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title: "SportFG - AVO — Verordnung zur Ausführung des Sportfördergesetzes (SportFG - AVO) Vom 8. Dezember 2016"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
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updated: "2026-05-13T16:31:53+00:00"
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# SportFG - AVO — Verordnung zur Ausführung des Sportfördergesetzes (SportFG - AVO) Vom 8. Dezember 2016

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 08.12.2016
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2016, 365


### Eingangsformel SportFG

Aufgrund des § 13 des Sportfördergesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 620) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird verordnet:

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen(1) Bei den Schwerpunktsportarten wird zwischen den Kategorien I und II unterschieden:1. Schwerpunktsportart der Kategorie I ist eine olympische Programmsportart, die über einen Bundesstützpunkt verfügt und gemäß der Bewertungsmaske nach Anlage 4 für olympische Sportarten berechnet wurde und in der Rangfolge aller berechneten Sportarten mindestens Platz 9 belegt.2. Schwerpunktsportart der Kategorie II ist eine olympische Programmsportart, die gemäß der Bewertungsmaske nach Anlage 4 für olympische Sportarten berechnet wurde und in der Rangfolge aller berechneten Sportarten mindestens Platz 9 belegt.Voraussetzungen zur Anerkennung der sportlichen Ergebnisse sind die Kriterien der Bewertungsmaske nach Anlage 4 für olympische Sportarten. Die Festlegung gilt jeweils für den aktuellen Zyklus der Sommerolympiade.(2) Fördersportart ist eine olympische Programmsportart, die gemäß der Bewertungsmaske nach Anlage 4 für olympische Sportarten berechnet wurde und in der Rangfolge aller berechneten Sportarten mindestens Platz 21 belegt. Voraussetzungen zur Anerkennung der sportlichen Ergebnisse sind die Kriterien der Bewertungsmaske nach Anlage 4 für olympische Sportarten.(3) Landesstützpunkte (LSP) sind vom Landessportbund Sachsen-Anhalt e. V. (im Folgenden Landessportbund) anerkannte sportartspezifische Trainingseinrichtungen eines Landesfachverbandes für Landeskader und ausgewählte Talente in einer olympischen Programmsportart. In ihnen werden talentierte Nachwuchssportler in den Schwerpunkt- und Fördersportarten des Landes Sachsen-Anhalt am Standort einer Schule mit inhaltlichem Schwerpunkt (Eliteschule des Sports) zusammengeführt. Ziel ist es, Sportler für ein späteres Hochleistungstraining vorzubereiten. Träger des Landesstützpunktes ist ein Verein am Standort.(4) Talentstützpunkte (TSP) sind vom Landessportbund anerkannte Vereine, die talentierte Kinder und Jugendliche im Grundlagentraining auf eine weiterführende leistungssportliche Karriere in einer Sportart vorbereiten.(5) Talentgruppen sind vom Landessportbund anerkannte Trainingsgruppen in Vereinen, die für ein Jahr die talentierten Kinder im Grundlagentraining in einer Schwerpunktsportart oder sportartübergreifend auf eine weiterführende leistungssportliche Karriere in den Schwerpunktsportarten vorbereiten.(6) Leistungssporttreibende Vereine sind vom Landessportbund anerkannte Vereine, die1. die Landesfachverbände bei der Umsetzung der Leistungssportkonzepte entsprechend den leistungssportlichen Zielstellungen und in Übereinstimmung mit den regionalen Bedingungen unterstützen,2. Sportler in olympischen oder paralympischen Sportarten und Disziplinen mit dem Nachweis einer Platzierung unter den ersten zehn Teilnehmern bei internationalen Meisterschaften im Nachwuchsleistungssport (Juniorenwelt- und -europameisterschaften) und im Hochleistungssport (Olympische Spiele, Paralympische Spiele, Welt- und Europameisterschaften, Welt- und Europameisterschaften U 23) fördern,3. fortlaufende Aufwendungen für Trainings- und Wettkampfmaßnahmen von Spitzensportlern tragen,4. in das Leistungssportkonzept gemäß § 4 des Sportfördergesetzes eingebunden sind,5. Träger von mindestens zwei vom Landessportbund anerkannten Landesstützpunkten in der jeweiligen olympischen oder paralympischen Sportart sind und6. mit dem Trägerverein des Olympiastützpunktes Sachsen-Anhalt e. V., den jeweiligen Landesfachverbänden, den Eliteschulen des Sports und dem Landessportbund sowie mit weiteren Akteuren im Bereich des Leistungssports zusammen arbeiten. Die Festlegung gilt jeweils für den aktuellen Zyklus der Sommerolympiade.

### § 2 — Zuständige Stelle

§ 2 Zuständige StelleZuständige Stelle für die Ausführung dieser Verordnung ist der Landessportbund, dem die Aufgaben im Wege der Beleihung übertragen worden sind.

### § 3 — Zuschusshöhe und Berechnungsgrundlage für die Pauschale

§ 3 Zuschusshöhe und Berechnungsgrundlage für die Pauschale(1) Sportvereine erhalten auf Antrag einen Zuschuss in Form einer Pauschale zur Finanzierung ihrer Sportarbeit pro Kalenderjahr. (2) Die Berechnung der Pauschale pro Verein stützt sich auf eine Grund- und eine Bonuskomponente, die entsprechend der Anlage 1 erfolgt.

