Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Steuerberatungsgesetz Vom 16. Juni 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 16.06.2020
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2020, 284
Aufgrund des § 99 Abs. 7 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875, 2885), in Verbindung mit § 1 Nr. 57a der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Justiz vom 28. März 2008 (GVBl. LSA S. 137), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2018 (GVBl. LSA S. 62), wird verordnet:
§ 1Auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts werden folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:1. die Aufgabe und Befugnis zur Bestimmung der Zahl der Beisitzer aus den Reihen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten für jedes Gericht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes,2. die Aufgabe und Befugnis zur Ernennung der ehrenamtlichen Richter aus den Reihen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten gemäß § 99 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes.
§ 2Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.