Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts Vom 10. Mai 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 10.05.2002
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2002, 259
Aufgrund des § 68 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 7 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) und Artikel 24 des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnung sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) wird verordnet:
§ 1Abweichend von § 68 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entscheidet bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt wegen Zuwiderhandlungen nach1. §§ 24, 24 a des Straßenverkehrsgesetzes in der im BGBl. III Gliederungsnummer 9231-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnung sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) und Artikel 11 des Zehnten Euro-Einführungsgesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762),2. einer aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnung,sowie über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenbescheid nach § 25 a Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist oder im Falle des § 25 a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden wäre.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 7. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 586) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.