### § 4 — Verfahren

§ 4 Verfahren(1) Die Vereine beantragen mittels elektronischer Bestandserhebung durch die zuständige Stelle die Pauschale unter Angabe der nach Anlage 1 vorgegebenen Daten bis zum 15. Januar des Zuschussjahres (Ausschlussfrist). Diese werden anschließend von den Kreis- und Stadtsportbünden oder den Landesfachverbänden bestätigt oder bei Bedarf korrigiert(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die Pauschalen für das Jahr 2025 bis zum 31. Mai 2025 beantragt werden.(2) Die zuständige Stelle zahlt die Pauschale bis zum 30. Juni des Zuschussjahres aus.

### § 5 — Zuschusshöhe und Berechnungsgrundlage für die Pauschale

§ 5 Zuschusshöhe und Berechnungsgrundlage für die Pauschale(1) Kreis- und Stadtsportbünde erhalten auf Antrag einen Zuschuss zur Finanzierung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in Form einer Pauschale pro Kalenderjahr. (2) Die Berechnung der Pauschale pro Kreis- und Stadtsportbund stützt sich auf eine Grund- und eine Rankingkomponente, die entsprechend der Anlage 2 erfolgt.

### § 6 — Verfahren

§ 6 Verfahren(1) Die Kreis- und Stadtsportbünde beantragen die Pauschale bei der zuständigen Stelle bis zum 30. September des Vorjahres. Dem Antrag sind1. ein ausgefülltes Datenblatt zur Berechnung der Pauschale,2. die Gemeinnützigkeitsbescheinigung und3. die Satzungbeizufügen.(2) Die Kreis- und Stadtsportbünde versichern rechtsverbindlich im Antrag die Richtigkeit der Daten der Bestandserhebung für die Berechnung der Pauschalen.(3) Die zuständige Stelle zahlt den Betrag in Raten zum 20. der Monate Januar und Juli des Zuschussjahres aus.(4) Die zuständige Stelle kann für die Beantragung Formblätter vorgeben.

### § 7 — Zuschusshöhe und Berechnungsgrundlage für die Pauschale

§ 7 Zuschusshöhe und Berechnungsgrundlage für die Pauschale(1) Die Landesfachverbände erhalten auf Antrag einen Zuschuss zur Finanzierung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in Form einer Pauschale pro Kalenderjahr. (2) Die Berechnung der Pauschale pro Landesfachverband stützt sich auf eine Grund- und eine Leistungskomponente, die entsprechend der Anlage 3 erfolgt.

### § 8 — Verfahren

§ 8 Verfahren(1) Die Landesfachverbände beantragen die Pauschale bei der zuständigen Stelle bis zum 30. September des Vorjahres. Dem Antrag sind1. ein ausgefülltes Datenblatt zur Berechnung der Pauschale,2. die Gemeinnützigkeitsbescheinigung und3. die Satzungbeizufügen.(2) Die Landesfachverbände versichern rechtsverbindlich im Antrag die Richtigkeit der Daten der Bestandserhebung für die Berechnung der Pauschalen.(3) Die zuständige Stelle zahlt den Betrag in Raten zum 20. der Monate Januar und Juli des Zuschussjahres aus.(4) Die zuständige Stelle kann für die Beantragung Formblätter vorgeben.

### § 9 — Absenkung der Pauschalen

§ 9 Absenkung der PauschalenFür den Zeitraum, in dem beim Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Sachsen-Anhalt e.V. Personal des Landessportbundes tätig ist, wird jährlich ein Betrag in Höhe von 77 250 Euro in Abzug gebracht.

### § 10 — Kontrollverfahren zu den §§ 3, 5 und 7

§ 10 Kontrollverfahren zu den §§ 3, 5 und 7(1) Die Sportvereine (§ 3), die eine Pauschale erhalten haben, geben der zuständigen Stelle mittels der elektronischen Bestandserhebung Auskunft, für welche Ausgaben die Mittel eingesetzt wurden. Die zuständige Stelle prüft die Berichte und gibt eine Zusammenfassung an die für die Kontrolle zuständige Behörde bis zum 31. Juli des Folgejahres ab. Das für Sport zuständige Ministerium und die für die Kontrolle zuständige Behörde haben in der Vereinsdatenbank vollumfänglich Leserechte. Diese beziehen sich auch auf die Berechnung der Pauschalen.(2) Die Kreis- und Stadtsportbünde (§ 5) und die Landesfachverbände (§ 7), die eine Pauschale erhalten haben, geben der zuständigen Stelle mit der folgenden Beantragung der Zuschüsse Auskunft, für welche Ausgaben die Mittel eingesetzt wurden. Die zuständige Stelle prüft diese Berichte und gibt eine Zusammenfassung an die für die Kontrolle zuständige Behörde bis zum 30. November des gleichen Jahres ab. Die Auskunft bezieht sich auf das vorangegangene Zuschussjahr.(3) Die für die Kontrolle nach den Absätzen 1 und 2 zuständige Behörde ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Hinsichtlich einer Beauftragung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt durch das Land Sachsen-Anhalt findet § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als rechtlich selbständige Förderbank entsprechende Anwendung.

