Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA)1 Vom 16. Dezember 2009*
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.2009
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2009, 691
Geltungsbereich, Ziele
§ 1 Geltungsbereich, ZieleDieses Gesetz gilt für Spielbanken und ergänzt den Glücksspielstaatsvertrag 2021. Neben den in § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten Zielen ist es Ziel dieses Gesetzes, Glücksspiele mit besonderem Gefährdungspotential zu überwachen, die in den durch das für Spielbankaufsicht zuständigen Ministerium zugelassenen Spielbanken ausgeübt werden. Die für Spielbanken geltenden Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten auch für Zweigstellen von Spielbanken, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Zulassung
§ 2 Zulassung(1) Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Zulassung. Die Zulassung für den Betrieb einer Zweigstelle darf nur dem erteilt werden, der die Zulassung für eine öffentliche Spielbank besitzt und diese betreibt.(2) Über die Erteilung einer Zulassung entscheidet das für Spielbankaufsicht zuständige Ministerium. Auf die Erteilung einer Zulassung besteht kein Rechtsanspruch.(3) Im Land Sachsen-Anhalt darf der Betrieb von bis zu zwei öffentlichen Spielbanken zugelassen werden. Die Zahl der Spielbanken und der Zweigstellen insgesamt darf nicht mehr als sechs betragen. Die Gemeinden, in denen der Betrieb von Spielbanken oder Zweigstellen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und des § 1 Satz 2 zugelassen werden darf, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung.(4) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn1. die Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und des § 1 Satz 2 nicht entgegenstehen,2. hierfür ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht,3. die Einhaltunga) der Erfordernisse des Jugendschutzes nach § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,b) der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,c) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,d) der Anforderungen an die Aufklärung nach § 7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 unde) der Anforderungen an die Hinweise nach § 7 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021sichergestellt ist,4. die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und der Ausschluss gesperrter Spieler nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sichergestellt ist,5. der Betrieb der Spielbank ordnungsgemäß und für die Spieler sowie die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar durchgeführt werden kann,6. bei einer Abschöpfung der Spielbankerträge ein wirtschaftlicher Betrieb der Spielbank gewährleistet ist,7. der Zulassungsinhaber, die zur Vertretung der Spielbank Berechtigten und die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen fachlich geeignet sind, die deutsche Sprache in dem für die Kommunikation mit dem für Spielbankaufsicht zuständigen Ministerium und dem zuständigen Finanzamt erforderlichen Maß beherrschen und Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten,8. durch die Errichtung und den Betrieb der Spielbank die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird,9. der Zulassungsinhaber einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und10. der Zulassungsinhaber, sofern er über keinen Sitz im Inland verfügt, dem für Spielbankaufsicht zuständigen Ministerium einen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten im Inland benennt, der die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen nach Nummer 7 erfüllt.Die Zulassung erlischt, wenn der Betrieb der Spielbank nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung aufgenommen oder mehr als ein Jahr unterbrochen oder ausgesetzt wird.(5) Die Zulassung wird befristet für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren erteilt. Die Zulassung ist nicht übertragbar und darf einem anderen nicht zur Ausübung überlassen werden. Sie ist nicht vererblich.(6) Die Zulassung muss die Gemeinde, die Gebäude und Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf, bezeichnen.(7) In Nebenbestimmungen zur Zulassung sollen zur Gewährleistung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen insbesondere festgelegt werden:1. besondere Pflichten, die bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank zu beachten sind,2. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen,3. Sicherheitsvorkehrungen und Pflichten zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielablaufs und zur Vermeidung von Betrug und Missbrauch,4. die Auswahl, Qualifikation und Schulung des Personals einschließlich der Spielbankleitung,5. Art und Umfang des Glücksspielangebotes,6. die technische Beschaffenheit der Geräte sowie deren Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung,7. die Beobachtung und Aufzeichnung mit technischen Mitteln zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs, zur Erfassung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen und zum Schutz der Spielbankbesucher,8. Pflichten gegenüber den Bediensteten des zuständigen Finanzamtes,9. die Art und Weise der Werbung,10. organisatorische Vorkehrungen zur Verhinderung des Einsatzes illegaler Geldmittel,11. Pflichten in Bezug auf den Wechsel eines Gesellschafters, Änderungen der Beteiligungsverhältnisse, die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder als Unterbeteiligter jeglicher Art, die Aufnahme von Darlehen oder den Wechsel im Leitungspersonal,12. die Art und Weise, in der Personendaten geschützt werden,13. Höchsteinsätze sowie Gewinn- und Verlustmöglichkeiten,14. Informationen für den Spieler in Bezug auf das Spiel, die Art des Spiels, den Spielverlauf und die möglichen Spielergebnisse,15. Pflichten zur Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht,16. Pflichten zur Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von der Spielbank angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,17. die Höchstzahl der in einer Spielbank zulässigen Spieltische und Glücksspielautomaten,18. ob und inwieweit die Vernetzung der Glücksspiele innerhalb einer Spielbank oder der Spielbanken untereinander zulässig ist und19. Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht.Nebenbestimmungen können nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.(8) Die Zulassung ist widerruflich. Sie soll insbesondere widerrufen werden, wenn der Zulassungsinhaber oder eine mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragte Person oder deren Vertreter wiederholt oder gröblich gegen1. Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021, dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder2. Nebenbestimmungen der Zulassung oder Anordnungen der Aufsichtsbehördenverstößt. Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Zulassungsinhaber
