Verordnung zur Durchführung der Abschnitte 1 und 3 - Folgeansprüche und Soziale Ausgleichsleistungen - des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Vom 4. September 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 04.09.2007
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2007, 320
Aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 3 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) wird verordnet:
§ 1(1) Für die Erstattung von Geldstrafen, Kosten und Auslagen nach § 6 Abs. 1, für die Gewährung der Leistungen nach §§ 17 und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist das Landesverwaltungsamt zuständig, soweit die Rehabilitierungsentscheidung im Land Sachsen-Anhalt ergangen ist.
§ 2(1) Für die Gewährung der Leistungen nach § 17 a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist das Landesverwaltungsamt zuständig, soweit die Rehabilitierungsentscheidung im Land Sachsen-Anhalt ergangen ist. (2) Dies gilt auch für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt worden sind.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der Abschnitte 1 und 3 - Folgeansprüche und Soziale Ausgleichsleistungen - des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 12. November 1992 (GVBl. LSA S. 780) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.