### § 11 — Sprachliche Gleichstellung

§ 11 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 12 — Inkrafttreten

§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Sportfördergesetzes vom 15. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 58), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. September 2015 (GVBl. LSA S. 468), außer Kraft.

### Anlage 1 — Pauschale für Vereine

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1)Pauschale für Vereine1. Berechnung der Pauschale Lfd. Nr. Kriterien Wert in Euro Grundkomponente 1 Anzahl der Kinder und Jugendlichen bis einschließlich 18 Jahre 5,50 2 Anzahl der Erwachsenen ab 19 Jahre 1,50 3 Anzahl der ehrenamtlich tätigen und lizenzierten Trainer oder Übungsleiter 100 4 Anzahl der ehrenamtlich tätigen und lizenzierten Vereinsmanager oder Jugendleiter 100 5 Anerkennung als leistungssporttreibender Verein gemäß § 1 Abs. 6 50 000 Bonuskomponente 6 Anzahl der Mitglieder in einem Landesfachverband, der ordentliches Mitglied im Landessportbund ist 1,30 7 Allgemeiner Mitgliederzuwachs 2,50 8 Anerkennung als Landesstützpunkt gemäß § 1 Abs. 3 1 500 9 Anerkennung als Talentstützpunkt gemäß § 1 Abs. 4 1 000 10 Anerkennung als Talentgruppe gemäß § 1 Abs. 5 500 11 je Schwerpunktsportart in leistungssporttreibenden Vereinen 2 500 12 Medaillenleistung eines Vereins, unabhängig von der Anzahl der Medaillen, in einer Schwerpunkt- oder Fördersportart im Vorjahr bei internationalen Meisterschaften im Nachwuchsleistungssport oder bei internationalen Meisterschaften im Hochleistungssport. Es zählt das jeweilige beste Wettkampfergebnis laut anerkannten Kriteriumswettkämpfen des DOSB. 2 500 13 Anzahl der Sportler, die nach gültigem Leistungssportkonzept und den entsprechenden Einschulungskennziffern an eine Eliteschule des Sports gewechselt sind oder einen Statuswechsel vom Talentschüler zum Leistungssportschüler vollzogen haben. 250 14 Hauptamtliche Trainer mit mindestens einer am 1. Januar des Zuschussjahres gültigen Trainer B-Lizenz1 10 0002. ErläuterungenDie der Berechnung der Pauschale zugrunde zu legenden Daten der Grund- und Bonuskomponente werden nach den Angaben der Vereine in der Vereinsdatenbank des Landessportbundes per Stichtag 28. Februar des Zuschussjahres ermittelt.2.1 Grundkomponente2.1.1 Trainer und ÜbungsleiterDie Erfüllung des Kriteriums setzt voraus, dass die ehrenamtlich tätigen Trainer und Übungsleiter im Besitz einer am 1. Januar eines Zuschussjahres gültigen Trainer- oder Übungsleiterlizenz (1., 2., 3. oder 4. Lizenzstufe) sind, die von einem anerkannten Ausbildungsträger entsprechend den aktuell gültigen „Rahmenrichtlinien für Qualifizierung im Bereich des Deutschen Olympischen Sportbundes“ ausgestellt wurde. Die ehrenamtlich tätigen Trainer und Übungsleiter müssen mit dem Zuschuss empfangenden Verein eine Vereinbarung über die Ableistung von Übungseinheiten (Trainer- oder Übungsleitervereinbarung) abgeschlossen haben. Ab 1. Januar 2018 ist die Anerkennung der Lizenz an das Vorliegen eines vom ehrenamtlich tätigen Trainer oder Übungsleiter unterzeichneten Ehrenkodex gebunden, der vom Ausbildungsträger anerkannt ist. Die den Zuschuss empfangenden Vereine bestätigen die Tätigkeit der Trainer und Übungsleiter im Zuschussjahr in der Vereinsdatenbank im Rahmen der nächstfolgenden Bestandserhebung. Sofern ein Trainer oder Übungsleiter im Zuschussjahr nicht für den Verein tätig geworden ist, wird die Pauschale des folgenden Jahres um den für diesen Trainer oder Übungsleiter erhaltenen Betrag gemindert.2.1.2 Vereinsmanager und JugendleiterDie Erfüllung des Kriteriums setzt voraus, dass die ehrenamtlich tätigen Vereinsmanager und Jugendleiter im Besitz einer am 1. Januar des Zuschussjahres gültigen Vereinsmanager- oder Jugendleiterlizenz sind, die von einem vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannten Ausbildungsträger entsprechend den jeweils geltenden „Rahmenrichtlinien