SGB9§131Abs1LRVtrEV ST · Sachsen-Anhalt

Verordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages für Sachsen-Anhalt nach § 131 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Vom 9. Januar 2025

Ausfertigungsdatum:
09.01.2025
Fundstelle:
GVBl. LSA 2025, 2
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SGB9§131Abs1LRVtrEV

Aufgrund des § 131 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412, S. 3), wird verordnet:

§ 1

Inhalte des Landesrahmenvertrages

§ 1 Inhalte des LandesrahmenvertragesDie Inhalte des in der Anlage beigefügten Entwurfes eines Landesrahmenvertrages für Sachsen-Anhalt nach § 131 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit seinen Anlagen nach dessen § 14 werden nach § 131 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für anwendbar erklärt.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn der Landesrahmenvertrag für Sachsen-Anhalt nach § 131 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Eingliederungshilfe durch alle Vertragsparteien rechtsgültig unterzeichnet worden und in Kraft getreten ist. Das für Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium macht den Tag des Außerkrafttretens dieser Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.

Anlage SGB9§131Abs1LRVtrEV

Anlage (zu § 1)Entwurf eines Rahmenvertrages DES LANDES SACHSEN-ANHALT ZUR ERBRINGUNG VON LEISTUNGEN DER EINGLIEDERUNGSHILFE FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN nach § 131 Abs. 1 SGB IXzwischendem Träger der Eingliederungshilfe im Land Sachsen-Anhaltundden Vereinigungen der Leistungserbringer i.S.v. § 131 Abs.1 SGB IXINHALTSVERZEICHNIS§ 1Gegenstand des Vertrages§ 2Grundsätze§ 3Leistungsvereinbarung§ 4Vergütungsvereinbarung§ 5Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 125 Absatz 1 SGB IX zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 125 Absatz 2 SGB IX§ 6Inhalt und Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Leistungspauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 125 Absatz 3 Satz 3 SGB IX sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen§ 7Höhe der Leistungspauschale nach § 125 Absatz 3 Satz 1 SGB IX§ 8Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile nach § 125 Absatz 4 Satz 1 SGB IX§ 9Festlegung von Personalrichtwerten§ 10Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen§ 11Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistung§ 12Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen§ 13Übergangsregelung§ 14Schlussvorschriften

§ 1

Gegenstand des Vertrages

§ 1 Gegenstand des Vertrages(1) Dieser Rahmenvertrag legt die Rahmenbedingungen für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 125 SGB IX fest und regelta) die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 125 Absatz 1 SGB IX zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 125 Absatz 2 SGB IX,b) den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Leistungspauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 125 Absatz 3 Satz 3 SGB IX sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen,c) die Höhe der Leistungspauschale nach § 125 Absatz 3 Satz 1 SGB IX,d) die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile nach § 125 Absatz 4 Satz 1 SGB IX,e) die Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung,f) die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sowie Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen undg) das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen.

§ 2

Grundsätze

§ 2 Grundsätze(1) Die Grundsätze des Vertragsrechts ergeben sich aus den Regelungen in §§ 123 ff. SGB IX in der jeweils gültigen Fassung. Zu nennen sind insbesondere die folgenden Grundsätze:Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig.Besteht eine schriftliche Vereinbarung, so ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, leistungsberechtigte Personen aufzunehmen und Leistungen der Eingliederungshilfe unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplanes nach § 121 SGB IX zu erbringen.(2) Die vereinbarten Leistungen müssen zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.Zweckmäßig sind Leistungen dann, wenn sie geeignet sind, die für die Leistungen konkretisierten Aufgaben und Ziele im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Dabei ist der Stand der wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Notwendig sind Leistungen dann, wenn ohne sie bzw. ohne qualitativ oder quantitativ vergleichbare Leistungen die Aufgaben und Ziele der Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht erfüllt werden können.Der Leistungserbringer erbringt die jeweils individuell angemessenen, bedarfsgerechten Hilfen im Rahmen des in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Leistungsangebotes. Die Grundlagen der individuellen Leistungen bilden:a) der Gesamtplan gemäß §§ 121, 19 und 21 SGB IX und darauf aufbauend,b) der individuelle Förderplan, der von dem Leistungserbringer in Zusammenarbeit mit der leistungsberechtigten Person und ggf. einer Person ihres Vertrauens und ihrem gesetzlichen Vertreter aufgestellt, überprüft und fortgeschrieben wird.

