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title: "SpielhMiAbSkVO LSA — Verordnung über den Sachkundenachweiserwerb für Mindestabstand von Spielhallen (Spielhallen-Mindestabstand-Sachkundenachweiserwerbverordnung - SpielhMiAbSkVO LSA) Vom 26. Juni 2023"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-SpielhMindAbstSachkVSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:15:01+00:00"
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# SpielhMiAbSkVO LSA — Verordnung über den Sachkundenachweiserwerb für Mindestabstand von Spielhallen (Spielhallen-Mindestabstand-Sachkundenachweiserwerbverordnung - SpielhMiAbSkVO LSA) Vom 26. Juni 2023

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 26.06.2023
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2023, 365


### Eingangsformel SpielhMiAbSkVO

Aufgrund des § 2 Abs. 8 Satz 3 des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt vom 10. Mai 2023 (GVBl. LSA S. 229) in Verbindung mit Abschnitt II Nr.7 des Beschluss der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Unterrichtung und die Prüfung der Sachkunde bei im Falle von nach § 2 Abs. 6 des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt in Einzelfällen erfolgenden Ausnahmen von dem in § 2 Abs. 4 Nrn. 5 und 7 des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt festgelegten Mindestabstand von Spielhallen für Betreiber und die Leitung des Betriebs beauftragte Personen.

### § 2 — Zweck der Unterrichtung und der Sachkundeprüfung

§ 2 Zweck der Unterrichtung und der Sachkundeprüfung(1) Zweck der Unterrichtung ist es, den in § 1 genannten Personen Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielhallen zu vermitteln, damit sie die Rechte und Pflichten, die mit dem Betrieb der Spielhalle verbunden sind, kennen und Gefahren, die aus dem Betrieb einer Spielhalle erwachsen, erkennen und begegnen können.(2) Zweck der Sachkundeprüfung ist es, dass die in § 1 genannten Personen den schriftlichen Nachweis erbringen, dass sie die in der Unterrichtung vermittelten Kenntnisse erworben haben.

### § 3 — Zuständige Stellen für Unterrichtungen und Sachkundeprüfungen

§ 3 Zuständige Stellen für Unterrichtungen und SachkundeprüfungenUnterrichtungen und Sachkundeprüfungen im Sinne von § 1 erfolgen durch Schulungsanbieter im Sinne von § 2 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt.

### § 4 — Verfahren und Inhalt der Unterrichtung

§ 4 Verfahren und Inhalt der Unterrichtung(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich und in Anwesenheit. Die Unterrichtung hat mindestens zehn Unterrichtsstunden zu dauern. Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse mindestens auf dem Kompetenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Anzahl der zu unterrichtenden Personen 20 nicht übersteigen sollte.(2) Die Unterrichtung umfasst folgende Rechts- und Sachgebiete:1. Spielhallenrecht des Landes Sachsen-Anhalt,2. Recht der Gewerbeordnung und Recht der Spielverordnung,3. Jugendschutzrecht,4. Suchtprävention und Spielerschutz und5. Datenschutz und Aufzeichnungspflichten.Die Unterrichtung hat nach Maßgabe der Vorgaben des Lehrplans (Anlage 1) zu erfolgen. Ein besonderer Schwerpunkt ist auf die Themen nach Satz 1 Nr. 4 zu legen.(3) Die Lehrkräfte müssen über eine suchtfachliche und pädagogische Qualifikation im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 verfügen. Lehrkräfte müssen hierbei1. über allgemeine Kenntnisse mit dem Betrieb von Spielhallen verfügen,2. die zur Vermittlung des Lehrstoffs in ihren Rechts- und Sachgebieten notwendigen besonderen Kenntnisse haben,3. über ausreichende suchtfachliche Kenntnisse verfügen und4. zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse befähigt sein.(4) Der Schulungsanbieter stellt eine Bescheinigung nach Maßgabe der Anlage 2 aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich der Schulungsanbieter durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven Dialog der unterrichtenden Person mit dem Unterrichtsteilnehmer sowie durch mündliche Verständnisfragen, nach jedem Rechts- und Sachgebiet, davon überzeugt hat, dass die unterrichtete Person mit den mit dem Betrieb von Spielhallen zusammen hängenden Rechten und Pflichten sowie den daraus erwachsenen Gefahren vertraut ist.(5) Eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über eine Unterrichtung nach § 33c Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung wird nicht auf die Unterrichtsdauer nach Absatz 1 Satz 2 angerechnet.

