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title: "SeeSchRAGRostZustStVtrG ST — Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren Vom 12. Mai 1995"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
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source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-SeeSchRAGRostZustStVtrGSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:45:58+00:00"
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# SeeSchRAGRostZustStVtrG ST — Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren Vom 12. Mai 1995

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 12.05.1995
*Fundstelle:* GVBl. LSA 1995, 122


### Artikel

Artikel 1(1) Dem am 29. August 1994 unterzeichneten Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

### Artikel

Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

### § 1

§ 1Die Führung des Seeschiffsregisters und die gerichtlichen Aufgaben im Verfahren zur Aufmachung der Dispache werden dem Amtsgericht Rostock für das Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen.

### § 2

§ 2Das Land Mecklenburg-Vorpommern verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Staatsvertrag beteiligten Länder; es erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Rostock aus den ihm übertragenen Angelegenheiten.

### § 3

§ 3Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von dem Land Mecklenburg-Vorpommern gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern.

### § 4

§ 4Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinterlegt. Der Staatsvertrag tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

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— Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren Vom 12. Mai 1995
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-SeeSchRAGRostZustStVtrGSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