§ 3

Leistungsvereinbarung

§ 3 Leistungsvereinbarung(1) Inhalt der Leistungsvereinbarung sind Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 102 SGB IX. Hierzu gehören insbesondere die Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach § 111 Abs. 1 i.V.m. §§ 58, 62 SGB IX sowie andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX, Leistungen zur Teilhabe an Bildung als Leistungen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu i.S.v. § 112 Abs. 1 SGB IX und Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX als Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX, heilpädagogische Leistungen nach § 79 SGB IX, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 81 SGB IX.(2) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a SGB XI i.V.m. § 71 Abs. 4 SGB XI erbracht, umfassen die Leistungen auch die Pflegeleistungen in diesen Einrichtungen, s. § 103 Abs. 1 SGB IX. Die Einzelheiten zu der Anwendung von Satz 1 ergeben sich aus Anlage Nr. 01.(3) Assistenzleistungen werden nach § 78 Abs. 1 SGB IX zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung erbracht und umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe und die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.(4) Die Leistungen können in den Formen der vollständigen oder teilweisen Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung, der Begleitung der leistungsberechtigten Person i.S.v. § 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, der Befähigung zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung i.S.v. § 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, angeboten werden.(5) In den Anlagen zu diesem Rahmenvertrag sind die Leistungsmodule, s. Anlage Nr. 01, und die Leistungen beispielhaft, s. Anlage Nr. 12, beschrieben.(6) Inhalt der Leistungsvereinbarungen nach § 125 Abs. 2 SGB IX ist eine konkrete Leistungsbeschreibung; als wesentliche Leistungsmerkmale sind mindestens aufzunehmen:1. die Beschreibung des zu betreuenden Personenkreises,2. die erforderliche sächliche Ausstattung, ggf. einschließlich der Ausstattung an Pflegehilfsmitteln, soweit diese nicht von anderen Leistungsträgern (z.B. Pflegeversicherung, Krankenversicherung) zu tragen sind,3. Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,4. die Festlegung der personellen Ausstattung,5. die Qualifikation des Personals,6. soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,7. bei der Erbringung von Leistungen nach § 116 Abs. 2 SGB IX die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen,8. nachrichtlich eine Beschreibung und Verpreislichung existenzsichernder Leistungen für die Gesamtplanung (§ 121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX), die der Leistungserbringer zum Teil seines Angebotes an die leistungsberechtigte Person macht.(7) Der Leistungserbringer setzt zur Erbringung der Leistung geeignete Fachkräfte und anderes Betreuungspersonal im Sinne des § 124 Abs. 2 SGB IX ein.(8) Die zur Zielerreichung erbrachten Leistungen und die Zielerreichung werden unter Verwendung des jeweiligen Entwicklungsberichts gemäß der Anlage Nr. 02 dargestellt. Die Entwicklungsberichte treffen Aussagen zum Grad der Zielerreichung, zu der Frage, welche Fördermaßnahmen zur Zielerreichung beigetragen haben bzw. nicht beigetragen haben und zu Vorschlägen für die zukünftige Förderplanung. Die Entwicklungsberichte sind dem Träger der Eingliederungshilfe auf Verlangen und zu dem im Bewilligungsbescheid genannten Zeitpunkt vorzulegen.

§ 4

Vergütungsvereinbarung

§ 4 Vergütungsvereinbarung(1) Die Vergütungen werden prospektiv, d.h. vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode, für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) vereinbart. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig, s. § 123 Abs. 2 S. 3 SGB IX.(2) Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten gemäß den Grundsätzen in § 123 Abs. 2 S. 2 SGB IX.(3) Die Vergütungsvereinbarung enthält die Leistungspauschalen und deren Berechnung und ggf.1. die Ausweisung eines Investitionsbetrags,2. eine vereinbarte Kapazität,3. eine zu vereinbarende Auslastung in Höhe von mindestens 95 v.H.,4. weitere Rahmenbedingungen wie eine Fachkraftquote,5. den Vergütungsanteil der nicht durch die Grundsicherung gedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 42a Abs. 6 SGB XII.(4) Die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen nach § 125 Abs. 3 Satz 4 SGB IX, § 132 SGB IX bleibt davon unberührt.(5) Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.(6) Die Vergütungen sind nach Gruppen von leistungsberechtigten Personen mit vergleichbarem Bedarf (Tagessätze) oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere leistungsberechtigte Personen zu kalkulieren. Tagessätze werden in der Regel für die Leistungen gemäß Anlage Nr. 01 vereinbart.Abweichend davon können nach § 125 Abs. 3 S. 4 SGB IX andere Vergütungsmodelle vereinbart werden.(7) Der Vergütung wird eine Auslastung zugrunde gelegt.

