Verordnung über die Mustersatzung für die Sparkassen Vom 1. März 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 01.03.2004
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2004, 190
Aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 823), zuletzt geändert durch Nummer 455 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 170), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:
§ 1Für die Sparkassen des Landes Sachsen-Anhalt wird die aus der Anlage ersichtliche Mustersatzung erlassen.
§ 2Die Verordnung über die Mustersatzung für die Sparkassen des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Januar 1995 (GVBl. LSA S. 8) wird aufgehoben.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
AnlageMustersatzung für die SparkassenAufgrund von § 4 Abs. 3 des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA) vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 823), zuletzt geändert durch Nummer 455 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 170), wird folgende Satzung erlassen:
Name, Sitz und Siegel
§ 1 Name, Sitz und Siegel(1) Die Kreis-/Stadt-/Stadt- und Kreis-/Sparkasse ... (im Folgenden Sparkasse genannt) mit dem Sitz in ... ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen.(3) Die Sparkasse ist Mitglied des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes.
Trägerschaft
§ 2 Trägerschaft(1) Träger der Sparkasse ist ....(2) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen, im Übrigen gilt das Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in seiner jeweiligen Fassung.
Organe
§ 3 OrganeOrgane der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
§ 4 Zusammensetzung des Verwaltungsrates(1) Dem Verwaltungsrat gehören ... Mitglieder an.(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 1. dem oder der Vorsitzenden (§ 10 SpkG-LSA),2. ... weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1 SpkG-LSA) und3. ... Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 2 SpkG-LSA).
Sitzungen des Verwaltungsrates
§ 5 Sitzungen des Verwaltungsrates(1) Der oder die Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet seine Sitzungen.(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der/die Vorsitzende muss den Verwaltungsrat in angemessener Frist einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen. An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates beratend teil. In dringenden Fällen kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.(3) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
Kreditausschuss
§ 6 Kreditausschuss(1) Der Kreditausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzendem und weiteren Mitgliedern, deren Zahl der Verwaltungsrat bestimmt (§ 17 Abs. 1 SpkG-LSA). (2) Der Kreditausschuss wird vom/von der Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.(3) An den Sitzungen des Kreditausschusses nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA und die stellvertretenden Mitglieder des Kreditausschusses beratend teil. (4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend, in der Niederschrift sind das Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung und die Namen der Ablehnenden festzuhalten.
Vorstand
§ 7 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Neben ordentlichen Mitgliedern können auch stellvertretende Mitglieder bestellt werden, die ständiges und volles Stimmrecht im Vorstand besitzen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA). (2) Das Nähere über den Geschäftsgang des Vorstandes, die Geschäftsbereiche der Mitglieder und ihre Vertretung bestimmt die Geschäftsanweisung.
Vertretung
§ 8 Vertretung(1) Die Sparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten; Absatz 2 bleibt unberührt. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern.(3) Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen.
Bekanntmachungen der Sparkasse
§ 9 Bekanntmachungen der Sparkasse(1) Bekanntmachungen der Sparkasse sind in ... zu veröffentlichen. (2) Bekanntmachungen sind außerdem in den Kassenräumen der Sparkasse auszuhängen.
Auslegung der Satzung
§ 10 Auslegung der SatzungDie Satzung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung in den Kassenräumen der Sparkasse auszulegen.
In-Kraft-Treten
§ 11 In-Kraft-TretenDiese Satzung tritt am ... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung ... vom ... außer Kraft...., den ...(Vertretung des Trägers)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.