Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Zuständigkeit nach § 70 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Vom 28. April 1992

Ausfertigungsdatum:
28.04.1992
Fundstelle:
GVBl. LSA 1992, 310
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StVZO§70Abs2V

Auf Grund des § 70 Abs. 5 Satz 1 in der Fassung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung über die Verwendung von Kontrollmitteln bei Fahrzeugen nach Artikel 20 a Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1134), wird verordnet:

§ 1

§ 1Abweichend von § 70 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 34 und 36 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung das Landesamt für Straßenbau zu hören.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.