§ 5

Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 125 Absatz 1 SGB IX zugrunde zu ...

§ 5 Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 125 Absatz 1 SGB IX zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 125 Absatz 2 SGB IX(1) Die Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge ergeben sich aus der Anlage Nr. 04.Die Leistungspauschale ist die Vergütung für die gem. § 125 SGB IX vereinbarte Leistung. Sie umfasst:(2) PersonalaufwendungenDer Personalaufwand umfasst den gesamten zur Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Aufwand, der dem Leistungserbringer durch die Beschäftigung des für die Erbringung der Leistung einzusetzenden Personals entsteht.Der Personalaufwand setzt sich insbesondere zusammen aus:1. Bruttolohn- und Bruttogehaltsaufwendungen nebst Sonderzahlungen und sonstigen Leistungen in Geld oder Geldwert sowie2. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und3. Aufwendungen für betriebliche Alters- oder Zusatzversorgungseinrichtungen oder sonstige Sozialleistungen,soweit sie mit dem einzusetzenden Personal vereinbart sind. Dies gilt bei Anwendung eines Tarifs- bzw. der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen oder bis zur Höhe des TVöD/TV-L bei anderweitigen Vergütungssystemen (z.B. Arbeitsvertragsrichtlinien).Der Personalaufwand umfasst auch sog. Personalnebenkosten, insbesondere1. Aufwand für angemessene Fort- und Weiterbildung in Höhe von 1 v.H. des Personalaufwands nach Abs. 1, abweichende Regelungen sind im Einzelfall möglich,2. Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Freistellungen für Interessenvertretungen (wie z.B. Betriebsräte, Mitarbeitervertretungen, Schwerbehindertenvertretung),3. Berufsgenossenschaftsbeiträge sowie andere gesetzliche Umlagen und Beiträge.Der Aufwand für Leitung und Verwaltung umfasst den Personalaufwand insbesondere für folgende Funktionen:1. Rechnungswesen und Controlling,2. Personalverwaltung,3. Qualitätsmanagement,4. IT und Digitalisierung,5. Objektbetreuung (soweit nicht der Miete zuzurechnen),6. Leitung.Der Aufwand für Leitung und Verwaltung wird anhand von Personalrichtwerten vereinbart. Die Personalrichtwerte ergeben sich aus Anlage Nr. 11.Der Personalaufwand wird immer als Bruttowert vereinbart.Die tatsächliche Verfügbarkeit einer Arbeitskraft berechnet sich nach der Nettoleistungszeit.(3) SachaufwendungenDer Sachaufwand setzt sich grundsätzlich aus den Kostenarten laut Anlage Nr. 04 zusammen. Die Zuordnung der Sachaufwendungen zu der Fachleistung und den existenzsichernden Leistungen erfolgt entsprechend der Anlage Nr. 04.Der Sachaufwand umfasst insbesondere auch notwendige:1. Sachaufwendungen zur Arbeitssicherheit (insbesondere Brandschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz), für den Werkstattrat, den Bewohnerbeirat, Frauenbeauftragte der WfbM, die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Landes- und Bundesebene, Betriebsarzt,2. Sachaufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte (wie z.B. Betriebsrat/Mitarbeitervertretung, Schwerbehindertenvertretung, Datenschutzbeauftragte),3. Aufwendungen für Personalgewinnung/Personalakquise.Darüber hinaus gehende Sachaufwendungen sind mit dem Träger der Eingliederungshilfe zu verhandeln.„Zentrale Umlagen“ und „Bezogene Leistungen“ können andere Kostenarten vollständig oder anteilig ersetzen. Das Verhältnis ist bei den Verhandlungen darzustellen.(4) InvestitionsbetragDer Investitionsbetrag umfasst:1. Aufwendungen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Einrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten oder instand zu setzen.2. Aufwendungen, die für Miete, Pacht, Leasing, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern anfallen bzw. für die Erbbaupacht von Grundstücken,3. Kreditzinsen für Fremdkapital,4. eine Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals.Investitionsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung des Investitionsbetrages führen, sind im Vorfeld mit dem Träger der Eingliederungshilfe dem Grunde und der Höhe nach abzustimmen. Dies gilt auch, wenn es während der Durchführung von Investitionsmaßnahmen zu weiteren Erhöhungen kommt.Einer