§ 3 Zulassungsinhaber(1) Zulassungsinhaber darf nur eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung sein, soweit ihr ein Recht zustehen kann. (2) Der vorherigen Genehmigung des für Spielbankaufsicht zuständigen Ministeriums bedürfen 1. der Wechsel eines Gesellschafters,2. die Änderung der Beteiligungsverhältnisse, auch hinsichtlich einer stillen Beteiligung,3. die Einräumung einer Beteiligung als stiller Gesellschafter oder als Unterbeteiligter jeglicher Art,4. die anteilige oder vollständige Einräumung oder Verpfändung des Rechts am Gewinn des Zulassungsinhabers an eine andere Person, die Verpfändung oder treuhänderische Übertragung eines Gesellschaftsanteils, die Verpfändung oder treuhänderische Übertragung eines Wirtschaftsgutes des Zulassungsinhabers und5. die Beteiligung des Zulassungsinhabers an einer anderen Gesellschaft, auch durch eine stille Beteiligung. Satz 1 gilt entsprechend für die Änderung der Beteiligungsverhältnisse von natürlichen oder juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften, die einen mittelbar beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen des Zulassungsinhabers ausüben können. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 vorliegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gesellschaften, an denen der Zulassungsinhaber mindestens 50 v. H. der Stimmrechte hält. (3) Der Zulassungsinhaber hat dem für Spielbankaufsicht zuständigen Ministerium die Aufnahme von Darlehen anzuzeigen.
Ausschreibungsverfahren
§ 4 Ausschreibungsverfahren(1) Die Erteilung einer Zulassung setzt eine Ausschreibung durch das für Spielbankaufsicht zuständige Ministerium voraus. Eines solchen Verfahrens bedarf es nicht für die Zulassung von Zweigstellen, die Änderung des Spielangebotes und die Änderung der räumlichen und örtlichen Unterbringung. Die Zulassung kann befristet auf höchstens zwei Jahre ohne Ausschreibung erteilt werden, wenn der bisherige Spielbetrieb sonst nicht fortgeführt werden kann und dies zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und des § 1 Satz 2 geboten ist.(2) Die Ausschreibung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Ausschreibung ist eine mindestens dreimonatige Antragsfrist zu setzen.(3) Der Antrag auf Erteilung einer Zulassung bedarf der Schriftform. Er muss alle in der Ausschreibung benannten Angaben, Nachweise und Unterlagen in deutscher Sprache enthalten, welche für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 erforderlich sind, und die Auswahl nach Absatz 6 ermöglichen. Er muss insbesondere die folgenden Nachweise und Unterlagen enthalten:1. eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen sowie der Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse und der mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen einschließlich Vorlage der entsprechenden vertraglichen Regelungen sowie der jeweiligen entscheidungsbefugten Personen,2. Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung des Antragstellers und des vorgesehenen Leitungspersonals nach Maßgabe der Ausschreibung,3. Planunterlagen der Gebäude und Räume, in denen die Spielbank betrieben werden soll, einschließlich der Nachweise über die Vereinbarkeit des Spielbankbetriebs mit dem öffentlichen Baurecht,4. eine Darstellung der im Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank beabsichtigten Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Sicherheitskonzept),5. eine Darstellung der nachhaltigen Wirtschaftlichkeit des Betriebs unter Berücksichtigung einer weitgehenden Abschöpfung der Spielbankerträge (Wirtschaftlichkeitskonzept und Finanzplan),6. ein Nachweis, dass eine Spielbankreserve in der in der Ausschreibung angegebenen Höhe erbracht werden kann,7. ein Konzept, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen (Sozialkonzept), und8. eine Erklärung der Übernahme der Kosten für die Überprüfung des Wirtschaftlichkeitskonzepts und Finanzplanes sowie des Sozialkonzepts und, soweit erforderlich, sonstiger Unterlagen durch einen von dem für Spielbankaufsicht zuständigen Ministerium beigezogenen Sachverständigen.In der Ausschreibung können weitere Angaben, Nachweise und Unterlagen verlangt werden. Soweit eine Überprüfung der Antragsunterlagen durch Sachverständige erforderlich ist, hat der Antragsteller die daraus entstehenden Kosten zu tragen. Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen und Unterlagen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Unterlagen sind auf Kosten des Antragstellers in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.(4) Anträge, die nicht fristgerecht eingegangen sind oder die nicht die erforderlichen Angaben, Nachweise und Unterlagen enthalten, sind ohne Sachprüfung abzulehnen, wenn in der Ausschreibung auf die Folgen hingewiesen wurde. Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.(5) Das für Spielbankaufsicht zuständige Ministerium kann von dem Antragsteller unter Fristsetzung die Ergänzung der eingereichten Angaben, Nachweise und Unterlagen verlangen. Wird die Frist nicht eingehalten, bleiben die Angaben, Nachweise und Unterlagen im weiteren Verfahren unberücksichtigt, wenn ihre Berücksichtigung die sachgerechte Durchführung des Ausschreibungsverfahrens verzögern würde, der Antragsteller die Verspätung nicht genügend entschuldigt und der Antragsteller auf die Folgen einer Fristversäumung hingewiesen wurde. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen glaubhaft zu machen.(6) Die Auswahl unter mehreren Antragstellern, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, ist danach zu treffen, wer nach Beurteilung durch das für Spielbankaufsicht zuständige Ministerium am besten zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und des § 1 Satz 2 geeignet ist. Bei der Auswahlentscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen:1. die Geeignetheit des Sozialkonzepts,2. die Geeignetheit des Sicherheitskonzepts,3. die zur Erleichterung der von den Aufsichtsbehörden vorgesehenen Maßnahmen,4. die nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit und5. die nachhaltige Wirtschaftlichkeit des Spielbankbetriebs.
