StAHiBV ST · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 9. August 2001

Ausfertigungsdatum:
09.08.2001
Fundstelle:
GVBl. LSA 2001, 334
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StAHiBV

Aufgrund des § 152 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288), in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft und über die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vom 22. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 349) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:1. Bei der Bundesfinanzverwaltung:a) Prüfungsdienst:Oberregierungsräte/Oberregierungsrätinnen2)Regierungsoberräte/Regierungsoberrätinnen2)Regierungsräte/Regierungsrätinnen2)Zolloberamtsräte/Zolloberamtsrätinnen2)Zollamtsräte/Zollamtsrätinnen2)Zollamtmänner/ZollamtfrauenZolloberinspektoren/ZolloberinspektorinnenZollinspektoren/Zollinspektorinnen2b)Zollbetriebsinspektoren/ZollbetriebsinspektorinnenZollamtsinspektoren/ZollamtsinspektorinnenZollhauptsekretäre/ZollhauptsekretärinnenZollobersekretäre/Zollobersekretärinnen1)Zollsekretäre/Zollsekretärinnen1)b) Kontrolleinheiten der Hauptzollämter: Regierungsdirektoren/Regierungsdirektorinnen2) Oberregierungsräte/Oberregierungsrätinnen2) Regierungsoberräte/Regierungsoberrätinnen2) Regierungsräte/Regierungsrätinnen2) Zolloberamtsräte/Zolloberamtsrätinnen2) Regierungsoberamtsräte/Regierungsoberamtsrätinnen2) Zollamtsräte/Zollamtsrätinnen2) Regierungsamtsräte/Regierungsamtsrätinnen2) Zollamtmänner/Zollamtfrauen Regierungsamtmänner/Regierungsamtfrauen Zolloberinspektoren/Zolloberinspektorinnen Regierungsoberinspektoren/Regierungsoberinspektorinnen Zollinspektoren/Zollinspektorinnen2b) Regierungsinspektoren/Regierungsinspektorinnen2b) Zollbetriebsinspektoren/Zollbetriebsinspektorinnen Zollschiffsbetriebsinspektoren/Zollschiffsbetriebsinspektorinnen Zollamtsinspektoren/Zollamtsinspektorinnen Regierungsamtsinspektoren/Regierungsamtsinspektorinnen Zollschiffsamtsinspektoren/Zollschiffsamtsinspektorinnen Zollhauptsekretäre/Zollhauptsekretärinnen Regierungshauptsekretäre/Regierungshauptsekretärinnen Zollschiffshauptsekretäre/Zollschiffshauptsekretärinnen Zollobersekretäre/Zollobersekretärinnen1) Regierungsobersekretäre/Regierungsobersekretärinnen1) Zollschiffsobersekretäre/Zollschiffsobersekretärinnen1) Zollsekretäre/Zollsekretärinnen1) Regierungssekretäre/Regierungssekretärinnen1) Zollschiffssekretäre/Zollschiffssekretärinnen1)c) Grenzabfertigungsdienst: Regierungsdirektoren/Regierungsdirektorinnen2) Oberregierungsräte/Oberregierungsrätinnen2) Regierungsoberräte/Regierungsoberrätinnen2) Regierungsräte/Regierungsrätinnen2) Zolloberamtsräte/Zolloberamtsrätinnen2) Zollamtsräte/Zollamtsrätinnen2) Zollamtmänner/Zollamtfrauen Zolloberinspektoren/Zolloberinspektorinnen Zollinspektoren/Zollinspektorinnen2b) Zollbetriebsinspektoren/Zollbetriebsinspektorinnen Zollamtsinspektoren/Zollamtsinspektorinnen Zollhauptsekretäre/Zollhauptsekretärinnen Zollobersekretäre/Zollobersekretärinnen1) Zollsekretäre/Zollsekretärinnen1)2. bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst ): Forstoberamtsräte/Forstoberamtsrätinnen Forstamtsräte/Forstamtsrätinnen Forstamtmänner/Forstamtfrauen Forstoberinspektoren/Forstoberinspektorinnen Forstinspektoren/Forstinspektorinnen Forstamtsinspektoren/Forstamtsinspektorinnen Forsthauptsekretäre/Forsthauptsekretärinnen Forstobersekretäre/Forstobersekretärinnen1) Forstsekretäre/Forstsekretärinnen1) Forstassistenten/Forstassistentinnen1) - als Forstbetriebsbedienstete im Außendienst - sowie andere Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Sparte Bundesforst die, ohne Beamte oder Beamtinnen zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen5)3. bei der