Erhöhung der Vergütung auf Grund von Investitionsmaßnahmen, die während des laufenden Vereinbarungszeitraums getätigt werden, muss der Träger der Eingliederungshilfe zustimmen, soweit er der Maßnahme einschließlich ihrer Finanzierungsbedingungen zuvor dem Grund und der Höhe nach zugestimmt hat.Abschreibungen auf das Anlagevermögen werden von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in gleichmäßigen Jahresraten entsprechend der Nutzungsdauer berechnet und berücksichtigt (lineare Abschreibung).Die Nutzungsdauer beträgt für:a) Gebäude: 50 Jahreb) Außenanlagen: 33 Jahrec) Technische Betriebsanlagen: 15 Jahred) Betriebs- und Geschäftsausstattung: 10 Jahree) EDV-Anlagen einschl. Software: 3 Jahref) Geringwertige Wirtschaftsgüter: 5 Jahreg) Fuhrpark (Kraftfahrzeuge): 6 Jahreh) Immaterielle Vermögensgegenstände: 5 JahreSofern die Nutzungsdauer bereits Bestandteil der Zustimmung zur beantragten Maßnahme war, gilt diese fort. Eine Förderung aus öffentlichen Mitteln, dazu zählen auch Lotto-Toto-Mittel, ist von den Anschaffungs- und Herstellungskosten in Abzug zu bringen.Maßnahmen, aufgrund gesetzlicher/behördlicher Auflagen (z.B. WTG-VO, Brandschutz, Arbeitsschutz, Berufsgenossenschaft, baurechtliche Anforderungen, Anforderungen des Gesundheitsamtes usw.) oder zivilrechtlichen Anforderungen (z.B. haftungsrechtliche Anforderungen, Verkehrssicherungspflichten) sowie fachlich erforderliche Ausstattungen, sind dann zu berücksichtigen, wenn sie abgestimmt sind.Für mit dem Träger der Eingliederungshilfe vorher abgestimmte Investitionsvorhaben sind Kreditzinsen für Fremdkapital und Zinsen für eingesetztes Eigenkapital zu berücksichtigen.Eingesetztes Eigenkapital für eine Investition, hier: langfristiges Anlagevermögen (Gebäude, Fahrzeug etc.) mit einer Mindestnutzungsdauer von sechs Jahren, wird mit dem am Tag des Eingangs des Antrags gültigen Leitzins der Europäischen Zentralbank zum Restbuchwert verzinst. Die Verzinsung erfolgt ab Inbetriebnahme und generell über die Dauer des Abschreibungszeitraums. Sinkt der Leitzins der Europäischen Zentralbank unter 1 v.H., wird das eingesetzte Eigenkapital mit 1 v.H. verzinst. Dies gilt nur für Investitionen, für die der Antrag auf Zustimmung nach dem 01.01.2008 bei der zuständigen Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bzw. des Trägers der Eingliederungshilfe eingegangen ist und die nach dem 01.01.2009 abgeschlossen worden ist. Eine rückwirkende Anwendung dieser Regelung ist ausgeschlossen.Für Neu-, Ersatzbauten und Umbauten und deren Ausstattung, die betriebsnotwendige Anlagen im Sinne von § 125 Abs. 2 SGB IX sind, wird die „GK 131“ Richtwerte (Gestehungskosten in Euro je Platz) festlegen.Die endgültige Bestimmung des neuen Investitionsbetrages in der Leistungspauschale muss beantragt werden. Der neu vereinbarte Investitionsbetrag wird sechs Wochen nach Antragstellung und mit Wirkung zum Monat nach Inbetriebnahme prospektiv gewährt.Bei Kapazitätsänderungen sind Neuverhandlungen zu den Investitionsbeträgen erforderlich. Wird ein Platzabbau oder eine Umstellung auf Einzelzimmer erforderlich, und mit Zustimmung des Trägers der Eingliederungshilfe umgesetzt, so ist im Rahmen der betriebsnotwendigen Aufwendungen eine anteilige Erhöhung des Investitionsbetrages zu verhandeln.Der Leistungsträger kann zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme die Vorlage von drei vergleichbaren Angeboten verlangen.(5) Für den zwischen dem Leistungserbringer und dem Träger der Eingliederungshilfe zu vereinbarenden Teil der Kosten der Unterkunft, der die Angemessenheitsgrenze gem. § 42a Abs. 6 Satz 2 überschreitet, gelten die gesetzlichen Regelungen.(6) Soweit der Investitionsbetrag gesondert vereinbart wird, ist dieser Bestandteil der Leistungspauschale.(7) Einer Erhöhung der Vergütung auf Grund von Investitionsmaßnahmen, die während des laufenden Vereinbarungszeitraums getätigt werden, muss der Träger der Eingliederungshilfe zustimmen, soweit er der Maßnahme einschließlich ihrer Finanzierungsbedingungen zuvor dem Grund und der Höhe nach zugestimmt hat.(8) Leistungen für minderjährige leistungsberechtigte Personen und in Sonderfällen bestimmen sich nach § 134 SGB IX.

