Verordnung über den Mehrbelastungsausgleich infolge des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen (Mehrbelastungsausgleichsverordnung) Vom 13. Mai 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 13.05.2022
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2022, 102
Aufgrund des § 2 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712, 713) wird verordnet:
Zuständige Behörde, Verfahren
§ 1 Zuständige Behörde, Verfahren(1) Zuständig für den Mehrbelastungsausgleich nach § 1 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen ist das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt. Die Gemeinden müssen keinen gesonderten Antrag auf Mehrbelastungsausgleich beim Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt stellen.(2) Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt setzt den Mehrbelastungsausgleich einmalig im Jahr 2022 dem Grunde und der Höhe nach fest.
Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs
§ 2 Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs(1) Die Auszahlung des nach § 1 Abs. 2 festgesetzten Mehrbelastungsausgleichs erfolgt durch das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt.(2) Der Mehrbelastungsausgleich wird im Jahr 2022 zum 31. Juli an die Gemeinden ausgezahlt. Ab dem Jahr 2023 erfolgt die Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs jeweils zum 31. März.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.