Sperrdatei, Spielersperren, Störersperren
§ 5 Sperrdatei, Spielersperren, Störersperren(1) § 14 des Glücksspielgesetzes gilt entsprechend. Die Spielbank kann von den Besuchern Auskünfte über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Prüfung eines Teilnahmeverbots nach § 8 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 verlangen.(2) Zur Durchsetzung von Spielersperren hat die Spielbank die Identität und das Alter der Besucher der Spielbank beim Betreten der Spielbank festzustellen und die Daten mit der nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zu unterhaltenden Sperrdatei abzugleichen. Die Kontrolle hat bei jedem Einlass erneut zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der Besucher die Spielbank an diesem Tag bereits betreten hat.(3) Die Spielbank kann Personen sperren, die gegen die Spielbankordnung oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen aufgrund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre). Der betroffenen Person sind die Dauer der Sperre sowie die zu ihrem Ausspruch führenden Tatsachen schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf der Sperrfrist entscheidet der Zulassungsinhaber auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person über die Aufhebung der Störersperre.
Zutritts- und Teilnahmeverbote
§ 6 Zutritts- und Teilnahmeverbote(1) Minderjährigen ist der Zutritt zu den Spielsälen der Spielbank nicht gestattet.(2) Neben den Teilnahmeverboten für Minderjährige nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und für gesperrte Spieler nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist die Teilnahme am Spiel nicht gestattet:1. dem Zulassungsinhaber,2. Personen, die dem Zulassungsinhaber als Gesellschafter oder als Mitglied eines Organs oder der Geschäftsführung angehören,3. Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Zulassungsinhaber stehen,4. Inhabern von Wirtschaftsbetrieben in den jeweiligen Spielbanken und den in diesen Betrieben Beschäftigten und5. den Bediensteten, die die Aufsicht über die Spielbank führen, den Spielbetrieb überwachen oder die Beteiligung des Landes an der Spielbankgesellschaft verwalten.Das Teilnahmeverbot gilt auch für die Ehepartner, die eingetragenen Lebenspartner sowie sonstige Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit den unter Satz 1 Nrn. 1 bis 5 Genannten leben.
Besucherdatei
§ 7 BesucherdateiDie Spielbank hat zur Gewinnung von Erkenntnissen zu Straftaten und Gefahrenlagen beim Betrieb von Spielbanken und zur Kontrolle der Beachtung der Teilnahmeverbote nach § 6 Abs. 2 eine Besucherdatei zu führen. Darin sind Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises, Besuchstage sowie Beginn, Ende und der Grund verhängter Störersperren zu speichern. Die Daten der Besucherdatei sind nach Ablauf der auf den letzten Besuch folgenden zwei Kalenderjahre zu löschen, es sei denn, die weitere Speicherung der Daten ist im Einzelfall erforderlich oder gesetzlich vorgesehen. § 23 Abs. 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gilt entsprechend.
Störersperrdatei
§ 7a Störersperrdatei(1) Die Spielbank führt eine Störersperrdatei.(2) In der Störersperrdatei werden Störersperren im Sinne des § 5 Abs. 3 gespeichert.(3) Für die in der Störersperrdatei zu speichernden Daten gilt § 23 Abs. 1 und 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprechend.