§ 6

Inhalt und Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Leistungspauschalen, die ...

§ 6 Inhalt und Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Leistungspauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 125 Absatz 3 Satz 3 SGB IX sowie die Zahl der zu bildenden GruppenMerkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbaren Bedarfen sind der Grad der Beeinträchtigung, die Form der Begleitung und weitere Merkmale, wie z.B. die Fähigkeit zum Besuch einer Werkstatt usw. Die Einzelheiten ergeben sich aus Anlage Nr. 11.

§ 7

Höhe der Leistungspauschale nach § 125 Absatz 3 Satz 1 SGB IX

§ 7 Höhe der Leistungspauschale nach § 125 Absatz 3 Satz 1 SGB IXDie Vergütungen sind nach einheitlichen Grundlagen, Kriterien und Verfahren zu kalkulieren.Die Kalkulation der Vergütung bezieht sich auf die vereinbarte Leistung.Der Kalkulation der Vergütung werden die für die Laufzeit der Vereinbarung im Voraus zu kalkulierenden Kosten oder die festgesetzten Pauschalen zugrunde gelegt.Nicht Gegenstand der Vergütung und gesondert durch den Träger der Eingliederungshilfe abzugelten sind:1. Leistungen der Pflege in Wohnungen, die durch den Träger der Eingliederungshilfe zu tragen sind (vgl. § 103 Abs. 2 SGB IX),2. Leistungen, die vom Träger der Eingliederungshilfe gesondert abzugelten und nicht Teil der Leistungspauschale sind:a. Kosten für Ferien- und Urlaubsmaßnahmen,b. Kosten aus Anlass eines durch den Träger der Eingliederungshilfe genehmigten Umzugs in eine andere Wohnstruktur,c. Kosten aus Anlass einer Ausbildung außerhalb der Wohnstruktur,d. Krankenhilfe im Rahmen des SGB XII,f. Arbeitsförderungsgeld und Sozialversicherungsbeiträge, ausgenommen der Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 SGB XI für Beschäftigte in WfbM,g. sonstige individuelle Leistungen im Rahmen des SGB XII,h. Maßnahmen der Mobilität nach § 83 SGB IX.

§ 8

Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile nach § 125 Absatz 4 Satz 1 SGB IX

§ 8 Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile nach § 125 Absatz 4 Satz 1 SGB IXDie Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.Nicht Teil der Leistungspauschale sind die Kosten für die Produktion in Werkstätten für behinderte Menschen und bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX, soweit sie in jedem vergleichbaren Wirtschaftsbetrieb anfallen würden.Bei der Ermittlung der Vergütungen bleiben unter Berücksichtigung des § 58 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX insbesondere folgende Kosten unberücksichtigt1. Personal, das im Arbeitsbereich zur Produktionssteigerung eingesetzt wird,2. Mitarbeitende für die Werbung,3. Abschreibungen auf produktionssteigernde oder die Tätigkeit von Menschen mit Behinderungen ersetzende Maschinen,4. Abschreibung, Instandhaltung und Zinsen sowie Betriebskosten für nicht abgestimmte Gebäude,5. Kosten für Material, Hilfsstoffe, Fertig- und Halbfertigprodukte für die Produktion, Materialaufbereitung und -bearbeitung durch Dritte,6. 35% der Kosten für Wasser, Energie und Brennstoffe,7. Arbeitsentgelte nach § 221 Abs. 2 SGB IX.

§ 9

Festlegung von Personalrichtwerten

§ 9 Festlegung von PersonalrichtwertenPersonalrichtwerte werden für volljährige leistungsberechtigte Personen anhand der Gruppen laut § 6 i.V.m. der Anlage Nr. 11 gebildet. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage Nr. 11.

§ 10

Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der ...

