Verordnung über die örtliche Zuständigkeit bei der Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe Vom 6. Dezember 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 06.12.2005
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2005, 724
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 11. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 8) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 26. Juli 2005 (MBl. LSA S. 613), wird verordnet:
Örtliche Zuständigkeit bei der Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers
§ 1 Örtliche Zuständigkeit bei der Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers(1) Örtlich zuständig ist die herangezogene Gebietskörperschaft, in deren Bereich die oder der Leistungsberechtigte ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder vor dem Eintritt in eine stationäre Einrichtung gehabt hat.(2) Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder rechtfertigen besondere Umstände eine von Absatz 1 abweichende Regelung, bestimmt das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit die herangezogene Gebietskörperschaft, die die Aufgaben nach dieser Verordnung durchzuführen hat.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe vom 24. Juni 2004 (GVBl. LSA S. 354) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.