Zuständigkeitsverordnung für das Sprengstoffrecht (Spreng-ZustVO) Vom 2. Juli 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 02.07.2004
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2004, 375
Aufgrund des § 1 Buchst. f des Gesetzes über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 81) wird verordnet:
§ 1(1) Für die Ausführung der in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Rechtsvorschriften sowie der Maßnahmen sind die dort benannten Stellen zuständig. (2) Die für die Entscheidung über eine Erlaubnis, Genehmigung oder sonstige Berechtigung für eine Festsetzung, öffentliche Bestellung oder einen Befähigungsnachweis zuständige Stelle entscheidet auch über deren Erteilung, Ausstellung, Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung. (3) Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständig, soweit nach dieser Verordnung eine bestimmte Stelle nicht bezeichnet ist. Sofern Betriebe und Anlagen der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Landesamt für Geologie und Bergwesen an die Stelle des Landesamtes für Verbraucherschutz.
§ 2Ändern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führen die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende.
§ 3(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten in Kraft tritt.(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nach Absatz 1 Satz 1 tritt Anlage 2 Verzeichnis lfd. Nr. 6 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 636, 889), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 20. November 2003 (GVBl. LSA S. 337) außer Kraft.
Anlage (zu § 1 Abs. 1) Lfd. Nr. Rechtsgrundlage Maßnahme Stelle *3) 1. Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 113 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304, 2317) 1.1. § 5 Abs. 4 Zusätzliche Anforderungen im Einzelfall LAV/LAGB 1.2. § 7 Abs. 1 (auch i. V. m. § 34 SprengG und § 29 Abs. 2 1. SprengV) Entscheidung über die Erlaubnis LAV/LAGB 1.3. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Fachkundeprüfung LAV/LAGB 1.4. § 11 Satz 2 Fristverlängerung aus besonderen Gründen LAV/LAGB 1.5. § 12 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über die Fortsetzung des Betriebes LAV/LAGB 1.6. § 12 Abs. 2 Untersagung der Fortsetzung des Betriebes LAV/LAGB 1.7. § 14 Entgegennahme der Anzeige über den Vertrieb und das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I, II und der Unterklasse T1 an Endverbraucher Gem/Lkr1) in allen übrigen Fällen LAV/LAGB 1.8. § 17 Abs. 1 Entscheidung über die Lagergenehmigung LAV 1.9. § 17 Abs. 4 Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen LAV 1.10. § 20 (auch i. V. m. § 34 SprengG und § 29 Abs. 2 1. SprengV) Entscheidung über den Befähigungsschein LAV/LAGB 1.11. § 21 Abs. 4 Entgegennahme der Mitteilung oder Anzeige LAV/LAGB 1.12. § 22 Abs. 4 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen LAV/LAGB 1.13. § 23 Verlangen der Vorlage von Urkunden LAV/Polizei2) 1.14. § 26 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen a) im gewerblichen Bereich LAV b) im nicht gewerblichen Bereich Lkr, in Magdeburg und Halle PI 1.15. § 26 Abs. 2 Entgegennahme der Anzeige über einen Sprengunfall LAV 1.16. § 27 Abs. 1, 5 (auch i. V. m. § 34 SprengG und § 29 Abs. 2 1. SprengV) Entscheidung über die Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang oder die Zulassung einer Ausnahme im Einzelfall im nicht gewerblichen Bereich Lkr, in Magdeburg und Halle PI 1.17. §§ 30, 31 Abs. 1, 2, § 32 Überwachung des Umganges und des Verkehrs; Verlangen der Auskunftserteilung; Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall; Sicherstellen explosionsgefährlicher Stoffe a) im Zusammenhang mit dem Vertrieb von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I, II und der Unterklasse T1 an Endverbraucher Gem/Lkr1) b) im Zusammenhang mit dem Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klassen II, III und IV Lkr, in Magdeburg und Halle PI c) im nicht gewerblichen Bereich Lkr, in Magdeburg und Halle PI d) bei dem Verbringen im öffentlichen Verkehrsraum Polizei e) in allen übrigen Fällen LAV 1.18. § 32 a Abs. 1, 1 a, 2 Prüfung der Übereinstimmung der Stichprobe mit der Stoffprobe bzw. mit dem EG-Baumuster, Prüfung der Erfüllung der Anforderungen, Treffen geeigneter vorläufiger Maßnahmen LAV/LAGB 1.19. § 33 Anordnung von Beschäftigungsverboten LAV 1.20. § 35 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über den Verlust von Urkunden, Verlangen der Rückgabe von Urkunden a) im gewerblichen Bereich LAV/LAGB b) im nicht gewerblichen Bereich Lkr, in Magdeburg und Halle PI 2. