SpielO-VO · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Spielordnung in öffentlichen Spielbanken (SpielO-VO) Vom 22. Dezember 2009

Ausfertigungsdatum:
22.12.2009
Fundstelle:
GVBl. LSA 2009, 759
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SpielO-VO

Aufgrund des § 19 des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 691) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Spielbanken und Zweigstellen im Land Sachsen-Anhalt. Die für die Spielbanken geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Zweigstellen entsprechend anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

§ 2

Zutrittsberechtigung

§ 2 Zutrittsberechtigung(1) Zum Besuch der Spielsäle und Teilnahme an den Spielen sind Eintrittskarten erforderlich, die die Spielbanken zur Überwachung der Einhaltung der Spielverbote ausgeben. Die Eintrittskarten dürfen nur auf höchstens 12 Monate befristet, jederzeit widerruflich und nicht übertragbar ausgestellt werden. Erstbesuchern sollen nur Eintrittskarten für einen Tag ausgestellt werden. Eintrittskarten sind nicht erforderlich für Personen, die von einem Vertreter der Spielbankleitung persönlich eingeführt werden und bei denen die Einhaltung von Spielverboten nach § 6 des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sichergestellt ist. Die Spielbanken können an einen beschränkten Kreis zutrittsberechtigter Personen auch Ehrenkarten als Eintrittskarten ausgeben; Satz 2 gilt entsprechend. (2) Auf den Eintrittskarten ist auf den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen nach § 8 des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt deutlich sichtbar und gut lesbar hinzuweisen.(3) Eine Eintrittskarte darf nur gegen Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, der die Identität der Person zweifelsfrei erkennen lässt, oder eines vergleichbaren Dokuments ausgegeben werden. Die Kenntnis des zuständigen Spielbankpersonals von den erforderlichen Daten steht einer solchen Identitätskontrolle gleich; die Verpflichtung zur Überwachung von Spielverboten bleibt unberührt. (4) Wird die Zutrittsberechtigung entzogen, ist die Eintrittskarte zurückzugeben.

§ 3

Spieleinsätze und Spielmarken

§ 3 Spieleinsätze und Spielmarken(1) Einsätze können nur in Spielmarken (Jetons) der im Land Sachsen-Anhalt zugelassenen Spielbanken oder in inländischer Währung (Bargeld) geleistet werden. Bei den in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt genannten Spielen ist Bargeld unverzüglich vom spieltechnischen Personal in Spielmarken einzuwechseln und den dafür vorgesehenen verschlossenen Behältnissen zuzuführen. Bei Automatenspielen kann der Einsatz auch mittels Speicherkarten erfolgen. (2) Die Mindest- und die Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele sind an den Spieltischen und Spielautomaten gut sichtbar bekanntzugeben. Die Festlegung von Höchsteinsätzen hat unter Berücksichtigung der in § 1 Satz 2 des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt genannten Ziele zu erfolgen. Die Spielbankleitung kann einzelnen Besuchern gestatten, die Höchsteinsätze zu überschreiten. (3) Die Spielbankleitung hat Spielmarken regelmäßig zu kontrollieren. Sie kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit. (4) Eine Annonce ist nur gültig, wenn der Betrag bezahlt wurde und die Spielleitung die Annonce durch vernehmliche Wiederholung annimmt. Die Besucher sind für ihren jeweiligen Einsatz selbst verantwortlich. (5) Maßgebend für die Feststellung des Gewinnes ist die Satzlage oder das Gewinnbild bei Automaten im Augenblick der Entscheidung. Im Zweifelsfall entscheidet die Spielleitung. Gegen diese Entscheidung kann die Entscheidung der Saalleitung eingeholt werden. Besucher haben keinen Anspruch auf Heranziehung von Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.(6) Spielmarken sind beim Verlassen der Spielbanken an der Kasse umzutauschen. Guthaben und Gewinne einer Speicherkarte sind beim Verlassen der Spielbank einzulösen. Bei späterer Vorlage besteht kein Einlösungsanspruch.

§ 4

Verbot technischer Hilfsmittel

§ 4 Verbot technischer HilfsmittelDie Verwendung technischer oder anderer Hilfsmittel zur Beeinflussung des Spiels ist nicht gestattet. Besuchern ist es untersagt, Spielergebnisse mit Hilfe technischer Mittel zu erfassen.

§ 5

Hausrecht

§ 5 HausrechtDas Hausrecht in den Spielsälen übt die Spielbankleitung aus. Die Besucher sind verpflichtet, den Anordnungen des Spielbankpersonals Folge zu leisten und auf Verlangen Eintritts- oder Ehrenkarten sowie Ausweispapiere vorzuzeigen.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

§ 6 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 3 des Spielbankgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 2 auf den Eintrittskarten nicht auf den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen nach § 8 des Spielbankgesetzes deutlich sichtbar und gut lesbar hinweist oder2. entgegen § 3 Abs. 2 die Mindest- und Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele an den Spieltischen und Spielautomaten nicht gut sichtbar bekannt gibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 7

Sprachliche Gleichstellung

§ 7 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Spielordnung in öffentlichen Spielbanken vom 21. April 1993 (GVBl. LSA S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSAS. 540, 550) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.