---
title: "Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten Vom 26. Juni 1997"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/st/stbapoergvst"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-StBAPOErgVSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:44:57+00:00"
---

# Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten Vom 26. Juni 1997

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 26.06.1997
*Fundstelle:* GVBl. LSA 1997, 590


### Eingangsformel StBAPOErgV

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Polizeistrukturreform vom 9. August 1995 (GVBl. LSA S. 238), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:

### § 1

§ 1(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Steuerverwaltung endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Beamten eröffnet wird, daß er die nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577) vorgeschriebene Laufbahnprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden hat. (2) Bei bestandener Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes.

### § 2

§ 2Für einen Beamten, der die nach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vorgeschriebene Zwischenprüfung bei Wiederholung nicht besteht, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf der Fristen nach § 34 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes, gerechnet vom Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

### § 3 — (aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

### § 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

---

— Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten Vom 26. Juni 1997
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-StBAPOErgVSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