### § 5 — Verfahren und Inhalt der Sachkundeprüfung

§ 5 Verfahren und Inhalt der Sachkundeprüfung(1) Der Schulungsanbieter bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung und gibt die Prüfungstermine und Anmeldungsfristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt. Die Anmeldung erfolgt in elektronischer Form unter Verwendung des vom Schulungsanbieter verwendeten Anmeldeformulars. Der Prüfungstag, der Prüfungsort, der Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind der zu prüfenden Person rechtzeitig mitzuteilen. Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen.(2) Die zu prüfende Person wird zur Sachkundeprüfung nur zugelassen, wenn sie an der Unterrichtung ohne Fehlzeiten teilgenommen hat. Der Nachweis ist durch Vorlage der Bescheinigung nach § 4 Abs. 4 spätestens bei Beginn der Prüfung zu erbringen.(3) Die Sachkundeprüfung findet schriftlich oder in elektronischer Form nach der Unterrichtung gemäß § 4 statt. Die Sachkundeprüfung wird in Anwesenheit durch den Schulungsanbieter durchgeführt, bei der auch die Unterrichtung nach § 4 erfolgt ist. Die Vorgabe von Antwortmöglichkeiten ist zulässig. Die Fragen und die Reihenfolge der Fragen sind zu jeder Prüfung zu wechseln.(4) Die Sachkundeprüfung besteht aus 30 Fragen zu den in § 4 Abs. 2 aufgeführten fünf Rechts- und Sachgebieten. Zu jedem der Rechts- und Sachgebiete muss mindestens eine Frage gestellt werden. Die Prüfung dauert 90 Minuten. Die Prüfungssprache ist deutsch. Die Sachkundeprüfung ist nicht öffentlich. Bei der Durchführung der Sachkundeprüfung sind die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.(5) Zu Beginn der Sachkundeprüfung wird die Identität der zu prüfenden Person festgestellt. Personen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden von der Sachkundeprüfung ausgeschlossen. Die zu prüfende Person ist vor der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die in der Prüfung zu erreichende Gesamtpunktzahl und die Folgen bei Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.(6) Die Leistung der geprüften Person ist mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 70 v. H. der zu vergebenden Gesamtpunkte erzielt wurden.(7) Tritt die zu prüfende Person nach der Anmeldung und vor Beginn der Sachkundeprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt die zu prüfende Person nach Beginn der Sachkundeprüfung zurück oder nimmt sie an der Prüfung nicht teil. ohne sich nach Maßgabe von Satz 1 abgemeldet zu haben, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.(8) Unternimmt eine zu prüfende Person Täuschungshandlungen oder stört sie den Prüfungsablauf erheblich, so kann sie von der weiteren Teilnahme an der Sachkundeprüfung ausgeschlossen werden. Bei Ausschluss gilt die Sachkundeprüfung als nicht bestanden. Die Mitnahme der Prüfungsfragen, das Abfotografieren oder Kopieren von Prüfungsfragen durch die geprüfte Person oder andere Personen ist verboten. Ein Verstoß oder der Versuch eines Verstoßes führt zum Nichtbestehen der Sachkundeprüfung.(9) Das Ergebnis der Sachkundeprüfung ist der geprüften Person nach Abschluss der Korrektur mitzuteilen. Personen, die die Prüfung bestanden haben, wird eine Bescheinigung (Sachkundenachweis) nach Maßgabe der Anlage 3 ausgestellt. Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält die geprüfte Person einen schriftlichen Bescheid vom Schulungsanbieter.(10) Die Prüfung kann jeweils nach erneuter Unterrichtung beliebig oft wiederholt werden.(11) Für jeden Prüfungstermin ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält folgende Angaben:1. Art der Prüfung,2. Anzahl der Teilnehmer,3. Ort, Datum, Beginn und Ende der Prüfung,4. Name der aufsichtführenden Person,5. Feststellung der Identität der Teilnehmer und6. Name und Unterschrift des Prüfers.(12) Nach Abschluss der Sachkundeprüfung ist vom Schulungsanbieter das Ergebnis der Prüfung 15 Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind vom Schulungsanbieter ein Jahr aufzubewahren. Der Ablauf der Frist nach Satz 1 wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen.

