Entgeltstufen oder Lohngruppen eines Tarifvertrages bleiben dagegen anwendbar.(2) Auf den Vergabemindestlohn selbst werden Zuschläge und geldwerte Sondervergünstigungen ohne Erhöhung angerechnet.

§ 3

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Tariftreue, Bagatellgrenzen

§ 3 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Tariftreue, Bagatellgrenzen(1) Neben der Ausnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt ist § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt nicht anzuwenden für1. Lieferaufträge nach § 103 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,2. Zustelldienste, wenn die Waren einem Paket- oder Speditionsdienst zusammen mit anderen Waren übergeben und gemeinsam transportiert werden, und3. Bauaufträge und Dienstleistungsaufträge nach § 103 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gemischte Leistungen, für die ein Leistungszeitraum von bis zu sieben Kalendertagen vereinbart wird.(2) Sind Bauaufträge und Dienstleistungsaufträge nicht Absatz 1 Nr. 3 zuzuordnen, weil der vereinbarte Leistungszeitraum mehr als sieben Kalendertage beträgt, gilt die Tariftreuepflicht vom ersten Tag der Leistungserbringung an.

§ 4

Begriffsbestimmungen

§ 4 Begriffsbestimmungen(1) Tarifverträge nach § 11 Abs. 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt sind nur solche, die für bestimmte Gewerbe in ihrer Gesamtheit (definierte Branchen) und mit Wirkung zumindest auch für Sachsen-Anhalt abgeschlossen wurden.(2) Als Entgelt gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt gelten alle Zahlungen, die in dem für die Leistung maßgeblichen Tarifvertrag als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung vorgesehen sind. Es ist sicherzustellen, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die bei der Ausführung des Auftrages erbrachte Arbeit gezahlt wird. Zum Entgelt zählen insbesondere die Grundvergütung, einschließlich Entgeltbestandteilen, die an die Art der Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Region anknüpfen, sowie Zulagen und Zuschläge, die gezahlt werden für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, besondere Erschwernisse oder Schichtarbeit, einschließlich Jahressonderzahlung.(3) Den von dieser Verordnung in Bezug genommenen CPV-Codes liegt der Hauptteil des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary - CPV) zugrunde.(4) In einem Tarifdatenblatt werden die für die Tariftreueverpflichtung notwendigen Tarifinformationen des jeweiligen Tarifvertrages zusammengefasst. Das für Tarifrecht (gewerbliche Wirtschaft, Handel) und das Tarifregister zuständige Ministerium hat für alle in Sachsen-Anhalt geltenden Tarifverträge jeweils ein Tarifdatenblatt zu erstellen und im Internet (Tariftreue-Portal Sachsen-Anhalt) zu veröffentlichen.

§ 5

Verfahren

§ 5 Verfahren(1) Die Vergabestellen ermitteln mit Hilfe der über das Tariftreue-Portal Sachsen-Anhalt zugänglichen CPV-Codes den für die Leistungserbringung maßgeblichen Tarifvertrag.(2) Die in Sachsen-Anhalt für die zu vergebende Leistung anwendbaren Tarifverträge sind der alphabetischen Liste für die Vergabe maßgeblicher Wirtschaftsbereiche zu entnehmen. Die Liste wird auf dem Tariftreue-Portal Sachsen-Anhalt geführt und fortlaufend aktualisiert.(3) Ist der Wirtschaftsbereich, in dem eine öffentliche Auftragsvergabe stattfindet, nicht in der in Absatz 2 genannten Übersicht enthalten, hat sich der öffentliche Auftraggeber von dem für Tarifrecht (gewerbliche Wirtschaft, Handel) und das Tarifregister zuständigen Ministerium das Fehlen des für die Tariftreueverpflichtung maßgeblichen Tarifvertrages bestätigen zu lassen oder dem Ministerium Gelegenheit zu geben, den Bestand an für die Tariftreueverpflichtung maßgeblichen Tarifregelungen kurzfristig zu aktualisieren. Das für Tarifrecht (gewerbliche Wirtschaft, Handel) und das Tarifregister zuständige Ministerium gibt dem anfragenden öffentlichen Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber, ob im Tarifregister Sachsen-Anhalt zu dem für den öffentlichen Auftrag maßgeblichen Wirtschaftsbereich einschlägige Tarifregelungen vorliegen oder nicht.(4) Zur Festlegung des anzuwendenden Tarifvertrags hat die Vergabestelle eine Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit zur Verfügung zu stellen und den einschlägigen Tarifvertrag zu benennen. Ein Muster für die Eigenerklärung ist auf der Internetseite des für Tarifrecht (gewerbliche Wirtschaft, Handel) und das Tarifregister zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Zusammen mit dem dazugehörigen Tarifdatenblatt ist die Eigenerklärung den Ausschreibungsunterlagen beizufügen.(5) Soweit für die Leistungserbringung kein Tarifvertrag angewendet wird, hat sich der Bieter zur Zahlung des Vergabemindestlohns gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt zu verpflichten. Gleiches gilt, soweit das tarifliche Entgelt geringer ist als der Vergabemindestlohn.

§ 6

Gemischte Leistungen

§ 6 Gemischte LeistungenSoweit ein Tarifvertrag in seinem fachlichen Geltungsbereich eine für die betreffende Branche prägende Arbeit regelt und diese Arbeit auch im fachlichen Geltungsbereich von Tarifverträgen einer anderen Branche, dort lediglich als Ergänzungs-, Neben- oder Hilfsarbeit, miterfasst ist, erfolgt die Zuordnung einer auszuschreibenden Leistung nach dem Tarifvertrag derjenigen Branche, für die diese Leistung eine prägende Arbeit darstellt.

§ 7

Dokumentation

§ 7 DokumentationAls Nachweis der Tariftreueverpflichtung gilt die vom Bieter unterschriebene Eigenerklärung. Die für die Tariftreueverpflichtung maßgeblichen Tarifverträge sind in den Vergabeunterlagen zu dokumentieren. Hierfür genügt die Dokumentation des Tarifdatenblattes, das zum Zeitpunkt der Ausschreibung angewendet wurde. Soweit kein Tarifvertrag angewendet wird, ist dies in den Unterlagen zu vermerken.

§ 8

Übergangsbestimmung

§ 8 ÜbergangsbestimmungZum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem bisherigen Recht fortgesetzt und abgeschlossen.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.