für Qualifizierung im Bereich des Deutschen Sportbundes“ ausgestellt wurde. Die ehrenamtlich tätigen Vereinsmanager oder Jugendleiter müssen mit dem zuschussempfangenden Verein eine Vereinbarung über die Ableistung von Aufgaben im Rahmen einer Tätigkeitsvereinbarung abgeschlossen haben. Ab 1. Januar 2018 ist die Anerkennung der Lizenz an das Vorliegen eines vom ehrenamtlich tätigen Vereinsmanager oder Jugendleiter unterzeichneten Ehrenkodex gebunden, der vom Ausbildungsträger anerkannt ist. Die den Zuschuss empfangenden Vereine bestätigen die Tätigkeit des Vereinsmanagers und Jugendleiters für das Zuschussjahr in der Vereinsdatenbank im Rahmen der nächstfolgenden Bestandserhebung. Sofern ein Vereinsmanager oder Jugendleiter im Zuschussjahr nicht für den Verein tätig geworden ist, wird die Pauschale des folgenden Jahres um den für diesen Vereinsmanager oder Jugendleiter erhaltenen Betrag gemindert.2.2 Bonuskomponente2.2.1 Allgemeiner MitgliederzuwachsDer Umfang der Mitgliederentwicklung wird anhand eines Vergleichs der Mitgliederzahl zum Stichtag 28. Februar des laufenden Jahres mit dem 28. Februar des Vorjahres ermittelt.2.2.2 Anzahl der SportlerAngerechnet wird die Anzahl der Sportler, die aufgrund der geleisteten sportlichen Förderung des Sportvereins an die Eliteschulen des Sports in Sachsen-Anhalt in dem dem Zuschussjahr vorhergehenden Jahr gewechselt sind, sofern ein positives sportfachliches Gutachten entsprechend den Einschulungskennziffern des Leistungssportkonzeptes über die Leistungsfähigkeit vom zuständigen Landesfachverband (L-Status) vorliegt. Das gilt auch für Sportler, die Sportarten ausüben, welche aufgrund des Leistungssportkonzeptes an den Eliteschulen des Sports nicht angeboten werden und die daher in Abstimmung mit dem zuständigen Landesfachverband in die Sportschulen anderer Bundesländer aufgenommen werden müssen. Die Erfüllung des Kriteriums ist ausgeschlossen, wenn der Sportler in einen Landesstützpunkt außerhalb von Sachsen-Anhalt aufgenommen wird, obwohl das Land Sachsen-Anhalt für diese Sportart eine eigene Eliteschule des Sports vorhält. In allen Fällen muss eine Bestätigung des Landessportbundes vorliegen. Sportler, die auf Grund eines allgemeinen Eignungstestes an die Eliteschulen des Sports eingeschult werden (T-Status), werden nicht angerechnet.2.2.3 Hauptamtliche TrainerDie Pauschale für die hauptamtlichen Trainer erhalten Vereine oder Landesfachverbände der Schwerpunktsportarten I und II und des Behinderten- und Rehabilitations-Sportverbandes Sachsen-Anhalt e. V. auf Vorschlag des jeweiligen Landesfachverbandes im Einvernehmen mit dem Landessportbund. Nimmt ein Verein der Schwerpunktsportarten I und II oder des Behinderten- und Rehabilitations-Sportverbandes Sachsen-Anhalt eine Anstellung nicht wahr, ist eine Anstellung direkt beim entsprechenden Landesfachverband statthaft. In diesem Fall erhält der Landesfachverband die Pauschale für den hauptamtlichen Trainer.Nimmt eine der Schwerpunktsportarten I oder II oder der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Sachsen-Anhalt e. V. die Pauschale nicht in Anspruch, dann ist die jeweils nachfolgende Sportart gemäß Bewertungsmaske für olympische Sportarten nach Anlage 4 anspruchsberechtigt. Der Verein oder Landesfachverband hat einen hauptamtlichen Trainer (mindestens 20 Stunden pro Woche) im Kinder- und Jugendbereich angestellt, der am 1. Januar des Zuschussjahres mindestens im Besitz einer gültigen Trainer B-Lizenz für die jeweilige Schwerpunktsportart ist. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anerkennung der Lizenz an das Vorliegen eines vom hauptamtlich tätigen Trainer unterzeichneten Ehrenkodex gebunden, der vom Ausbildungsträger anerkannt ist. Der Landessportbund bestätigt vor Beginn des neuen Zyklus der Sommerolympiade den Verein. Die Feststellung gilt maximal für die Laufzeit des aktuellen Leistungssportkonzeptes des Landessportbundes.