Videoüberwachung
§ 8 Videoüberwachung(1) Zur Zugangskontrolle, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie zur Überwachung der Ermittlung des Bruttospielertrages und der Tronceinnahmen, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs und zum Schutz der Spielbankbesucher hat der Zulassungsinhaber technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen einzusetzen (Videoüberwachung). Art und Umfang der Videoüberwachung bedarf der vorherigen Genehmigung durch das für Spielbankaufsicht zuständige Ministerium. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch Art und Umfang der Videoüberwachung die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen gewahrt bleiben.(2) Technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen sind in1. den zur Spielbank gehörenden Eingangsbereichen für Besucher und Personal,2. den Rezeptions- und Kassenbereichen,3. den Spielsälen, bei Tischspielen auch jeweils an den einzelnen Spieltischen, sowie4. den Abrechnungsräumen und internen Sicherheitsbereichen der Spielbankvorzusehen.(3) Der Einsatz der technischen Mittel hat eine Stunde vor, während und zwei Stunden nach den Öffnungszeiten zu erfolgen. Die Videoüberwachung der in Absatz 2 genannten Bereiche außerhalb des Zeitraumes nach Satz 1, aber innerhalb eines Zeitraumes, in dem sich Personen befugt in diesen Bereichen aufhalten, die auch zur Erhebung von Beschäftigtendaten geeignet ist, ist nur zulässig1. zur Zutrittskontrolle,2. zur Wahrnehmung des Hausrechts,3. zum Schutz des Eigentums,4. zur Sicherung von Anlagen,5. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Spielbetriebes,soweit sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Zulassungsinhaber hat den Umstand der Videoüberwachung nach Satz 2 durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.(4) Die Aufzeichnungen eines jeden Spieltages sind zwei Wochen nach der Aufzeichnung unverzüglich zu löschen. Die Löschung unterbleibt, soweit die Aufzeichnungen für steuerliche, steuerstrafrechtliche, polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen oder ein gerichtliches Verfahren erforderlich sind. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierfür nicht mehr benötigt werden.(5) Die Löschung nach Absatz 4 Satz 1 unterbleibt ferner, wenn die Aufsichtsbehörden dies im Einzelfall für einen erforderlichen Zeitraum angeordnet haben und keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.(6) Auf die Bildaufzeichnungen dürfen Zugriff nehmen:1. der oder die Geschäftsführer des Spielbankunternehmens,2. der Direktor der Spielbank am jeweiligen Spielbankstandort,3. die für die Aufsicht über die Spielbanken zuständigen Bediensteten des für Spielbankaufsicht zuständigen Ministeriums des Landes Sachsen-Anhalt,4. die Bediensteten der zuständigen Landesfinanzbehörden im Sinne von § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730, 2750).Auf die Bildaufzeichnungen dürfen auch die vom Zulassungsinhaber mit der Videoüberwachung beauftragten Personen Zugriff nehmen.(7) Auf den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen ist in den Eingangsbereichen deutlich sichtbar und gut lesbar hinzuweisen.(8) Die Vorschriften über den Datenschutz gelten unbeschadet, soweit sich aus ihnen Anforderungen an die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Videoüberwachung ergeben.
Verantwortlicher bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 8a Verantwortlicher bei der Verarbeitung personenbezogener DatenDer Zulassungsinhaber ist Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1; L 314 vom 22. 11. 2016, S. 72; L 127 vom 23. 5. 2018, S. 2; L 74 vom 4. 3. 2021, S. 35), soweit nach diesem Gesetz, sonstigem Landesrecht oder Bundesrecht Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorgegeben werden.
Spielangebot
§ 9 Spielangebot(1) In den Spielbanken ist die Veranstaltung folgender Glücksspiele zugelassen: 1. Roulette, Baccara, Black Jack, Trente et Quarante, Poker, Boule, Punto Banco, Craps, Glücksrad,2. Automatenspiele,3. weitere von dem für Spielbankaufsicht zuständigen Ministerium genehmigte Glücksspiele. In den Zweigstellen sind Automatenspiele sowie weitere von dem für Spielbankaufsicht zuständigen Ministerium genehmigte Glücksspiele zugelassen. Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 kann widerrufen werden. (2) Spielgeräte, die nach § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung einer Erlaubnis zur Aufstellung bedürfen, sind in Spielbanken verboten. (3) In jeder Spielbank ist für Zwecke der Aufsicht ein automatisches Datenerfassungssystem einzurichten und zu unterhalten, das die Betriebsdaten aller Glücksspielautomaten laufend erfasst und dokumentiert. Glücksspielautomaten dürfen nur aufgestellt werden, wenn die Übertragung aller Betriebsdaten an das Datenerfassungssystem gewährleistet ist. (4) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, Glücksspielautomaten unverzüglich zu sperren und auszutauschen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Automaten technische Mängel aufweisen oder an ihnen manipuliert wurde. (5) Die Spielregeln sind von dem Zulassungsinhaber nach den internationalen Gepflogenheiten zu bestimmen. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung des für Spielbankaufsicht zuständigen Ministeriums. Die Genehmigung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist widerruflich. (6) Die Spielregeln sind deutlich sichtbar und gut lesbar in den Spielsälen auszuhängen oder auszulegen. Sie sind für alle Spielgäste verbindlich. Auf jedem Glücksspielautomaten sind die Gewinnmöglichkeiten und Gewinnwahrscheinlichkeiten auszuweisen.
Kreditverbot
§ 10 KreditverbotBedienstete der Spielbank und Bedienstete der Wirtschaftsbetriebe in den jeweiligen Spielbanken dürfen Besuchern der Spielbank zum Zweck der Teilnahme an Glücksspielen keinen Kredit gewähren oder durch Beauftragte gewähren lassen. Sie dürfen dem Spieler hinsichtlich der Höhe der Entgelte keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltliche Teilnahme, Nachlässe des Entgeltes oder auf das Entgelt oder sonstige finanzielle Vergünstigungen, gewähren. Die Spielbanken sind nicht berechtigt, Auszahlungen aufgrund des Lastschriftverfahrens oder sonstiger Formen der Kreditierung zu leisten. Technische Geräte zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten, sind auf Flächen und in Räumlichkeiten, die sich hinter der Einlasskontrolle befinden, nicht gestattet.
Öffnungszeiten
§ 11 Öffnungszeiten(1) Die Spielbanken dürfen täglich geöffnet sein 1. für Glücksspielautomaten zwischen 9 und 5 Uhr und2. für die übrigen Spielangebote zwischen 13 und 5 Uhr. Das für Spielbankaufsicht zuständige Ministerium kann bei Vorliegen eines hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses und besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Spielbanken die Öffnungszeiten befristet und widerruflich verlängern. Die Verlängerung der Öffnungszeiten kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. (2) Die Spielbanken sind zu schließen: 1. Karfreitag ganztägig,2. am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils von 5 Uhr an,3. vom 24. Dezember, 5 Uhr bis zum 26. Dezember, 5 Uhr.