### § 6 — Ausnahmeregelung

§ 6 AusnahmeregelungNeben dem Sachkundenachweiserwerb (Unterrichtung und Sachkundeprüfung) nach der Verbundspielhallen-Sachkundenachweiserwerbverordnung ist kein gesonderter Sachkundenachweiserwerb (Unterrichtung und Sachkundeprüfung) nach dieser Verordnung erforderlich.

### § 7 — Sprachliche Gleichstellung

§ 7 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 8 — Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

### Anlage 1 — Unterrichtungsziele und Unterrichtungsinhalte der Unterrichtung

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2 Satz 2)Unterrichtungsziele und Unterrichtungsinhalte der UnterrichtungSachgebiet 1, Gewerbeordnung und Spielverordnung Unterrichtungsziele und -inhalte Zeit eine Unterrichtseinheit 1. Grundvoraussetzungen der gewerblichen Tätigkeit überblicken.a) Begriff des (stehenden) Gewerbes,b) Gewerbetreibende als Träger oder Trägerin von Rechten und Pflichten, insbesondere natürliche und juristische Personen als Gewerbetreibende,c) allgemeine Pflichten im stehenden Gewerbe,d) Erlaubniserteilung, Nebenbestimmungen, Widerruf und Rücknahme unde) Gewerbeuntersagung, Zuverlässigkeit, Auskunft und Nachschau gemäß § 29 der Gewerbeordnung.2. Voraussetzungen für das gewerbliche Geldspiel überblicken.a) Begriff „Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit“ (§ 33c der Gewerbeordnung),b) Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung,c) Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung,d) Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 33e der Gewerbeordnung unde) Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung (für Spielhallen und ähnliche Unternehmen). eine Unterrichtseinheit 3. Pflichten nach Spielverordnung beachten.a) Aufstellung von Geldspielgeräten (§§ 1 bis 3a der Spielverordnung),b) Veranstaltung anderer Spiele (§§ 4 bis 5a der Spielverordnung) undc) Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes (§§ 6 bis 10d der Spielverordnung).4. Sanktionen überblicken.a) Ordnungswidrigkeiten (§ 19 der Spielverordnung) undb) Strafvorschriften (§§ 284 bis 286 des Strafgesetzbuches). Sachgebiet 2, Spielhallenrecht Sachsen-Anhalt Unterrichtungsziele und -inhalte Zeit zwei Unterrichtseinheiten 1. Anforderungen aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 überblicken.a) Zweck,b) Zulässigkeit,c) Sozialkonzept,d) Aufklärung,e) Werbung,f) Ordnungswidrigkeiten undg) Spielhallen.2. Spezielle Anforderungen aus dem Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt und aus sonstigen einschlägigen landesrechtlichen Regelungen zum Betrieb von Spielhallen überblicken.a) Wesentliche Inhalte des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt,b) besondere Vorgaben für den Mindestabstand von Spielhallen und für den Betrieb von Verbundspielhallen aus dem Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt undc) besondere gaststättenrechtliche, baurechtliche und kommunalrechtliche Vorgaben für den Betrieb von Spielhallen. Sachgebiet 3, Jugendschutz Unterrichtungsziele und -inhalte Zeit eine Unterrichtseinheit Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, insbesondere in der Öffentlichkeit beachten. Sachgebiet 4, Suchtprävention und Spielerschutz Unterrichtungsziele und -inhalte Zeit vier Unterrichtseinheiten 1. Technischen Spieler- und Jugendschutz beachten.a) Prüfung der Spielberechtigung,b) Umgang mit dem gerätegebundenen, personenungebundenen Identifikationsmittel undc) wiederverwendbare und einmalige Identifikationsmittel.2. Sozialkonzept: Entwicklung und Umsetzung beachten.a) Pflichten des Unternehmens,b) Umsetzung der Maßnahmen vor Ort undc) Dokumentation und Evaluierung.3. Spielersperrsystem beachten.a) Arten der Sperren,b) Verfahren der Spielersperre undc) Dauer und Beendigung. Sachgebiet 5, Datenschutz und Aufzeichnungspflichten Unterrichtungsziele und -inhalte Zeit eine Unterrichtseinheit 1. Allgemeine Datenschutzgrundsätze überblicken.a) Grundprinzipien des Datenschutzes,b) Betroffenenrechte,c) Verantwortlicher,d) Strafvorschriften im Strafgesetzbuch (§§ 201, 201a, 202, 202a des Strafgesetzbuches) unde) Haftung und Sanktionen: Gefährdungshaftung, Geldbuße und Strafvorschriften.2. Datenschutz beim Betrieb von Geldspielgeräten beachten.a) Einsatz von Videoüberwachung in Spielhallen,b) Durchführung von Einlasskontrollen in Spielhallen undc) Datenverarbeitung beim Spielersperrsystem (§ 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021).3. Gerätebezogene Aufzeichnungspflichten beachten.a) Allgemeine Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten,b) Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, auch in elektronischer Form, sowie Datenzugriff undc) dauerhafte Erhebung und Speicherung der Fiskaldaten von Geldspielgeräten.