### Anlage 2 — Pauschale für Kreis- und Stadtsportbünde

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2)Pauschale für Kreis- und Stadtsportbünde1. Berechnung der Pauschale Lfd. Nr. Kriterien Wert in Euro Grundkomponente 1 Basisbetrag (inklusive Sportjugend) 142 500 Rankingkomponente 2 Sockelbetrag nach Berechnung 3 Zusatzbetrag nach BerechnungDie der Berechnung der Pauschale zugrunde zu legenden Daten der Grund- und Rankingkomponente werden nach den Angaben der Vereine in der Vereinsdatenbank des Landessportbundes per Stichtag 28. Februar des Vorjahres ermittelt. Von dieser Stichtagsregelung sind die Talentstützpunkte und die Landesstützpunkte ausgenommen. Für diese gilt der 1. Januar des Zuschussjahres.2. Erläuterungen2.1 GrundkomponenteDie Grundkomponente besteht aus einem Basisbetrag in Höhe von 142 500 Euro.2.2 Rankingkomponente2.2.1 SockelbetragFür den Sockelbetrag stellt das Land insgesamt 131 000 Euro zur Verfügung, von denen jeder Kreissportbund oder Stadtsportbund einen entsprechend nachfolgenden Kriterien ermittelten Sockelbetrag erhält, der aufgrund der Gesamtpunkte im Verhältnis zum Betrag von 131 000 Euro errechnet wird. In die Bewertung für das Kriterium der laufenden Nummer 5 der nachfolgenden Tabelle werden alle ehrenamtlich tätigen Trainer oder Übungsleiter sowie ehrenamtlich tätige Vereinsmanager und Jugendleiter, die pro Verein nach der Anlage 1 laufende Nummern 3 und 4 angerechnet werden, einbezogen.Die durch die einzelnen Kreis- und Stadtsportbünde im Kriterium 7 der nachfolgenden Tabelle erreichte Punktzahl wird mit dem Stichtag 1. Januar 2024 festgesetzt und gilt auch für die Folgejahre. Lfd. Nr. Kriterien Punktzahl Gewichtung 1 2 3 1 Anzahl der betreuten Landesfachverbände bis 30 bis 40 über 40 2 2 Talentstützpunkte 1 bis 10 11 bis 20 über 20 2 3 Organisiertheitsgrad bis 14 v. H. bis 16 v. H. über 16 v. H. 3 4 Anzahl der ehrenamtlich tätigen Trainer oder Übungsleiter sowie Anzahl der ehrenamtlich tätigen Vereinsmanager oder Jugendleiter mit einer gültigen Lizenz1 und einer Trainer- oder Übungsleitervereinbarung oder einer Tätigkeitsvereinbarung und ab 1. Januar 2018 einem unterzeichneten Ehrenkodex bis 500 bis 1 000 über 1 000 3 5 Fläche in Quadratkilometer bis 1 000 bis 2 000 über 2 000 2 6 Anzahl Vereine bis 150 bis 250 über 250 6 7 Landesstützpunkte 1 bis 5 6 bis 10 über 10 22.2.2 ZusatzbetragDie ersten acht Kreissportbünde oder Stadtsportbünde mit der höchsten Gesamtpunktzahl erhalten als Zusatzbetrag das Zweifache ihres Sockelbetrages.