§ 10 Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen(1) Die Qualität der Leistungen bemisst sich nach der Gesamtheit der Anforderungen und Merkmale, die die Einrichtung bzw. der Dienst im Hinblick auf eine vereinbarte Leistung erfüllt. Die Qualität der Leistung gliedert sich in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.(2) Die Strukturqualität benennt die Rahmenbedingungen die notwendig sind, um die vereinbarten Leistungen erbringen zu können. Parameter sind insbesondere: personelle, räumliche und sächliche Ausstattung, Standort und Größe der Einrichtung bzw. des Dienstes, bauliche Standards, Einbindung in die Versorgungs- u. Kooperationsstrukturen in das Gemeinwesen und in den Sozialraum, Darstellung der Qualitätssicherungsmaßnahmen, Darstellung des vorgehaltenen Angebots insbesondere der spezifischen Freizeit- oder Bildungsangebote, sowie der Einrichtungsphilosophie.(3) Prozessqualität bezieht sich auf die Planung, Strukturierung und den Ablauf der Leistungserbringung (Verfahren). Die Art und Weise der Leistungserbringung ergibt sich aus der Leistungsvereinbarung. Die Prozessqualität kann insbesondere an folgenden Parametern dargestellt werden:• bedarfsorientierte, am Gesamtplan ausgerichtete Leistungserbringung unter Berücksichtigung der Wünsche der leistungsberechtigten Person im Rahmen der abgeschlossenen Leistungsvereinbarung,• einzel- und/oder gruppenbezogene, bedarfsorientierte Assistenzleistungen einschließlich deren Dokumentation,• regelmäßige Überprüfung, Anpassung und Fortschreibung der individuellen Förderplanung,• Entwicklung und Förderung der selbstbestimmten Teilhabe mit Förderung und Stärkung von Selbsthilfepotentialen der leistungsberechtigten Person,• Einbeziehung von leistungsberechtigten Personen, deren Angehörigen, deren gesetzlichen Vertretern, sowie ggf. Einbeziehung von Vertrauenspersonen gem. § 20 Abs. 3 SGB IX,• fachlich qualifizierte Anleitung der Mitarbeitenden, sowie die Sicherstellung der Fort- u. Weiterbildung und Supervision (z. B. Team- u. Dienstbesprechungen, Mitarbeit in Arbeitsgruppen, Personalentwicklungsgespräche),• IT-gestützte Informationssysteme,• Erarbeitung von Qualitätsstandards,• bedarfsgerechte fachliche Fortentwicklung der Einrichtungen und Dienste,• Öffnung der Angebote in das Gemeinwesen gemäß § 10 WTG LSA, und Leistungserbringung im Sozialraum.(4) Die Ergebnisqualität ergibt sich aus der Umsetzung der im Gesamtplanverfahren definierten Ziele unter Berücksichtigung der Struktur- und Prozessqualität, der Mitwirkung der leistungsberechtigten Person sowie der Qualität der Zielbestimmung im Gesamtplanverfahren und externer Faktoren.(5) Grundsätzlich wird Wirtschaftlichkeit unterstellt, wenn die vereinbarte Leistung (in der vereinbarten Qualität) mit der vereinbarten Vergütung erbracht wird.(6) Im Rahmen einer Qualitätsprüfung wird innerhalb der vereinbarten Struktur-, Prozess- u. Ergebnisqualität überprüft, inwieweit die vertraglich individuell vereinbarten fachlichen und qualitativen Ressourcen vorgehalten und die Leistungen nach vereinbarten Standards erbracht wurden.