Spielbankabgabe
§ 12 Spielbankabgabe(1) Der Betrieb einer Spielbank unterliegt der Spielbankabgabe. Die Spielbankabgabe beträgt1. 25 v. H. des Bruttospielertrages bei einem jährlichen Bruttospielertrag des Zulassungsinhabers bis 7,5 Millionen Euro,2. 35 v. H. des 7,5 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrages bis 10 Millionen Euro,3. 45 v. H. des 10 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrages bis 12,5 Millionen Euro,4. 50 v. H. des 12,5 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrages.(2) Bruttospielerträge sind für den Fall, dass1. die Spielbank das Risiko trägt, die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn); von dem Bruttogewinn sind die Verluste vorangegangener Spieltage abzusetzen,2. die Spielbank kein Risiko trägt, die Beträge, die der Spielbank aus dem Spiel zufließen.Zum Bruttospielertrag gehören auch Zuwendungen der Spieler an die Spielbank, die an Glücksspielautomaten im Fall des Gewinns zwangsweise einbehalten werden.(3) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt und vom Spieler nicht zurückgenommen werden, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen.(4) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern nicht den Bruttospielertrag; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Münzen und Geldscheine anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.(5) Auf die zu entrichtende Spielbankabgabe ist auf den Spielbetrieb entfallende Umsatzsteuer in ihrer tatsächlichen und endgültig zu entrichtenden Höhe anzurechnen. Die Anrechnung von Umsatzsteuerbeträgen auf die Spielbankabgabe kann nicht zu einer Erstattung führen. Zu einem Anmeldetermin nicht verbrauchte Anrechnungsbeträge sowie angefallene Vorsteuerüberhänge sind mit den Anrechnungsbeträgen des nachfolgenden Anmeldezeitraums beziehungsweise der nachfolgenden Anmeldezeiträume zu verrechnen. Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 Satz 1 der Abgabenordnung.(6) Verluste und Schäden der Spielbank, die auf ein ersatzpflichtiges Verhalten ihrer Beschäftigten zurückzuführen sind, mindern den Bruttospielertrag nicht. Ein ersatzpflichtiges Verhalten ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn es auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Die Verpflichtung zur Korrektur des Bruttospielertrags besteht für die Spielbank unabhängig davon, ob sie einen Schadenersatzanspruch gegen ihre Beschäftigten geltend macht oder realisiert; gegebenenfalls ist der Erhöhungsbetrag von der Spielbank zunächst im Schätzungswege zu ermitteln und im Rahmen der nächstfolgenden Steueranmeldung über die Spielbankabgabe und die zusätzlichen Leistungen zu erfassen. Die endgültige Besteuerung in Höhe des im rechtskräftigen Urteil festgestellten Betrages erfolgt im Rahmen der auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Steueranmeldung.(7) Verluste und Schäden der Spielbank, die auf ein Verhalten ihrer Gäste oder auf nicht ersatzpflichtiges Verhalten ihrer Beschäftigten zurückzuführen sind, mindern den Bruttospielertrag. Gleicht ein Gast den der Spielbank zugefügten Schaden oder Verlust später ganz oder teilweise aus, ist der Bruttospielertrag in diesem Zeitpunkt um den Rückzahlungsbetrag zu erhöhen und in der nächsten Steueranmeldung zu erfassen.
Zusatzabgabe
§ 13 Zusatzabgabe(1) Neben der Spielbankabgabe unterliegt der Betrieb einer Spielbank der Zusatzabgabe. Die Zusatzabgabe beträgt 40 v. H. der nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Bemessungsgrundlage. (2) Bemessungsgrundlage für die Zusatzabgabe ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn des Zulassungsinhabers zuzüglich der Aufwendungen nach Absatz 3 und abzüglich der Beträge nach Absatz 4. (3) Die Bemessungsgrundlage wird um die Zinsen erhöht, die bei der Gewinnermittlung nach Absatz 2 als Aufwand abgezogen wurden. Als Zinsen im Sinne des Satzes 1 gelten auch 20 v. H. der Miet- und Pachtaufwendungen einschließlich Leasingraten. Die Bemessungsgrundlage wird auch um die Zusatzabgabe erhöht, soweit sie bei der Gewinnermittlung als Aufwand abgezogen wurde. (4) Die Bemessungsgrundlage wird um die Spielbankabgabe gemindert, soweit sie bei der Gewinnermittlung nicht als Aufwand abgezogen wurde. Ebenfalls mindern Zinserträge die Bemessungsgrundlage, soweit sie bei der Gewinnermittlung gewinnerhöhend berücksichtigt wurden.