### Anlage 3 — Pauschale für Landesfachverbände

Anlage 3 (zu § 7 Abs. 2)Pauschale für Landesfachverbände1. Berechnung der Pauschale Lfd. Nr. Kriterien Wert in Euro Grundkomponente 1 Mitgliederbezogene Pauschale nach Berechnung 2 Organisationspauschale nach Berechnung 3 Betreuungspauschale nach Berechnung 4 Jugendpauschale nach Berechnung Leistungskomponente 5 Leistungssportpauschale nach Berechnung 6 Sonderpauschale nach BerechnungDie der Berechnung der Pauschale zugrunde zu legenden Daten der Grund- und Leistungskomponente werden nach den Angaben der Vereine in der Vereinsdatenbank des Landessportbundes per Stichtag 28. Februar des Vorjahres ermittelt. Von dieser Stichtagsregelung sind die Talentstützpunkte und die Landesstützpunkte ausgenommen. Für diese gilt der 1. Januar des Zuschussjahres.Für Landesfachverbände, die nach dem 28. Februar des Vorjahres ordentliche Mitglieder im Landessportbund geworden sind, gilt für die Ermittlung der für die Grund- und Leistungskomponente zugrunde zu legenden Daten als Stichtag der 1. Dezember des dem Zuschussjahr vorausgehenden Jahres.2. Erläuterungen2.1 Grundkomponente2.1.1 Mitgliederbezogene PauschaleBezogen auf die Zahl ihrer Mitglieder erhalten die Landesfachverbände einen Betrag, der sich nach folgender Formel berechnet: Anzahl der Mitglieder mal Faktor in Euro plus Zuschlag in Euro. Zu verwenden sind folgende Daten: Anzahl der Mitglieder Faktor Zuschlag in Euro bis 500 8 3 000 von 501 bis 999 4 6 000 von 1 000 bis 1 999 1,7 7 500 von 2 000 bis 4 999 1 9 000 von 5 000 bis 7 999 0,8 10 000 ab 8 000 0,6 13 500Der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Sachsen-Anhalt e. V., der Gehörlosensportverband Sachsen-Anhalt e. V. und Special Olympics Deutschland in Sachsen-Anhalt e.V. erhalten aufgrund ihrer spezifischen Aufgaben zusätzlich 50 v. H. der für den Verband errechneten mitgliederbezogenen Pauschale.2.1.2 OrganisationspauschaleBezogen auf ihren Organisationsaufwand erhalten Landesfachverbände einen Betrag, der aufgrund eines nach vier Kriterien ermittelten Punktwertes wie folgt berechnet wird: Kriterien Punktzahl Gewichtung 1 2 3 Vereine 1 bis 48 49 bis 100 über 100 5 Mitglieder 1 bis 5 000 5 001 bis 10 000 über 10 000 5 Gültige Trainer1- oder Übungsleiterlizenzen2 (1., 2., 3. oder 4. Lizenzstufe) von ehrenamtlich tätigen Trainern und Übungsleitern auf der Basis der Ausbildungskonzeptionen3 der jeweiligen Spitzenverbände, einer Trainer- und Übungsleitervereinbarung und ab 1. Januar 2018 einem unterzeichneten Ehrenkodex 1 bis 100 101 bis 200 über 200 4 Talentstützpunkte 1 bis 3 4 bis 10 über 10 3Landesfachverbände, diea) 17 bis einschließlich 24 Punkte erreichen sowie mehr als 1 000 Mitglieder haben, erhalten eine Organisationspauschale von 19 380 Euro,b) 25 bis einschließlich 42 Punkte erreichen, erhalten eine Organisationspauschale von 58 140 Euro,c) 43 und mehr Punkte erreichen, erhalten eine Organisationspauschale von 77 250 Euro.Der Gehörlosenverband Sachsen-Anhalt e.V. und der Special Olympics Deutschland in Sachsen-Anhalt e.V. erhalten statt einer Organisationspauschale die unter Nummer 2.2.2 festgelegte Sonderpauschale.2.1.3 BetreuungspauschaleBezogen auf ihren Aufwand zur Betreuung von Sportlern erhalten Landesfachverbände (ausgeschlossen sind Schwerpunktsportarten)a) mit vom Landessportbund bestätigter Fördersportart 45 600 Euro je Fördersportart,b) mit olympischer Programmsportart, die nicht Fördersportart ist, mit einem Sportler mit Erststartrecht für einen Verein gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Sportfördergesetzes im Junioren- oder Jugendbereich beim internationalen Höhepunkt mit einer Platzierung von Platz 1 bis 10 im vorausgegangenen Zyklus der Sommerolympiade 45 600 Euro. Die Förderung ist auf maximal zwei Landesfachverbände pro Zyklus der Sommerolympiade begrenzt. Ausschlaggebend ist die bessere Platzierung der Sportart in der Rangfolge gemäß der Bewertungsmaske für olympische Sportarten nach Anlage 4. Der Landessportbund bestätigt vor Beginn des neuen Zyklus der Sommerolympiade den Landesfachverband.c) mit olympischer Programmsportart, die nicht Fördersportart ist, auf Grund der leistungssportlichen Perspektive, nachgewiesen durch ein entsprechendes Konzept, bestätigt durch den Landessportbund für maximal vier Jahre im Einvernehmen mit dem für Sport zuständigen Ministerium je 22 800 Euro. Diese Förderung ist auf maximal drei Landesfachverbände pro Jahr begrenzt und kann mit Zustimmung des für Sport zuständigen Ministeriums um bis zu zwei Jahre verlängert werden.Der mitgliederstärkste Landesfachverband erhält 120 000 Euro. Ist der Landesfachverband zugleich Fördersportart, vermindert sich der Betrag um 45 600 Euro.Absatz 1 Satz 1 Buchst. b schließt den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. c und d aus. Der Anspruch auf die Pauschale nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. a ist durch das Vorhalten und Finanzieren von Stellen im Trainerpool abgegolten. Dies gilt nicht für vom Landessportbund im Einvernehmen mit dem für Sport zuständigen Ministerium anerkannte Sondersportarten im Trainerpool sowie für Vorhalten von Trainerinnen und Trainer im ersten Jahr des neuen Olympiazyklus, um die Betreuung der Sportlerinnen und Sportler an den Eliteschulen des Sports bis zur Beendigung des Schuljahres zu sichern.2.1.4 JugendpauschaleLandesfachverbände, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in ihrer Satzung eine Jugendorganisation mit eigener Jugendordnung geregelt haben, erhalten einen Betrag von 1 000 Euro.2.2. Leistungskomponente2.2.1 LeistungssportpauschaleBezogen auf ihren Aufwand zur Erfüllung der Aufgaben im Hochleistungs- und Nachwuchsleistungssport erhalten die Landesfachverbände mit olympischen Sportarten:a) 35 000 Euro pro Schwerpunktsportart der Kategorie I,b) 20 000 Euro pro Schwerpunktsportart der Kategorie II,c) 10 000 Euro pro Fördersportart.Landesfachverbände mit Finalteilnahmen bei den World Games in nichtolympischen Sportarten im vorausgegangenen Zyklus der Sommerolympiade erhalten 7 500 Euro, unabhängig von der Anzahl der Finalteilnahmen.Landesfachverbände mit olympischen Sportarten erhalten einen Betrag von 650 Euro pro Punkt (Durchschnittswert). Für nichtolympische Sportarten erhalten sie einen Betrag von 150 Euro pro Punkt je Disziplin. Die für die Berechnung maßgebliche Punktezahl basiert auf den vom Deutschen Olympischen Sportbund zur Umsetzung der „Rahmenrichtlinien zur Förderung des Nachwuchsleistungssports“ in ihrer jeweils geltenden Fassung errechneten Punkten.Landesfachverbände mit olympischen und paralympischen Sportarten erhalten zur Umsetzung der Finanzierungsverantwortung laut Bund-Länder-Vereinbarung für die Unterstützung ihrer Nachwuchskader 2 (NK2) eine Pauschale in Höhe von 50 000 Euro. Die Aufteilung der Pauschale auf die Landesfachverbände erfolgt in Abhängigkeit von der Anzahl der betreuten Nachwuchskader 2 auf Grundlage der bestätigten Bundeskaderliste des DOSB oder laut DaLiD zum 31. Mai des Zuschussjahres.2.2.2 SonderpauschaleBezogen auf seinen erhöhten Aufwand zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhält der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Sachsen-Anhalt e. V. eine Sonderpauschale in Höhe von 92 000 Euro, der Gehörlosensportverband Sachsen-Anhalt e. V. eine Sonderpauschale in Höhe von 59 200 Euro und der Special Olympics Deutschland in Sachsen-Anhalt e.V. eine Sonderpauschale in Höhe von 17 540 Euro.

