Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten Vom 26. Juni 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 26.06.1997
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1997, 590
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Polizeistrukturreform vom 9. August 1995 (GVBl. LSA S. 238), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:
§ 1(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Steuerverwaltung endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Beamten eröffnet wird, daß er die nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577) vorgeschriebene Laufbahnprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden hat. (2) Bei bestandener Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes.
§ 2Für einen Beamten, der die nach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vorgeschriebene Zwischenprüfung bei Wiederholung nicht besteht, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf der Fristen nach § 34 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes, gerechnet vom Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.