§ 11

Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistung

§ 11 Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistung(1) Der Träger der Eingliederungshilfe ist berechtigt, die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der mit dem Leistungserbringer vereinbarten Leistungen zu prüfen. Neben den gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Leistungserbringer vereinbarten Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 SGB IX zu berücksichtigen.(2) Gegenstand der Prüfung sind Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen nach den in § 10 dieser Vereinbarung festgelegten Grundsätzen. Die Prüfung kann jederzeit durchgeführt werden.(3) Die Prüfung gliedert sich grundsätzlich in Prüfungsanordnung, Prüfungsdurchführung und Prüfbericht. Grundlage von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen ist eine Prüfungsanordnung, die Prüfgegenstand, Prüfumfang, Prüfzeitraum, Prüfort sowie die Teilnehmer der Prüfung bezeichnet. Diese ist dem betroffenen Leistungserbringer vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Zwischen der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und dem Beginn der Prüfung liegen im Regelfall mindestens fünf Werktage. Gemäß § 128 Abs. 2 SGB IX kann die Prüfung auch ohne vorherige Ankündigung erfolgen.(4) Die Prüfung umfasst die Inaugenscheinnahme von Personen und Sachen, die Einsichtnahme in die leistungs- und vergütungsrelevanten Dokumente und die Befragung von leistungsberechtigten Personen (erforderlichenfalls unter Anwesenheit von Assistenz) und anderen beteiligten Personen vor Ort. Der Leistungserbringer benennt dem Prüfer die auskunftsberechtigten Personen, die auf Verlangen die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen vorlegen, Auskünfte erteilen und an der Prüfung mitwirken.(5) Um den Prüfungszeitraum zu verkürzen und die Prüfergebnisse schnellstmöglich in die Arbeit einfließen zu lassen, verpflichten sich die Vertragspartner den Prüfungsprozess aktiv zu unterstützen und in der Regel nach sechs Monaten abzuschließen.(6) Der Träger der Eingliederungshilfe ist berechtigt, einen Dritten mit der Prüfung zu beauftragen. Der Dritte ist in der Prüfungsanordnung zu bezeichnen. Die Erteilung von Unteraufträgen ist ausgeschlossen. Der zuständige Träger der Eingliederungshilfe teilt die durch Ausschreibung ermittelten Dritten durch Bekanntgabe auf den Internetseiten des Leistungsträgers mit. Dritte dürfen in den letzten fünf Jahren keine Beratungen bzw. Jahresabschlussprüfungen bei den Leistungserbringern der Eingliederungshilfe im Land Sachsen-Anhalt durchgeführt haben. Sollte ein Leistungserbringer oder eine Vereinigung von Leistungserbringern Bedenken gegen einen beauftragten Dritten, beispielsweise aufgrund eines Interessenkonfliktes wegen ausgeübter Beratungstätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen haben, so haben sie diese unverzüglich nach deren Bestellung, spätestens nach drei Monaten, mitzuteilen. Der Träger der Eingliederungshilfe prüft den Einwand und entscheidet im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens. Dem Leistungserbringer oder der Vereinigung von Leistungserbringern ist die Entscheidung mitzuteilen.(7) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, dem Träger der Eingliederungshilfe in geeigneter Form die Prüfung und den Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu ermöglichen. Er hat die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Das Mitnehmen von Unterlagen oder Gegenständen aus dem Betrieb des Leistungserbringers ist dem Träger der Eingliederungshilfe nicht gestattet. Die Prüfer können verlangen, dass Kopien auf Kosten des Trägers der Eingliederungshilfe gefertigt werden.(8) Die an der Prüfung Beteiligten sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben die Datenschutzbestimmungen einzuhalten.(9) Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung zeitnah, in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Prüfungsbeginn, schriftlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist den leistungsberechtigten Personen in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. Zum Abschluss der Prüfung findet grundsätzlich ein Abschlussgespräch zwischen dem Leistungserbringer und dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe statt. An dem Abschlussgespräch nimmt der beauftragte Dritte und, sofern vom Leistungserbringer gewünscht, dessen Verband teil. Unterschiedliche Auffassungen, die im Abschlussgespräch nicht ausgeräumt werden konnten, sind im Prüfbericht darzustellen.(10) Der Träger der Eingliederungshilfe trägt die Kosten der Prüfung. Kosten, die sich aus der Mitwirkung des Leistungserbringers und der Beteiligung seines Verbandes ergeben, gehen zu deren Lasten.

§ 12

Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen

§ 12 Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen(1) Voraussetzung für den Abschluss einer Vereinbarung ist die Vorlage des Entwurfs einer Leistungsbeschreibung und einer Vergütungskalkulation entsprechend der Anlage Nr. 13. Für neue Leistungsangebote ist die Vorlage einer Konzeption erforderlich.(2) Der Leistungserbringer oder der Träger der Eingliederungshilfe fordert die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 125 SGB IX auf.(3) Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen. Auf die Übermittlung von umfassenden Verhandlungsunterlagen kann verzichtet werden, wenn nur pauschale oder punktuelle Kostenänderungen verhandelt werden sollen. Anstelle dessen sind die begehrte pauschale oder punktuelle Kostenänderung sowie deren Auswirkung auf die Berechnung und Höhe der Vergütung darzulegen.(4) Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Diese wird auf der Internetseite der Sozialagentur Sachsen-Anhalt veröffentlicht.(5) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX anrufen.(6) Zur Bewertung der Angemessenheit und Leistungsgerechtigkeit einer Vergütung nach § 124 Abs. 1 SGB IX sind Vergütungen anderer Leistungserbringer mit vergleichbarem Leistungsangebot heranzuziehen. Zur Durchführung eines externen Vergleichs hat der Träger der Eingliederungshilfe alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die einen Vergleich der für die Leistung geforderten Vergütung mit den Vergütungen anderer Leistungserbringer erlaubt. Beruft sich der Träger der Eingliederungshilfe darauf, dass die Vergütung eines Leistungserbringers oberhalb des unteren Drittels liegt, wird dargelegt, auf welchen Vergütungsbestandteilen der höhere Aufwand beruht.In den externen Vergleich sind alle Leistungserbringer in Sachsen-Anhalt, aber mindestens fünf, mit einem vergleichbaren Leistungsangebot einzubeziehen.