### Anlage 4 — Bewertungsmaske für olympische Sportarten

Anlage 4 (zu § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2, Abs. 2, Anlage 1 Nr. 2.2.3 Abs. 2 Satz 1)Bewertungsmaske für olympische SportartenAlle olympischen Sportarten, mit Ausnahme des paralympischen Sportes, erhalten eine Bewertung auf nachfolgender Grundlage. Im Ergebnis der Bewertung wird eine Rangfolge der Sportarten erstellt, die für die Laufzeit des aktuellen Leistungssportkonzeptes des Landessportbundes gilt. Die Verkürzung der Laufzeit ist im gültigen Leistungskonzept des Landessportbundes geregelt und kann zu einem vorzeitigen Auf- oder Abstieg einer Schwerpunktsportart führen. Auf der Grundlage dieser Bewertungsmaske erfolgt die Einstufung olympischer Sportarten in die Kategorien:a) Schwerpunktsportart der Kategorie I (§ 1 Abs. 1 Nr. 1),b) Schwerpunktsportart der Kategorie II (§ 1 Abs. 1 Nr. 2),c) Fördersportart (§ 1 Abs. 2).1. Bewertung der Strukturen1.1 BerechnungsgrundlageFür die Gewichtung der Sportarten zur Rangfolgenbestimmung findet das nachstehende Punktesystem Anwendung. Es setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen: Komponenten Maximal zu erzielende Punktzahl 1 Strukturen 40 2 Internationale sportliche Leistungen 120 Maximal zu erzielende Gesamtpunktzahl: 160 Lfd. Nr. Kriterien Punkte 1 Wettkampfentscheidungen bei Olympischen Spielen 1.1 20 bis 50 Entscheidungen 4 1.2 10 bis 19 Entscheidungen 3 1.3 4 bis 9 Entscheidungen 2 1.4 1 bis 3 Entscheidungen 1 2 Material und technischer Aufwand 2.1 von 14 bis 26 Punkten 4 2.2 von 1 bis 13 Punkten 2 3 Eine regionale Zielvereinbarung (RZV) mit dem jeweiligen Spitzenfachverband liegt vor. 2 4 Talentstützpunkte 4.1 mit Bestätigung durch den Landessportbund 3 4.2 mit Bestätigung durch den Landesfachverband 1 5 Landes- und Bundeskader 5.1 Mindestens fünf Landeskader nach vorhandenen Kaderkriterien benannt (Kriterien der Landesfachverbände). 1 5.2 Mindestens 3 v. H. Anteil NK2 2 5.3 Mindestens 6 v. H. Anteil NK2 3 5.4 Mindestens fünf Bundeskader (exklusive NK2) 5 6 Es gibt Wettkampfsysteme auf Landesebene im Kinder- und Jugendbereich vor Einschulung in die Eliteschule des Sports („Besten-Ermittlung“). 2 7 Trainer mit gültiger Trainer-Lizenz1) mit unterzeichnetem Ehrenkodex sind vertraglich oder durch Vereinbarung gebunden. 7.1 Trainer A-Lizenz2) (mindestens ein Trainer) 1 7.2 Trainer B-Lizenz3) (mindestens zwei Trainer) 1 7.3 Trainer C-Lizenz4) (mindestens fünf Trainer) 1 8 Vom Landesfachverband wurden in der Sportart hauptamtliche sozialversicherungspflichtige Trainer angestellt. 8.1 ein Trainer 2 8.2 zwei Trainer 4 8.3 ab drei Trainer 6 9 Aus- und Weiterbildung 9.1 Vorhandenes Ausbildungskonzept für Trainer C-Lizenz4) (sportartspezifisch Leistungssport) 3 9.2 Durchführung von Aus- und Weiterbildung für Trainer C-Lizenz4) (sportartspezifisch Leistungssport) 31.2 Erläuterungena) Die Feststellung der vorhandenen Nachwuchskader 2 erfolgt jährlich.b) Die Trainer des Trainerpools werden in den laufenden Nummern 8.1 bis 8.3 nicht gewertet.2. Internationale sportliche LeistungenEs erfolgt eine längerfristige Bewertung von internationalen sportlichen Leistungen im aktuellen Olympiazyklus und den zwei zurückliegenden Olympiazyklen durch ihre Umrechnung in Ergebnispunkte sowohl im Hochleistungssport (Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften) als auch im Nachwuchsleistungssport laut Kriteriumswettkämpfe des DOSB. Die Ergebnisse des Nachwuchsleistungssports und des Spitzensports werden gleich gewichtet.Im Spitzensport gelten nur die Ergebnisse in Olympischen Disziplinen, im Nachwuchsleistungssport können dagegen auch Ergebnisse aus nichtolympischen Disziplinen der Olympischen Programmsportarten Berücksichtigung finden. Im letztgenannten Fall wird die ermittelte Punktzahl um 50 v. H. gemindert.Grundsätzlich zählt nur die beste Leistung