### Anlage 2 — Teilnahmebescheinigung nach § 4 der ...

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 4)Teilnahmebescheinigung nach § 4 der Spielhallen-Mindestabstand-Sachkundenachweiserwerbverordnung Hiermit wird bescheinigt, dass (Vorname und Familienname) geboren am in wohnhaft in ist in der Zeit vom bis von ... (anerkannter Schulungsanbieter nach der Spielhallen-Mindestabstand-Sachkundenachweiserwerbverordnung) über folgende Rechts- und Sachgebiete nach § 4 der Spielhallen-Mindestabstand-Sachkundenachweiserwerbverordnung unterrichtet worden: 1. Spielhallenrecht des Landes Sachsen-Anhalt, 2. Recht der Gewerbeordnung und Recht der Spielverordnung, 3. Jugendschutzrecht, 4. Suchtprävention und Spielerschutz und 5. Datenschutz und Aufzeichnungspflichten und an dieser Schulungsveranstaltung teilgenommen hat. Die Schulungsdauer betrug ... Unterrichtsstunden. (Ort und Datum) (Unterschrift) (Siegel)

### Anlage 3 — Sachkundenachweis nach § 5 der ...

Anlage 3 (zu § 5 Abs. 9 Satz 2)Sachkundenachweis nach § 5 der Spielhallen-Mindestabstand-Sachkundenachweiserwerbverordnung (Vorname und Familienname) geboren am in wohnhaft in ist in der Zeit vom bis von ... (anerkannter Schulungsanbieter nach der Spielhallen-Mindestabstand-Sachkundenachweiserwerbverordnung) über folgende Rechts- und Sachgebiete nach § 4 der Spielhallen-Mindestabstand-Sachkundenachweiserwerbverordnung Sachsen-Anhalt unterrichtet worden: 1. Spielhallenrecht des Landes Sachsen-Anhalt, 2. Recht der Gewerbeordnung und Recht der Spielverordnung, 3. Jugendschutzrecht, 4. Suchtprävention und Spielerschutz und 5. Datenschutz und Aufzeichnungspflichten und hat die für den Sachkundenachweis erforderliche Prüfung nach § 5 der Spielhallen-Mindestabstand-Sachkundenachweiserwerbverordnung bestanden. (Ort und Datum) (Unterschrift) (Siegel)

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— Verordnung über den Sachkundenachweiserwerb für Mindestabstand von Spielhallen (Spielhallen-Mindestabstand-Sachkundenachweiserwerbverordnung - SpielhMiAbSkVO LSA) Vom 26. Juni 2023
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-SpielhMindAbstSachkVSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