Ausgleichsabgabe
§ 13a Ausgleichsabgabe(1) Sofern die Steuerlast nach den §§ 12 und 13 für ein Kalenderjahr niedriger ist als eine fiktive Steuerlast bei Nichtanwendung der Steuerbefreiungen für Spielbanken nach Bundesrecht (fiktive Vergleichsberechnung), hat der Zulassungsinhaber den Differenzbetrag als Ausgleichsabgabe zu entrichten.(2) Bei der fiktiven Vergleichsberechnung bleiben die Steuerlast nach § 12 Abs. 1 bis 4 und § 13 sowie die Anrechnung der Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 5 außer Ansatz. Es ist von dem jeweiligen ertragsteuerlichen Höchststeuersatz in der entsprechenden Rechtsform des Zulassungsinhabers auszugehen. Die Gewerbesteuer und die Vergnügungsteuer sind für den jeweiligen Spielbetrieb nach der in der örtlichen Spielbankgemeinde geltenden Satzung zu berücksichtigen.
Tronc
§ 14 Tronc(1) Die Zuwendungen der Besucher an die Spielbank oder an das spieltechnische Personal sind unverzüglich den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zuzuführen. Elektronisch zugeführte Zuwendungen sind gesondert zu erfassen; sie sind, soweit sie nicht im Fall des Gewinns zwangsweise einbehalten werden, Bestandteil der Tronceinnahmen. Dies gilt nicht für die Zuwendungen an die nicht zum spieltechnischen Personal gehörenden Beschäftigten der Spielbank. (2) Der Zulassungsinhaber hat die Tronceinnahmen sowie die darauf erzielten Zinserträge für das bei ihm beschäftigte Personal zu verwalten und zu verwenden.
Abgabenrechtliche Pflichten des Zulassungsinhabers
§ 15 Abgabenrechtliche Pflichten des Zulassungsinhabers(1) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank nach Ende eines jeden Spieltages den Bruttospielertrag und die Tronceinnahmen festzustellen und aufzuzeichnen und die Höhe der Spielbankabgabe zu berechnen. Abweichend von Satz 1 sind die in Glücksspielautomaten erzielten Bruttospielerträge am Tag der Abrechnung des jeweiligen Spielautomaten festzustellen und aufzuzeichnen; dabei ist jeder Spielautomat mindestens einmal wöchentlich abzurechnen.(2) Der Zulassungsinhaber hat die Spielbankabgabe für alle Spielbanken gemeinsam bis zum zehnten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat nach einem amtlichen Vordruck anzumelden. In der Anmeldung hat der Zulassungsinhaber die Abgabe selbst zu berechnen. Bei der Berechnung der Abgabe ist nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 die Spielbankabgabe um die Umsatzsteuer zu ermäßigen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt ist. Der Bruttospielertrag ist gesondert für jede Spielbank auszuweisen. Die Anmeldung ist vom Zulassungsinhaber oder von einer zur Vertretung des Zulassungsinhabers berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie wirken wie Steueranmeldungen im Sinne des § 168 der Abgabenordnung.(3) Die Spielbankabgabe entsteht am Ende eines jeden Spieltages. Sie wird mit Ablauf der Anmeldefrist nach Absatz 2 Satz 1 fällig.(4) Der Zulassungsinhaber hat für jedes Quartal des Geschäftsjahres anteilig eine Vorauszahlung für die Zusatzabgabe zu entrichten. Die Vorauszahlung beträgt für jedes Quartal ein Viertel der Zusatzabgabe des vorangegangenen Geschäftsjahres. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen für die Zusatzabgabe anpassen, sofern sich die Bemessungsgrundlage im laufenden Geschäftsjahr erheblich verändert hat.(5) Der Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines Quartals des Geschäftsjahres nach einem amtlichen Vordruck die Höhe der Vorauszahlung der Zusatzabgabe anzumelden; Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Die Vorauszahlungsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des Quartals des Geschäftsjahres und wird mit Ablauf der Anmeldefrist nach Satz 1 fällig.(6) Der Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nach einem amtlichen Vordruck Angaben zur Zusatzabgabe zu machen; Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Der Jahresanmeldung für die Zusatzabgabe sind die nach § 60 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2710), in der jeweils geltenden Fassung einzureichenden Unterlagen beizufügen.(7) Die Zusatzabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres. Auf die Zusatzabgabe werden die für das Geschäftsjahr entrichteten Vorauszahlungen angerechnet. Die Zusatzabgabe wird nach Ablauf der Anmeldefrist nach Absatz 6 Satz 1 fällig.(8) Die Ausgleichsabgabe entsteht jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die fiktive Vergleichsberechnung nach § 13a Abs. 1 einen Überhang der fiktiven Steuerlast über die Steuerlast nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 ergibt. Die fiktive Vergleichsberechnung ist vom Zulassungsinhaber selbst für jedes Geschäftsjahr durchzuführen. Die Berechnung und die Unterlagen, die für die Berechnung von Bedeutung sind, sind dem Finanzamt bis zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Besteht aufgrund der Berechnung nach § 13a die Entrichtungspflicht der Ausgleichsabgabe, ist diese innerhalb der in Satz 3 genannten Frist beim Finanzamt anzumelden. Die Anmeldung gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung. Die Ausgleichsabgabe wird nach Ablauf der Anmeldefrist nach Satz 3 fällig.
Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften
§ 16 Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften(1) Schuldner der Spielbankabgabe, der Zusatzabgabe und der Ausgleichsabgabe ist der Zulassungsinhaber.(2) Die Spielbankabgabe, die Zusatzabgabe und die Ausgleichsabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Zulassungsinhabers befindet; § 17 des Finanzverwaltungsgesetzes bleibt unberührt. Unabhängig von Satz 1 kann das für Finanzverwaltung zuständige Ministerium das für die Verwaltung der Spielbankabgabe, der Zusatzabgabe und der Ausgleichsabgabe zuständige Finanzamt bestimmen. Das für Finanzverwaltung zuständige Ministerium kann durch Verordnung die Zuständigkeit für die Aufsicht nach § 20 Abs. 4 über die einzelnen Spielorte jeweils auf ein oder mehrere andere Finanzämter übertragen, wenn der Vollzug der Aufgaben damit verbessert oder erleichtert wird.(3) Auf die Spielbankabgabe, die Zusatzabgabe und die Ausgleichsabgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung.
Steuerbefreiung
§ 17 SteuerbefreiungDer Zulassungsinhaber ist für den Betrieb der Spielbank von der Zahlung derjenigen Steuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.
Verwendung der Spielbankabgabe
§ 18 Verwendung der Spielbankabgabe(1) Die Gemeinde, in der sich eine Spielbank befindet, erhält einen Anteil von 20 v. H. an dem Teil der Spielbankabgabe, der auf diese Spielbank entfällt und dem Land tatsächlich zufließt. Des Weiteren erhält diese Gemeinde einen Anteil von 20 v. H. an der Zusatzabgabe und der Ausgleichsabgabe. Der Anteil an der Zusatzabgabe und der Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Verhältnis der Summe der Bruttospielerträge aller Spielbanken zu dem Bruttospielertrag der jeweiligen Spielbank.(2) Die dem Land verbleibenden Einnahmen aus der Spielbankabgabe und der Zusatzabgabe sind nach Maßgabe des Haushaltsplans für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Spielbankordnung
§ 19 SpielbankordnungDas für Spielbankaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung eine Spielbankordnung zu erlassen, in der bestimmt wird,1. ob und welche Eintrittskarten ausgegeben werden,2. wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,3. wie die Spielmarken (Jetons) kontrolliert werden und4. wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden.Die Spielbankordnung ist im Eingangsbereich und in den Spielsälen deutlich sichtbar und gut lesbar auszuhängen.
Aufsicht
§ 20 Aufsicht(1) Das für Spielbankaufsicht zuständige Ministerium hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021, dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die zur Zulassung verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Es ist auch zuständige Behörde im Sinne von § 50 Nr. 8 des Geldwäschegesetzes.(2) Das für Spielbankaufsicht zuständige Ministerium hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zu treffen. Es ist insbesondere berechtigt,1. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb zu verlangen und die Geschäftsunterlagen des Zulassungsinhabers auf seine Kosten durch Dritte prüfen zu lassen,2. dem Betrieb der Spielbank dienende Räume zu betreten sowie Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen oder auf Kosten des Zulassungsinhabers vornehmen zu lassen,3. selbst oder durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien des Zulassungsinhabers teilzunehmen,4. aus wichtigem Grund die Abberufung von Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Zulassungsinhabers zu verlangen und5. den Spielbetrieb ganz oder teilweise zu untersagen.Das für Spielbankaufsicht zuständige Ministerium kann einzelne Aufsichtsbefugnisse auf andere Behörden übertragen. Die Spielbank ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, Spielerdaten sowie die im Zusammenhang mit dem Sozialkonzept erhobenen Daten anonymisiert für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen. Widerspruch und Klage gegen Anordnungen und sonstige Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.(3) Bei der Ausübung der Aufsicht wird das für Spielbankaufsicht zuständige Ministerium vom Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt unterstützt, das insbesondere1. auf Ersuchen des für Spielbankaufsicht zuständigen Ministeriums aus kriminalistischer Sichta) neue Modelle von Glücksspielgeräten im Hinblick auf Manipulationsmöglichkeiten und bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte Glücksspielgeräte, die sich im Glücksspielbetrieb befinden, prüft,b) Stellungnahmen zu den veranstalteten Glücksspielen, den von dem für Spielbankaufsicht zuständigen Ministerium zu genehmigenden Spielregeln und allgemeinen Fragen des Spielbetriebs und der Sicherungstechnik abgibt,2. Erkenntnisse zu Straftaten und Gefahrenlagen beim Betrieb von Spielbanken sowie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 nicht personenbezogen sammelt und auswertet.(4) Durch das zuständige Finanzamt werden die Ermittlung des Bruttospielertrages und der Tronceinnahmen in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung sowie der Spielbetrieb überwacht. Das zuständige Finanzamt kann den Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrages und der Tronceinnahmen auch durch Auswertung des automatischen Datenerfassungssystems und durch Einsicht in Videoaufzeichnungen an den Spielorten überwachen. Eine Außenprüfung nach den §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung ist zulässig.(5) Die Finanzämter sind verpflichtet, die weiteren Landesfinanzbehörden im Sinne von § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes berechtigt, das für Spielbankaufsicht zuständige Ministerium über Kenntnisse zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der Aufsichtspflichten von Bedeutung sind. Das für Spielbankaufsicht zuständige Ministerium ist berechtigt, erlangte Kenntnisse gegenüber den Landesfinanzbehörden nach Satz 1 zu offenbaren, soweit die Offenbarung der Durchführung eines abgaberechtlichen Verfahrens dient. Das für Spielbankaufsicht zuständige Ministerium und die Landesfinanzbehörden nach Satz 1 sind ferner berechtigt, erlangte Kenntnisse den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen, soweit die Offenbarung der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dient.