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Verordnung über den Mehrbelastungsausgleich infolge des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen (Mehrbelastungsausgleichsverordnung) Vom 13. Mai 2022

Ausfertigungsdatum:
13.05.2022
Fundstelle:
GVBl. LSA 2022, 102
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StrBauMBelAusglGMAV

Aufgrund des § 2 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712, 713) wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde, Verfahren

§ 1 Zuständige Behörde, Verfahren(1) Zuständig für den Mehrbelastungsausgleich nach § 1 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen ist das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt. Die Gemeinden müssen keinen gesonderten Antrag auf Mehrbelastungsausgleich beim Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt stellen.(2) Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt setzt den Mehrbelastungsausgleich einmalig im Jahr 2022 dem Grunde und der Höhe nach fest.

§ 2

Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs

§ 2 Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs(1) Die Auszahlung des nach § 1 Abs. 2 festgesetzten Mehrbelastungsausgleichs erfolgt durch das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt.(2) Der Mehrbelastungsausgleich wird im Jahr 2022 zum 31. Juli an die Gemeinden ausgezahlt. Ab dem Jahr 2023 erfolgt die Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs jeweils zum 31. März.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.