Polizei:Kriminaloberräte/Kriminaloberrätinnen2a)Polizeioberräte/Polizeioberrätinnen2a)Kriminalräte/Kriminalrätinnen2a)Polizeiräte/Polizeirätinnen2a)Erste Kriminalhauptkommissare/Erste Kriminalhauptkommissarinnen2a)Erste Polizeihauptkommissare/Erste Polizeihauptkommissarinnen2a)Kriminalhauptkommissare/KriminalhauptkommissarinnenPolizeihauptkommissare/PolizeihauptkommissarinnenKriminaloberkommissare/KriminaloberkommissarinnenPolizeioberkommissare/PolizeioberkommissarinnenKriminalkommissare/Kriminalkommissarinnen2b)Polizeikommissare/Polizeikommissarinnen2b)Kriminalhauptmeister/KriminalhauptmeisterinnenPolizeihauptmeister/PolizeihauptmeisterinnenKriminalobermeister/Kriminalobermeisterinnen1)Polizeiobermeister/Polizeiobermeisterinnen1)Kriminalmeister/Kriminalmeisterinnen1)Polizeimeister/Polizeimeisterinnen1)Beamte/Beamtinnen der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, mit der Befähigung zum Richteramt, soweit sie Ermittlungsverfahren im Landeskriminalamt polizeilich führenTarifbeschäftigte des Landeskriminalamtes und der Polizeiinspektionen, soweit sie mit Aufgaben der EDV-Beweissicherung und -auswertung betraut sindTarifbeschäftigte der wirtschaftskriminalistischen Prüfstelle des LandeskriminalamtesBilanzbuchhalter/Bilanzbuchhalterinnen der Fachkommissariate Wirtschaftskriminalität der Polizeiinspektionen4. bei den Forstverwaltungen des Landes, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts:Forstoberamtsräte/ForstoberamtsrätinnenForstamtsräte/ForstamtsrätinnenForstamtmänner/ForstamtfrauenForstoberinspektoren/ForstoberinspektorinnenForstinspektoren/ForstinspektorinnenForstbedienstete, die, ohne Beamte oder Beamtinnen zu sein, die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen4)- als Forstbetriebsbedienstete im Außendienst -5. beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt:a) Bergdirektoren/Bergdirektorinnen2)Bergvermessungsdirektoren/Bergvermessungsdirektorinnen2)Technische Direktoren/Technische Direktorinnen2)Bergoberräte/Bergoberrätinnen2)Bergvermessungsoberräte/Bergvermessungsoberrätinnen2)Technische Oberräte/Technische Oberrätinnen2)Bergräte/BergrätinnenBergvermessungsräte/BergvermessungsrätinnenTechnische Räte/Technische RätinnenTechnische Oberamtsräte/Technische OberamtsrätinnenTechnische Amtsräte/Technische AmtsrätinnenTechnische Amtmänner/Technische AmtfrauenTechnische Oberinspektoren/Technische Oberinspektorinnenb) Dienstkräfte, die, ohne Beamte oder Beamtinnen zu sein, die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen3)6. bei der Staatsanwaltschaft:Wirtschaftsfachkräfte und Fachkräfte für IT-Forensik, sofern siea) sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 9 befinden oderb) als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind.(2) Beamte oder Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich den Beamten oder Beamtinnen ihrer Laufbahn gleich. Beamte oder Beamtinnen auf Probe der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, ausgenommen der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, stehen den Beamten oder Beamtinnen ihrer Laufbahn nur gleich, sofern sie ihre Fach- oder Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen als Beamte, Beamtinnen oder Tarifbeschäftigte tätig gewesen sind oder sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Ernennung Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Sinne dieser Verordnung gewesen sind.(3) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Land Sachsen-Anhalt sind auch die in einem anderen Land als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Bediensteten, soweit sie berechtigt sind, im Land Sachsen-Anhalt polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.(4) Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 310) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.