§ 13

Übergangsregelung

§ 13 ÜbergangsregelungAb dem 01.01.2025 entfaltet das vorliegende Regelungswerk seine Wirksamkeit. Bis zu der Umstellung der Vereinbarungen auf das vorliegende Regelungswerk gelten die abgeschlossenen Vereinbarungen weiter. Ab dem 01.01.2025 werden die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach den § 123 ff. SGB IX auf Basis dieses Regelungswerkes abgeschlossen.Soweit sich im Umstellungsprozess aufgrund der neuen Personalschlüssel eine Veränderung des Personalbestandes als notwendig herausstellen sollte, wird im Wege der Einzelverhandlung eine Übergangsregelung vereinbart.

§ 14

Schlussvorschriften

§ 14 SchlussvorschriftenDie folgenden Anlagen sind Gegenstand dieses Rahmenvertrags: Nr. 01 Leistungsinhalte Nr. 02 Entwicklungsberichte 02.1 Entwicklungsbericht Kinder und Jugendliche 02.2 Entwicklungsbericht Erwachsene Nr. 04 Abgrenzung Kostenarten und -bestandteile Nr. 11 Personalrichtwerte 11.1 Personalrichtwerte Kinder 11.2 Personalrichtwerte Erwachsene 11.3 Personalrichtwerte WfbM und Fördergruppe Nr. 12 Musterleistungsbeschreibungen 12.1 Musterleistungsbeschreibung für die Leistungsstruktur K-1 12.2 Musterleistungsbeschreibung für die Leistungsstruktur K-2 12.3.1 Musterleistungsbeschreibung für die Leistungsstruktur K-3 Kita 12.3.2 Musterleistungsbeschreibung für die Leistungsstruktur K-3 Hort 12.4 Musterleistungsbeschreibung für die Leistungsstruktur K-4 12.5.1 Musterleistungsbeschreibung für das Basismodul 1 in der Besonderen Wohnform 12.5.2 Musterleistungsbeschreibung für das Basismodul 1 außerhalb der Besonderen Wohnform 12.5.3 Musterleistungsbeschreibung für das Basismoduls 2 in der Besonderen Wohnform 12.5.4 Musterleistungsbeschreibung für das Basismodul 2 außerhalb der Besonderen Wohnform 12.5.5 Musterleistungsbeschreibung für das Basismodul 2 außerhalb der Besonderen Wohnform als Fachleistung nach Zeit 12.5.6 Musterleistungsbeschreibung für das Leistungsangebot Basismodul 2 außerhalb der Besonderen Wohnform für Rentner 12.5.7 Musterleistungsbeschreibung für das Basismodul 2 in der ambulanten Gruppenmaßnahme 12.6 Musterleistungsbeschreibung für die „Fördergruppe unter dem verlängerten Dach der WfbM“ 12.7 Musterleistungsbeschreibung für die „WfbM“ Nr. 13 Vergütungskalkulationen

Anlage Nr.

Anlage Nr. 01Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/dc383579-baa2-4fca-9102-c016524c5274-ST1+2025+1+Anlage01.pdf

Anlage Nr.

Anlage Nr. 02Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/c6f33b7b-6220-45e2-a727-e40fc15e3029-ST1+2025+1+Anlage02.pdf

Anlage Nr.

Anlage Nr. 04Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/ed8c9841-3772-4faf-b185-fc39046f67fc-ST1+2025+1+Anlage04.pdf

Anlage Nr.

Anlage Nr. 11Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/9c1827ee-4f2b-4ee2-99c0-834b6d6b38fa-ST1+2025+1+Anlage11.pdf

Anlage Nr.

Anlage Nr. 12Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/62f05fc4-eccb-4921-9830-a51d6c887b82-ST1+2025+1+Anlage12.pdf

Anlage Nr.

Anlage Nr. 13Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/cbe3c2e3-be1e-47b7-9d76-d01e77fde1e5-ST1+2025+1+Anlage13.pdf

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.