Verordnung über Zuständigkeiten für das Soziale Entschädigungsrecht im Land Sachsen-Anhalt (SER ZustVO) Vom 3. November 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 03.11.2023
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2023, 595
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Organisationsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 554), geändert durch § 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 627), in Verbindung mit § 112 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Entschädigung - vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810, 1818), wird verordnet:
§ 1(1) Oberste Behörde der Sozialen Entschädigung ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.(2) Obere Behörde der Sozialen Entschädigung ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit.
§ 2Die nach § 1 Abs. 2 bestimmte Behörde führt die Aufgaben der Sozialen Entschädigung aus.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.