(6) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, dem für Spielbankaufsicht zuständigen Ministerium innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Bericht über die Troncabrechnung sowie den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ein öffentliches Glücksspiel den Erfordernissen des Jugendschutzes zuwiderlaufend veranstaltet oder vermittelt,2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 für öffentliches Glücksspiel irreführend wirbt, insbesondere derart, dass die Werbung unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält,3. entgegen § 7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 bei dem Betrieb von Spielbanken nicht über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der dort angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufklärt,4. entgegen § 8 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 seiner Pflicht zur Teilnahme an einem übergreifenden Sperrsystem nicht nachkommt.(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Spielbank ohne Zulassung betreibt,2. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 2 die Zulassung einem anderen zur Ausübung überlässt,3. gegen eine mit einer Zulassung verbundene Nebenbestimmung nach § 2 Abs. 7 Satz 1 verstößt,4. die vorherige Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht einholt,5. entgegen § 3 Abs. 3 die Aufnahme von Darlehen nicht anzeigt,6. entgegen § 6 Abs. 1 Minderjährigen den Zutritt zu den Spielsälen gestattet,7. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 als Zulassungsinhaber oder als sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Zulassungsinhaber Lebender am Glücksspiel teilnimmt,8. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 als Person, die dem Zulassungsinhaber als Gesellschafter oder als Mitglied eines Organs oder der Geschäftsführung angehört, oder jeweils als deren Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder in häuslicher Gemeinschaft mit den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen Lebender am Glücksspiel teilnimmt,9. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 als Person, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Zulassungsinhaber steht, oder als deren Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder in häuslicher Gemeinschaft mit der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Person Lebender am Glücksspiel teilnimmt,10. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 als Inhaber eines Wirtschaftsbetriebes in der jeweiligen Spielbank oder als in diesen Betrieben Beschäftigter oder jeweils als sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder in häuslicher Gemeinschaft mit den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen Lebender am Glücksspiel teilnimmt,11. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 als Bediensteter, der die Aufsicht über die Spielbank führt, den Spielbetrieb überwacht oder die Beteiligung des Landes an der Spielbankgesellschaft verwaltet, oder als sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder in häuslicher Gemeinschaft mit der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 genannten Person Lebender am Glücksspiel teilnimmt,12. entgegen § 7 keine oder keine ordnungsgemäße, insbesondere ständig aktualisierte Besucherdatei führt,13. entgegen § 8 Abs. 1 technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen nicht oder ohne Genehmigung einsetzt,14. entgegen § 8 Abs. 7 auf den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen in den Eingangsbereichen nicht deutlich sichtbar oder nicht gut lesbar hinweist,15. andere als die in § 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Glücksspiele veranstaltet,16. entgegen § 9 Abs. 2 Spielgeräte aufstellt, die nach § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung einer Erlaubnis zur Aufstellung bedürfen,17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein automatisches Datenerfassungssystem weder einrichtet noch unterhält,18. entgegen § 9 Abs. 4 Glücksspielautomaten weder unverzüglich sperrt noch austauscht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Automaten technische Mängel aufweisen oder an ihnen manipuliert wurde,19. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 1 Spielregeln nicht oder nicht deutlich sichtbar oder nicht gut lesbar in den Spielsälen aushängt oder auslegt,20. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 auf Glücksspielautomaten die Gewinnmöglichkeiten und Gewinnwahrscheinlichkeiten nicht ausweist,21. entgegen § 10 Satz 1 Besuchern der Spielbank zum Zweck der Teilnahme an Glücksspielen Kredit gewährt oder durch Beauftragte gewähren lässt,22. entgegen § 10 Satz 2 Spielern hinsichtlich der Höhe der Entgelte Vergünstigungen, Nachlässe des Entgeltes oder auf das Entgelt oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt,23. entgegen § 14 Abs. 1 Zuwendungen nicht unverzüglich den dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zuführt,24. einer Anordnung oder sonstigen Maßnahme nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht oder nicht ausreichend nachkommt,25. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 4 auf Verlangen der Behörde anonymisierte Spielerdaten nicht zur Verfügung stellt,26. entgegen § 20 Abs. 6 den Jahresabschluss oder Berichte nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder27. außerhalb der in § 11 festgelegten Öffnungszeiten Besucher spielen lässt.(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 5 Abs. 7 oder § 19 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.(5) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, einschließlich der Einnahmen aus der Ordnungswidrigkeit und der aus den Einnahmen beschafften Gegenstände eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Einschränkung von Grundrechten
§ 22 Einschränkung von GrundrechtenAufgrund dieses Gesetzes werden das Grundrecht auf 1. Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne von Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und2. Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
Sprachliche Gleichstellung
§ 23 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Übergangsvorschriften
§ 24 ÜbergangsvorschriftenEine aufgrund des bisherigen Rechts erteilte und noch bestehende Zulassung einer Spielbank oder Zweigstelle gilt mit den Maßgaben dieses Gesetzes fort. Sie ist auf Antrag einmalig und auf eine Laufzeit von höchstens 15 Jahren zu verlängern, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 vorliegen; eines Verfahrens nach § 4 bedarf es nicht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 25 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2004 (GVBl. LSAS. 544), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 412, 423), außer Kraft. § 5 Abs. 7 und § 19 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.