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 284 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2340) 2.1. § 2 Abs. 5 Zulassung größerer Mengen im Einzelfall LAV/LAGB 2.2. § 12 a Abs. 5 Verlangen der Vorlage einer EG-Baumusterprüfbescheinigung und dazugehörender Unterlagen LAV/LAGB 2.3. § 12 b Abs. 3 Verlangen der Vorlage von Unterlagen LAV/LAGB 2.4. § 12 c Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Benennung einer Stelle, Überwachung der Einhaltung der Anforderungen (Verlagen von Auskünften und sonstiger Unterstützung) ZLS 2.5. § 19 Abs. 2 Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall LAV/LAGB 2.6. § 23 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige Gem/Lkr1), in Magdeburg und Halle PI 2.7. § 23 Abs. 2 Satz 3 Verzicht auf die Einhaltung der Frist Gem/Lkr1), in Magdeburg und Halle PI 2.8. § 24 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen von Verboten des § 20 Abs. 1 und 2 LAV des § 21 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 Gem/Lkr1), in Magdeburg und Halle PI 2.9. § 24 Abs. 2 Satz 1 Anordnung von Abbrennverboten Gem/Lkr1), in Magdeburg und Halle PI 2.10. § 25 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung über die Einfuhr LAV/LAGB 2.11. § 30 Abnahme der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG (außerhalb eines staatlich anerkannten Lehrgangs) LAV/LAGB 2.12. § 31 Abs. 2, 3, 4 Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist LAV/LAGB 2.13. § 32 Abs. 1 Anerkennung von Lehrgängen LAV/LAGB 2.14. § 32 Abs. 5 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen a) im gewerblichen Bereich LAV/LAGB b) im nichtgewerblichen Bereich Lkr, in Magdeburg und Halle PI 2.15. § 34 Abs. 2 Satz 1 und 5 Erteilen der Unbedenklichkeitsbescheinigung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers, Verlangen der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zur Lehrgangszulassung zum Zweck der Erteilung oder Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 7 SprengG LAV/LAGB des Befähigungsscheines nach § 20 SprengG LAV/LAGB der Erlaubnis nach § 27 SprengG Lkr, in Magdeburg und Halle PI 2.16. § 36 Abs. 3 Abnahme einer Prüfung (als Abschluss eines staatlich anerkannten Lehrgangs) LAV/LAGB 2.17. § 36 Abs. 4 Unterzeichnung der Niederschrift LAV/LAGB 2.18. § 36 Abs. 5 Unterzeichnung der Zeugnisse LAV/LAGB 2.19. § 41 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Satz 2 Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses im gewerblichen Bereich, Entgegennahme des Verzeichnisses, Führung des Verzeichnisses unter Verwendung von Mischladegeräten LAV/LAGB 2.20. § 43 i. V. m. § 41 Abs. 4 Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses im nicht gewerblichen Bereich Lkr, in Magdeburg und Halle PI 2.21. § 44 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall LAV/LAGB 3. Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), geändert durch Artikel 285 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2340) 3.1. § 3 Zulassung von Ausnahmen bei der Aufbewahrung von pyrotechnischen Gegenständen Gem/Lkr1) Verlangen des Nachweises, soweit durch die Maßnahme pyrotechnische Gegenstände betroffen sind Gem/Lkr1) in allen übrigen Fällen LAV 4. Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) 4.1. § 1 Abs. 1, § 2 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige, Änderungsanzeige LAV 4.2. § 3 Abs. 2 Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der Frist im Einzelfall LAV
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.