eines Sportlers laut Punktwert pro Kalenderjahr. Für den gesamten Bewertungszeitraum wird ein Durchschnittswert aufgrund der jährlichen Ergebnisse des jeweiligen besten Sportlers gebildet.Die Anrechnung der Medaillen und Platzierungen ist an die Mitgliedschaft und das Erststartrecht für einen Verein in Sachsen-Anhalt zum Wettkampfzeitpunkt gebunden. Sportliche Erfolge von Sportlern, die kein Erststartrecht für einen Verein in Sachsen-Anhalt, aber laut OSP-Liste den Haupttrainingsort an einem Stützpunkt in Sachsen-Anhalt haben, werden ebenfalls zu 100 v. H. angerechnet.Sportliche Leistungen von Sportlern in Gruppen-, Team- oder Mannschaftswettbewerben sind individuellen Einzelleistungen gleichgesetzt.Wechseln Sportler in ein anderes Bundesland (Wechsel des Erststartrechts), werden ihre künftigen sportlichen Ergebnisse gestaffelt in der Bewertungsmaske anerkannt, wenn sie bei der Berufung zum Bundeskader durch den Spitzenfachverband das Erststartrecht für Sachsen-Anhalt ausgeübt haben. Dies gilt für Schwerpunktsportarten mit Bundesstützpunkt für zwei Jahre, für Schwerpunktsportarten ohne Bundesstützpunkt für vier Jahre und für alle weiteren Sportarten für sechs Jahre. Es gilt der Stichtag des Wechseldatums.2.1 Ergebnispunkte im Nachwuchsleistungssport2.1.1 Berechnung 1 Ergebnispunkte Zielwettkampf - Junioren Kriterien Gewichtung Olympiazyklus (Spalte 1) (Spalte 2) (Spalte 3) Leistung vorletzter letzter aktueller (12,5 v. H. von Spalte 3) (25 v. H. von Spalte 3) (62,5 v. H.) 1.1 Gold 7,5 15 37,5 1.2 Silber/Bronze 6,7 13,5 33,8 1.3 Plätze 4 bis 10 5,2 10,5 26,3 1.4 Teilnahme 3,7 7,5 18,8 2 Ergebnispunkte Zielwettkampf Jugend Kriterien Gewichtung Olympiazyklus (Spalte 1) (Spalte 2) (Spalte 3) Leistung vorletzter letzter aktueller (12,5 v. H. von Spalte 3) (25 v. H. von Spalte 3) (62,5 v. H.) 2.1 Gold 6,0 12,0 30,0 2.2 Silber/Bronze 5,4 10,8 27,0 2.3 Plätze 4 bis 10 4,2 8,4 21,0 2.4 Teilnahme 3,0 6,0 15,02.1.2 ErläuterungIm Nachwuchsleistungssport werden auch Ergebnisse aus nichtolympischen Disziplinen der olympischen Programmsportart berücksichtigt. In diesem Fall wird die ermittelte Punktzahl um 50 v. H. gemindert.Im Nachwuchsleistungssport sind Zielwettkämpfe (I=Junioren, II=Jugend) Kriteriumswettkämpfe, die vom Deutschen Olympischen Sportbund in Absprache mit den jeweiligen Spitzenverbänden immer für einen Olympiazyklus für Sommer- und Wintersportarten festgelegt werden und damit für vier Jahre Gültigkeit besitzen.2.2 Olympische Programmsportarten im Hochleistungssport2.2.1 Berechnung 1 Ergebnispunkte Olympische Spiele Kriterien Gewichtung Olympiazyklus (Spalte 1) (Spalte 2) (Spalte 3) Leistung vorletzter letzter aktueller (12,5 v. H. von Spalte 3) (25 v. H. von Spalte 3) (62,5 v. H.) 1.1 Gold 7,5 15,0 37,5 1.2 Silber/Bronze 6,7 13,1 33,8 1.3 Plätze 4 bis 10 5,2 10,5 26,3 1.4 Teilnahme 3,7 7,5 18,8 2 Ergebnispunkte Weltmeisterschaften Kriterien Gewichtung Olympiazyklus (Spalte 1) (Spalte 2) (Spalte 3) Leistung vorletzter letzter aktueller (12,5 v. H. von Spalte 3) (25 v. H. von Spalte 3) (62,5 v. H.) 2.1 Gold 6,0 12,0 30,0 2.2 Silber/Bronze 5,4 10,8 27,0 2.3 Plätze 4 bis 10 4,2 8,4 21,0 2.4 Teilnahme 3,0 6,0 15,0 3 Ergebnispunkte Europameisterschaften Kriterien Gewichtung Olympiazyklus (Spalte 1) (Spalte 2) (Spalte 3) Leistung vorletzter letzter aktueller (12,5 v. H. von Spalte 3) (25 v. H. von Spalte 3) (62,5 v. H.) 3.1 Gold 4,5 9,0 22,5 3.2 Silber/Bronze 4,0 8,1 20,3 3.3 Plätze 4 bis 10 3,1 6,3 15,8 3.4 Teilnahme 2,2 4,5 11,32.2.2 ErläuterungenIm Hochleistungssport gelten nur die Ergebnisse in olympischen Disziplinen.

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— Verordnung zur Ausführung des Sportfördergesetzes (SportFG - AVO) Vom 8. Dezember 2016
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-SportFöGAVST2017rahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
